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(Initiative: 'Realpolitisches Konzept zur Drogenpolitik in Thüringen')
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Grundsätzliches
 
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Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sichert jedem Bürger der  Bundesrepublik Deutschland das "Recht auf die freie Entfaltung seiner  Persönlichkeit" zu, soweit er damit nicht die Rechte anderer verletzt.  In diesem Sinne versteht es sich von selbst, daß jeder frei darüber  entscheiden kann, ob, in welcher Weise und mit welchen Hilfsmitteln man  sein Alltagsbewußtsein verändert oder erweitert und zu welchem Zweck  dies geschieht. Menschen haben seit Urzeiten Pflanzen, Pilze, sowie  künstlich hergestellte Mixturen und Substanzen zu sich genommen, die  bewußtseinsverändernd, halluzinogen, psychedelisch, rauscherzeugend,  unterhaltend, erheiternd, stimmungsaufhellend, wahrnehmungsverschiebend  usw. wirken. Es gibt keinen Grund, einem Menschen dieses quasi  natürliche "Recht auf Rausch" abzusprechen, soweit dieses Recht  selbstverantwortlich und in freier Entscheidung wahrgenommen wird. Trotz  des Vorstoßes verschiedener Gerichte im Sinne einer größeren Toleranz  in dieser Richtung erging am 9. März 1994 das so genannte  "Cannabis-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 145), das  ein "Recht auf Rausch" verneint und den Vorrang von Strafvorschriften im  Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) betont. Die Diskrepanz zur  Freiheit des Einzelnen, über sein Leben, seinen Körper und die Art und  Weise, sich selbst und die Welt wahrzunehmen, selbst zu entscheiden, ist  offensichtlich. Unabhängig davon ist seit langem bekannt, daß Verbote  und Strafandrohungen in dieser Sache zu kontraproduktiven Auswirkungen  führen, insbesondere die Kriminalisierung von ansonsten unbescholtenen  Konsumenten, die ungewollte oder gewollte Unterstützung des  organisierten Verbrechens, der Verlust der Kontrolle über Handel,  Geldfluß, Substanzreinheit u.a., sozial schädliche Nebeneffekte wie  Beschaffungskriminalität, Prostitution, Geldwäsche u.a.
 
Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sichert jedem Bürger der  Bundesrepublik Deutschland das "Recht auf die freie Entfaltung seiner  Persönlichkeit" zu, soweit er damit nicht die Rechte anderer verletzt.  In diesem Sinne versteht es sich von selbst, daß jeder frei darüber  entscheiden kann, ob, in welcher Weise und mit welchen Hilfsmitteln man  sein Alltagsbewußtsein verändert oder erweitert und zu welchem Zweck  dies geschieht. Menschen haben seit Urzeiten Pflanzen, Pilze, sowie  künstlich hergestellte Mixturen und Substanzen zu sich genommen, die  bewußtseinsverändernd, halluzinogen, psychedelisch, rauscherzeugend,  unterhaltend, erheiternd, stimmungsaufhellend, wahrnehmungsverschiebend  usw. wirken. Es gibt keinen Grund, einem Menschen dieses quasi  natürliche "Recht auf Rausch" abzusprechen, soweit dieses Recht  selbstverantwortlich und in freier Entscheidung wahrgenommen wird. Trotz  des Vorstoßes verschiedener Gerichte im Sinne einer größeren Toleranz  in dieser Richtung erging am 9. März 1994 das so genannte  "Cannabis-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 145), das  ein "Recht auf Rausch" verneint und den Vorrang von Strafvorschriften im  Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) betont. Die Diskrepanz zur  Freiheit des Einzelnen, über sein Leben, seinen Körper und die Art und  Weise, sich selbst und die Welt wahrzunehmen, selbst zu entscheiden, ist  offensichtlich. Unabhängig davon ist seit langem bekannt, daß Verbote  und Strafandrohungen in dieser Sache zu kontraproduktiven Auswirkungen  führen, insbesondere die Kriminalisierung von ansonsten unbescholtenen  Konsumenten, die ungewollte oder gewollte Unterstützung des  organisierten Verbrechens, der Verlust der Kontrolle über Handel,  Geldfluß, Substanzreinheit u.a., sozial schädliche Nebeneffekte wie  Beschaffungskriminalität, Prostitution, Geldwäsche u.a.
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4. eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der  Drogengesetzgebung inclusive der Freigabe der meisten diesbezüglichen  Substanzen. Dabei sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, bestimmte  Substanzen aufgrund ihrer gesundheitsschädigenden, manipulierenden oder  suchterzeugenden Wirkung oder anderen Aspekten zu verbieten. Da die  Piratenpartei klar für direkte Demokratie und mehr Bürgerbeteiligung  eintritt, sollte man an dieser Stelle auch einen Volksentscheid in  Betracht ziehen.
 
4. eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der  Drogengesetzgebung inclusive der Freigabe der meisten diesbezüglichen  Substanzen. Dabei sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, bestimmte  Substanzen aufgrund ihrer gesundheitsschädigenden, manipulierenden oder  suchterzeugenden Wirkung oder anderen Aspekten zu verbieten. Da die  Piratenpartei klar für direkte Demokratie und mehr Bürgerbeteiligung  eintritt, sollte man an dieser Stelle auch einen Volksentscheid in  Betracht ziehen.
 
Diese Vorgehensweise vermeidet eine ideologische Polarisierung in  Befürworter und Gegner und zeigt reale Handlungsmöglichkeiten jenseits  einfachen Schwarz-Weiss-Denkens auf. Sie ist vor allem dazu geeignet,  von vornherein mehr Befürworter und Unterstützer zu finden. Eine Utopie  ist gut und schön, nützt jedoch niemandem etwas, wenn sie immer nur  Utopie bleibt. Anfänglich kleine Schritte können daher der Grundstein  für eine zukünftig radikalere Lösung des Problems sein.
 
Diese Vorgehensweise vermeidet eine ideologische Polarisierung in  Befürworter und Gegner und zeigt reale Handlungsmöglichkeiten jenseits  einfachen Schwarz-Weiss-Denkens auf. Sie ist vor allem dazu geeignet,  von vornherein mehr Befürworter und Unterstützer zu finden. Eine Utopie  ist gut und schön, nützt jedoch niemandem etwas, wenn sie immer nur  Utopie bleibt. Anfänglich kleine Schritte können daher der Grundstein  für eine zukünftig radikalere Lösung des Problems sein.
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= Initiative: 'Bundespräsidentenwahl' =
 
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Version vom 29. November 2010, 19:47 Uhr

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Initiative: 'Realpolitisches Konzept zur Drogenpolitik in Thüringen'

Grundsätzliches Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sichert jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland das "Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" zu, soweit er damit nicht die Rechte anderer verletzt. In diesem Sinne versteht es sich von selbst, daß jeder frei darüber entscheiden kann, ob, in welcher Weise und mit welchen Hilfsmitteln man sein Alltagsbewußtsein verändert oder erweitert und zu welchem Zweck dies geschieht. Menschen haben seit Urzeiten Pflanzen, Pilze, sowie künstlich hergestellte Mixturen und Substanzen zu sich genommen, die bewußtseinsverändernd, halluzinogen, psychedelisch, rauscherzeugend, unterhaltend, erheiternd, stimmungsaufhellend, wahrnehmungsverschiebend usw. wirken. Es gibt keinen Grund, einem Menschen dieses quasi natürliche "Recht auf Rausch" abzusprechen, soweit dieses Recht selbstverantwortlich und in freier Entscheidung wahrgenommen wird. Trotz des Vorstoßes verschiedener Gerichte im Sinne einer größeren Toleranz in dieser Richtung erging am 9. März 1994 das so genannte "Cannabis-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 145), das ein "Recht auf Rausch" verneint und den Vorrang von Strafvorschriften im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) betont. Die Diskrepanz zur Freiheit des Einzelnen, über sein Leben, seinen Körper und die Art und Weise, sich selbst und die Welt wahrzunehmen, selbst zu entscheiden, ist offensichtlich. Unabhängig davon ist seit langem bekannt, daß Verbote und Strafandrohungen in dieser Sache zu kontraproduktiven Auswirkungen führen, insbesondere die Kriminalisierung von ansonsten unbescholtenen Konsumenten, die ungewollte oder gewollte Unterstützung des organisierten Verbrechens, der Verlust der Kontrolle über Handel, Geldfluß, Substanzreinheit u.a., sozial schädliche Nebeneffekte wie Beschaffungskriminalität, Prostitution, Geldwäsche u.a. Probleme bei der grundsätzlichen Legalisierung aller Substanzen Trotz dieser für jeden Menschen einsichtigen Argumentation zugunsten der persönlichen Freiheit des Menschen existieren eine Vielzahl von Problemen, die mit einer allgemeinen Freigabe jeglicher Drogen einhergehen: * Aufgrund der Komplexität und vielfältiger moralischer, ideologischer, u.U. auch religiöser Einstellungen zu diesem Thema ist die Gesellschaft in dieser Hinsicht stark gespalten * Der gesellschaftliche Kontext, in dem heutzutage Drogen eingenommen werden, hat sich im Vergleich zu früheren Zeiten stark geändert. Während früher Drogen (meistens in ihrer natürlichen Form als Pflanze oder Pilz) oft auch in einem rituellen, bewußtseinserweiternden oder religiösen Kontext eingenommen wurden, steht heute Stimmungsveränderung und Unterhaltung im Vordergrund. Dies geht oft mit weniger Wissen, Leichtfertigkeit, Verantwortungslosigkeit, Suchtverhalten und Selbstschädigung einher. * Die Zahl der chemisch gewonnenen oder synthetisierten Substanzen ist mittlerweile unüberschaubar geworden. Die Grenzen zu ansonsten im Umlauf befindlichen Substanzen und Produkten, insbesondere zu Medikamenten (Psychopharmaka, Schmerzmittel, Amphetaminen, Narkotika), aber auch zu Tees, Aphrodisiaka (z.B. Poppers), Kräutern, Rauchmischungen usw. sind fließend und kaum noch zu ziehen. Haschisch kennt jeder, Betacetylmethadol, Ethylmethylthiambuten oder Hydroxypethidin dagegen dürften nur die Wenigsten kennen und in ihrer Wirkung einschätzen können. Die Überschneidungen mit dem Arzneimittelrecht führen eine allgemeine Freigabe aller "Rauschsubstanzen" allein schon ad absurdum, denn damit würde man dem Arzneimittelmißbrauch Tür und Tor öffnen. * Ein (selbst-)verantwortlicher Umgang mit Drogen ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, aber auch bei gesellschaftlichen Randgruppen, Minderheiten, geistig Behinderten usw. nicht von vornherein anzunehmen. Manche Substanzen (insbesondere die Morphinderivate) sind für Heranwachsende extrem schädlich. Das Ziel einer fre ien Entfaltung der Persönlichkeit verkehrt sich an dieser Stelle in ihr Gegenteil. * Die Freigabe aller in Frage kommenden Substanzen ist eine Utopie und es stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft als Ganzes für diesen Sprung in eine neue Qualität der persönlichen Freiheit überhaupt reif ist. In diesem Sinne muß man sich vorher sehr gut überlegen, welche Probleme man durch eine allgemeine Freigabe beseitigen würde, aber auch welche Probleme dadurch neu entstehen oder geschaffen würden. Konsequenzen für das gesamtgesellschaftliche Gefüge müssen gut durchdacht werden. Drogenpolitik muß Realpolitik sein Die Lösungssuche für gesamtgesellschaftliche Probleme jeglicher Art ist meiner Meinung nach immer als ein Prozeß zu verstehen. Solche Prozesse erfordern Zeit, eine gesamtgesellschaftliche Auseinandersetzung und eine demokratische Willensbildung unter Einbeziehung möglichst vieler Bürger. Niemand kann zu seinem Glück gezwungen werden; ein solches Denken ist kontraproduktiv, letztendlich sogar totalitär, wie die Geschichte beweist. In diesem Sinne ist in der Frage einer modernen, zukunftsorientierten und freiheitlichen Drogenpolitik eine viel konkretere, sach- und lösungsorientierte Schritt-für-Schritt-Vorgehensweise viel erfolgversprechender. Dabei müssen u.U. realpolitische Kompromisse zumindest eine Zeit lang in Kauf genommen werden. Eine solche Vorgehensweise könnte z.B. folgendermaßen aussehen: 1. Klärung der derzeitigen Thüringer Handhabung der Eigenbedarfsregelung: Der § 31a des BtMG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ohne Zustimmung des Gerichts bei Vergehen nach § 29 BtMG (Besitz, Handel… von Betäubungsmitteln) von der Verfolgung abzusehen, wenn * die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, * kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und * der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch ** in geringer Menge, ** anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in ** sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Staatsanwaltschaft kann also (muss aber nicht) von einer Klage absehen, wenn die Menge im Besitz gering ist und offensichtlich für den persönlichen Bedarf vorgesehen ist. Diese Kann-Regelung ändert nichts an der derzeitigen grundsätzlichen Strafbarkeit des Drogenbesitzes. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 9. März 1994 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Bundesländer verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften hinsichtlich der geringen Menge von Drogen und des Eigenbedarfs entsprechend § 31 BtMG zu sorgen. Einige Bundesländer haben das getan, wobei im Wesentlichen - soweit mir bekannt - lediglich bestimmte Gramm-Mengen für Cannabis festgelegt wurden. Thüringen ist da allerdings eine Ausnahme und verweigert bis heute die Umsetzung dieser Forderung der Verfassungsrichter. Erster Schritt mit einer klaren und mit der derzeitigen Rechtsprechung konformen Forderung der Piraten wäre:

Einforderung der Festlegung einer Eigenbedarfsmenge in Thüringen gemäß §  31 BtMG und Vereinheitlichung der Vorgehensweise der Thüringer  Staatsanwaltschaften. Diese Forderung sollte von einem LPT abgestimmt  und in ein zukünftiges Wahlprogramm für Thüringen aufgenommen werden.

2. GLEICHZEITIGE Forderung einer allgemeinen gesetzlichen Regelung zur Straffreiheit von Mindermengen zum Eigenbedarf. D.h. aus der derzeitigen Kann-Bestimmung wird eine bindende gesetzliche Regelung, mit der die Kriminalisierung von Konsumenten aufhört. Notfalls als Alleingang von Thüringen auf Landesebene, wenn das aufgrund rechtlicher und gesetzlicher Vorgaben nicht geht, als Forderung der Bundespartei. In diesem Falle eigenständiger Antrag an den BPT und Aufnahme in das Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland. 3. Aufnahme des perspektivischen Ziels in das Parteiprogramm der Bundespartei, bestimmte Drogen gänzlich aus dem strikten Verbot des BtMG herauszunehmen und allgemein freizugeben. Der Handel dieser freigegebenen Pflanzen, Produkte und Substanzen sollte unter staatlicher Kontrolle erfolgen, Gewinne sind sinnvoll in Information, Aufklärung, Suchtbehandlung usw. zu investieren. Der Besitz zum Zwecke des Eigenbedarfs und Konsums wird straffrei gestellt. Es sind ergänzende Regelungen zu schaffen (Verkauf, Preise, Angebot, Substanzproduktion und -reinheit, Konsumverbot im Straßenverkehr usw.). Diese Freigabe wird in ihren Auswirkungen auf die Gesellschaft (Gesundheitskosten, Jugend, Kriminalität usw.) nach einer bestimmten Zeit von unabhängiger wissenschaftlicher Seite evaluiert. Fällt diese Evaluation positiv aus, fordert die Piratenpartei 4. eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Drogengesetzgebung inclusive der Freigabe der meisten diesbezüglichen Substanzen. Dabei sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, bestimmte Substanzen aufgrund ihrer gesundheitsschädigenden, manipulierenden oder suchterzeugenden Wirkung oder anderen Aspekten zu verbieten. Da die Piratenpartei klar für direkte Demokratie und mehr Bürgerbeteiligung eintritt, sollte man an dieser Stelle auch einen Volksentscheid in Betracht ziehen. Diese Vorgehensweise vermeidet eine ideologische Polarisierung in Befürworter und Gegner und zeigt reale Handlungsmöglichkeiten jenseits einfachen Schwarz-Weiss-Denkens auf. Sie ist vor allem dazu geeignet, von vornherein mehr Befürworter und Unterstützer zu finden. Eine Utopie ist gut und schön, nützt jedoch niemandem etwas, wenn sie immer nur Utopie bleibt. Anfänglich kleine Schritte können daher der Grundstein für eine zukünftig radikalere Lösung des Problems sein.

Initiative: 'Bundespräsidentenwahl'

Der Bundespräsident wird im Moment in der Vollversammlung gewählt.
Im Bezug auf direktdemokratische Elemente sollten wir folgende These  aufnehmen: * " Die Piratenpartei steht für eine Direktwahl des  Bundespräsidenten ein"

Initiative: 'Pazifismus'

Die PIRATEN Thüringen fordern die Beendigung aller militärischen  Auseinandersetzungen. Wir lehnen jede Form von militärischer  Gewaltanwendung entschieden ab. Krieg und andere militärische  Auseinandersetzungen sind keine Lösung für politische, gesellschaftliche  und religiöse Differenzen. Die deutschen Streitkräfte und Geheimdienste  dürfen ausschließlich für die Verteidigung des eigenen Hoheitsgebietes  eingesetzt werden.

Hinweis vom letzten Plenum: um humanitäre Einsätze erweitern

  • Vorschlag:
Die PIRATEN Thüringen fordern die Beendigung der deutschen Beteiligung  an allen militärischen Auseinandersetzungen. Wir lehnen jede Form von  militärischer Gewaltanwendung entschieden ab. Krieg und andere  militärische Auseinandersetzungen sind keine Lösung für politische,  gesellschaftliche und religiöse Differenzen. Die deutschen Streitkräfte  und Geheimdienste sollen ausschließlich für die Verteidigung des eigenen  Hoheitsgebietes und für humanitäre Hilfseinsätze in Gebieten ohne  bewaffnete Konflikte eingesetzt werden.



Initiative: 'PIRATEN Thüringen fordern einen laizistischen Staat'

Die PIRATEN Thüringen fordert die strikte Trennung von Staat und  Religion. Die Geschichte zeigt, dass Glaubensorganisationen im krassen  Widerspruch zur Freiheit jedes Individuums steht und gleichzeitig die  Gleichwertigkeit aller Menschen in Frage stellen. Veränderungen in  unserer Gesellschaft, mussten oft gegen religiöse Organisationen  erkämpft werden. 
Unsere ethischen Grundwerte beziehen wir nicht länger aus einer  Glaubensrichtung, sondern aus den Menschenrechten. Jedem Menschen soll  es möglich sein, Religionen nachzugehen oder dieser fernzubleiben.
Bereits laizistisch Staaten wie Frankreich oder Japan zeigen, das ein Staat ohne die Bindung an eine Religion funktioniert.
Daher fordern wir folgende Dinge: Der Staat behandelt keine Religion  vorteilhafter als andere. Damit geht einher, dass der Staat keine  Kirchensteuern eintreibt. Alle Kirchen und Religionen sind  gleichzustellen und unterliegen dem Vereinsrecht. Religiöse  Vereinigungen unterhalten ihre Liegenschaften selbst. Die Finanzierung  einzelner Religionen bzw. derer Organisationen ist einzustellen.  Religiöse Organisationen müssen sich an die geltenden Gesetze halten.  Dazu gehören insbesondere auch die Menschenrechte, die Wahrung der  persönlichen Würde und Freiheit, sowie die Gleichstellung der  Geschlechter. Weiterhin müssen für religiöse Organisationen die gleichen  Pflichten zur Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen  und Gewinn- und Verlustrechnungen gelten, wie für Unternehmen in  vergleichbarer finanzieller Größe. Staatlicher Rundfunk ist zu  weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Ebenso dürfen öffentliche  Schulen keine Religion bevorzugen. Entweder sind diese religionsneutral  oder für jede Religion offen. In öffentlichen Schulen darf zwar über  Religion unterrichtet werden, nicht aber in Religion. Der Unterricht an  den Schulen soll sich somit an wissenschaftlichen Erkenntnissen  orientieren. Die durch religiöse Organisationen erbrachten, aber vom  Staat finanzierten sozialen Dienstleistungen, sind öffentlich  auszuschreiben. Jeder Organisation soll das gleiche Recht erhalten,  soziale Dienstleistungen zu erbringen.
Wir PIRATEN Thüringen stehen dafür, dass Glaube und Religion  Privatsache ist. Freie Religionsausübung ist als Teil des Grundgesetzes  schützenswert! Egal welche Religion. Ein säkularisierter Staat ist kein  ein Staat ohne Werte!