Diskussion:TH:KV Jena/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsaenderungen
veränderte Satzung | aktuell beschlossene Satzung | Erklärungen folgen noch |
kisas Anmerkungen |
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Satzung des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 27.02.2010 beschlossenen Fassung |
Satzung des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 22.08.2009 beschlossenen Fassung |
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Kreisverband Jena des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Jena und die Abkürzung lautet PIRATEN Jena. (3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Jena. |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Kreisverband Jena des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Jena und die Abkürzung lautet PIRATEN Jena. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Jena. Dort befindet sich auch die Kreisgeschäftsstelle. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Jena ist die kreisfreie Stadt Jena. |
(3) und (4) sind jetzt (3), Kreisgeschäftsstelle gestrichen | |
§ 2 - Mitgliedschaft (1) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. (2) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig. |
§ 2 – Mitgliedschaft (1) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. (2) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig. |
keine Änderungen | |
§ 2a - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Jena der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. (2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächst höheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. (2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. (3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. |
§ 2a – Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Jena der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. (2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in einer andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. (2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. (3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/ die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. |
keine Änderungen | |
§ 2b - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen. |
§ 2b – Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen. |
keine Änderungen | |
§ 3 – Rechte und Pflichten (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. (2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. (6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in schriftlicher Form vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. (7) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Kreisverbandsmitglieder, jedoch mindestens fünf Personen, kann innerhalb von 1 Woche nach Beschlussfassung ein Veto gegen einen Beschluss des Kreisverbandsvorstands eingelegt werden. Der Beschluss wird daraufhin unwirksam und muss innerhalb von 3 Tagen zur Abstimmung nach §6 gestellt werden. (8) Auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Kreisverbandsmitglieder kann der Kreisverbandsvorstand für handlungsunfähig erklärt werden. |
§ 3 – Rechte und Pflichten (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. (2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
Abs. 6 gehört meiner Meinung nach in die Geschäftsordnung des Vorstands Abs. 7 enthält einen Verweis auf §6 welcher keinen Sinn ergibt(also der Verweis, nicht der Paragraph^^) Abs. 8 ist meiner Meinung nach nicht notwendig, da mit einem viel geringeren Qourum bereits ein KPT einberufen werden kann, was die logische Konsequenz aus dieser Aktion wäre. Ansonsten sollte dieser Absatz unter §5a Abs 12 bei den sonstigen Regelungen zur Handlungsunfähigkeit aufgeführt werden. | |
§ 4 – Gliederung (1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Thüringen in Orts- und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. (3) Gebietsverbände auf untergeordneter Ebene, wie der Keisverband Jena, sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen. |
Punkt wird gestrichen, da alles bereits in höhergliedrigen Satzungen geklärt ist | ||
§ 4 – Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber entscheidet. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. |
§ 5 – Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. (2) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. |
Ordnungsmaßnahmen außer Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet; Ausführung eines Ausschlusses wird präzisiert; Rechteaberkennung bei PAV wird gestrichen | Die Möglichkeit der Aberkennung der Mitgliedsrechte zu streichen ist sinnlos, da diese Möglichkeit vom Parteiengesetz(PartG §10(5)Satz4) bereits vorgesehen ist. Auch ist dies keine Pflicht und es kann nur in besonders schwerwiegenden Fällen angewendet werden. |
§ 5 – Organe des Kreisverbandes Jena (1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag, die Gründungsversammlung und die Arbeitskreise. (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. August 2009. |
§ 6 – Organe des Kreisverbandes Jena (1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung. (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. August 2009. |
Arbeitskreise werden in die Reihe der Parteiorgane aufgenommen | Arbeitskreise/Arbeitsgruppen als Parteiorgane aufzunehmen ist eine, meiner Meinung nach sehr schlechte Idee, da Mitglieder von Organen(außer des Parteitags und der Gründerversammlung) laut PartG §9(4) vom Parteitag zu wählen sind. |
§ 5a – Der Kreisvorstand (1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Der Vorstand besteht aus maximal fünf Piraten. (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens vier mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Er schlägt den Arbeitskreisen Ziele und Prioritäten vor. (7) Beschlüsse des Kreisverbandsvorstands müssen in der Regel so formuliert sein, dass eine Frist von einer Woche eingehalten wird, bevor der Beschluss wirksam wird. In Ausnahmefällen hat der Vorstand das Recht kurzfristige Beschlüsse zu fassen, muss sich aber für jede einzelnen Fall in seinen Tätigkeitsberichten gemäß §5a (11) rechtfertigen. (8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 2. Dokumentation der Sitzungen 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (9) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen. (10) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (11) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder inklusive aller Rechtfertigungen gemäß §5a (7), wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder wenn er nach §3(8) für handlungsunfähig erklärt wurde. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. (14) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. (15) Die Handlungsvollmachten des Vorstands im Sinne von §5a (2) und (6) sind begrenzt durch folgende Einschränkungen, welche nur durch einen auf einzelne Entscheidungen bezogenen Mehrheitsbeschluss durch Urabstimmung gemäß §6 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes aufgehoben werden können. Einschränkung sind Punkte des Kommunalwahlprogramms und Kooperationen mit dritten Organisationen. (16) Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach erstmaligem Erscheinen ist der Kreisverbandsvorstand auf Anfrage von stimmberechtigten Kreisverbandsmitgliedern verpflichtet für die in Pressemitteilungen veröffentlichten Positionen eine Rechtfertigung in Textform abzugeben. |
§ 6a – Der Kreisvorstand (1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten. (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 2. Dokumentation der Sitzungen 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. |
Abs. 1:Eventuell sollten die zusätzlichen Posten explizit benannt werden, bin mir hier aber nicht sicher. Abs. 3: Besser, meiner Meinung nach: ein Kalenderjahr Abs. 5: Formulierung klingt irgendwie komisch, finde ich. Ich würde vorschlagen: "Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden, um sich mit aktuellen Fragestellungen zu befassen." Abs. 6:Siehe §6 bzgl. Arbeitskreise Abs. 10: Kreisgeschäftsstelle entweder komplett streichen(§1) oder lassen ;) Abs. 15:Bezug auf §6 erneut nicht verständlich. | |
§ 5b – Der Kreisparteitag (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vordem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Kreisparteitages vorzulegen. (3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. (4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. |
§ 6b – Der Kreisparteitag (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Kreisparteitages vorzulegen. (3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden, Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. (4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. |
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§ 5c – Schiedsgericht (1) Zuständig für den Kreisverband Jena ist das Landesschiedsgericht Thüringen. (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. |
§ 6c – Schiedsgericht (1) Zuständig für den Kreisverband Jena ist das Landesschiedsgericht Thüringen. (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. |
keine Änderungen | |
§ 5d – Arbeitskreise (1) Sowohl Mitglieder des Kreisverbands Jena als auch alle anderen Interessenten haben die Möglichkeit sich zusätzlich zur potentiellen Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Bundes- oder Landesebene zu lokalen Arbeitskreisen zusammenzufinden, um selbstorganisiert eigenständig gewählte Themengebiete zu bearbeiten. Ein Arbeitskreis muss folgende Anforderungen erfüllen: Er muss einen eindeutigen Namen aufweisen, einen mit einfacher Mehrheit innerhalb des Arbeitskreises gewählten Verantwortlichen besitzen, mindestens zwei stimmberechtigte Piraten als Mitglieder und eine Tätigkeitsbeschreibung haben. Ist die Gründung erfolgt und vom Vorstand genehmigt, erhält der Arbeitskreis den Status „aktiv“. (2) Ein- und Austritt aus einem Arbeitskreis erfolgen durch formlose Mitteilung an den Arbeitskreis. (2) Arbeitskreise haben das Recht, innerhalb der in Absatz (3) definierten Rahmenbedingungen als offizielle Parteiorgane des Kreisverbands Jena zu handeln. (3) Arbeitskreise unterliegen folgenden Einschränkungen: - sie dürfen nicht gegen Parteigrundsätze verstoßen und müssen im Rahmen der Satzung und des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland handeln - Entscheidungen im Arbeitskreis werden per Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit der Arbeitskreismitglieder getroffen - Arbeitskreise dürfen keine Pressemitteilungen ohne Zustimmung des Vorstands veröffentlichen - Arbeitskreise haben keine Befugnis ohne Zustimmung des Vorstands auf Ressourcen des Kreisverbands zuzugreifen - Arbeitskreise sind Mitgliedern und Organen der Piratenpartei gegenüber nicht weisungsbefugt (4) Arbeitskreise haben folgende Pflichten: - Es sind aktuelle Mitgliederlisten zu führen - Treffen und Aktivitäten der Arbeitskreise müssen protokolliert werden - auf Forderung muss vom Verantwortlichen des Arbeitskreises dem Vorstand gegenüber Rechenschaft abgelegt werden - Arbeitskreise müssen auf regelmässiger Basis die Mitglieder des Kreisverbands über ihre Tätigkeiten informieren - Arbeitskreise müssen sich nach aussen nachvollziehbare Ziele und Zeitpläne geben (5) Arbeitskreise können durch Vorstandsbeschluss aufgelöst werden. Sie gelten als automatisch aufgelöst, wenn weniger als 2 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbands Jena Mitglied des Arbeitskreises sind |
neuer Paragraph | siehe §5 bzgl. Arbeitskreise | |
§ 6 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen. (2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben. |
§ 7 – BewerberaAuf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werdenufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen. (2) Kreislistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben. |
Formulierung des zweiten Absatz wurde präzisiert | |
§ 7 – Zulassung von Gästen (1) Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. |
§ 8 – Zulassung von Gästen (1) Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. |
keine Änderungen | |
§ 8 – Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und um kommunalpolitische Punkte ergänzt, die auf einem Kreisparteitag beschlossen werden. |
§ 9 – Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. |
durch die neue Formulierung von Absatz 3 ist auf Kreisparteitagen nun das Beschleißen eines Kommunalwahlprogrammes legitimiert | |
§ 9 – Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitages bekräftigt werden. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2009. |
§ 10 – Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitages bekräftigt werden. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 22. August 2009. |
formaler Fehler "Kreistag" wird korrigiert; Datum angepasst | |
§ 10 – Finanzordnung (1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 22. August 2009. (2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. (3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. |
§ 11 – Finanzordnung (1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 22. August 2009. (2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. (3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. (4) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen. |
Absatz 4 wird gestrichen, da bereits in höhergliedrigen Satzungen geklärt | |
§ 11 – Verbindlichkeit dieser Satzung (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. (2) Im übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2010. |
§ 12 – Verbindlichkeit dieser Satzung (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 22. August 2009. |
Datum wurde angepasst |