TH:KV Weimar Weimarer Land/Satzungsentwurf
Präambel
Dies ist die Satzung des Kreisverbands <KV-NAME> der Piratenpartei Deutschland im Landesverband Thüringen. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen in der Fassung vom 13.05.2012 (geändert auf dem Landesparteitag 2012.1) untergeordnet. Alle im Folgenden genannten Verweise auf die Landessatzung beziehen sich auf diese Fassung. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband <KV-NAME> des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland <KV-NAME> und die Abkürzung lautet <KV-KUERZEL>. Im Folgenden wird in dieser Satzung nur noch die Bezeichnung 'Kreisverband' verwendet.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind der Landkreis Weimarer Land und die kreisfreie Stadt Weimar. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Weimar.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit zu einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
(3) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird auf Grundlage der Bundessatzung in der auf dem Bundesparteitag 2012.1 geänderten Fassung erworben.
(2) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die Bewerber_in im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht bereits Mitglied ist. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Mitgied wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.