TH:Kreisverband Gera/satzung

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Version vom 17. Februar 2012, 18:46 Uhr von Hendrik (Diskussion | Beiträge) (§ 3a – Der Kreisvorstand: (8) gelöscht, da durchgestrichen)

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Satzung des Kreisverbandes Gera der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
Stand: 26. Januar 2012

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Gera des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gera und die Abkürzung lautet PIRATEN Gera. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Gera ist zulässig.

(3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Gera.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der aktuellen Fassung geregelt.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Gebietsverband orientiert sich am Wohnsitz des Piraten. Bei mehreren Wohnsitzen entscheidet der Pirat selbst.

(3) Nach einem Verbandswechsel können die Mitgliedsrechte erst 14 Tage nach der schriftlichen Anzeige im neuen Verband wahrgenommen werden.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der aktuellen Fassung geregelt.

§ 3 – Organe des Kreisverbandes Gera

Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.

§ 3a – Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens 5 Piraten sowie zwei zusätzliche Beistzer an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl alle 2 Kalenderjahre gewählt. Die Mitglieder dürfen maximal für zwei Amtsperioden für Amt und Mandat antreten. Durch eine 2/3-Mehrheit kann diese Begrenzung der Amtsperioden verlängert werden, dieser Beschluss ist auf einem Kreisparteitag zur Abstimmung zu stellen.

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Zusammenkunft muß spätestens zwei Wochen nach Antragsbeschluss durchgeführt werden.

(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt Handlungs- und Beschlussfähig.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • 1.Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • 2.Dokumentation der Sitzungen
  • 3.virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • 4.Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • 5.Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.

§ 3b – Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Kreisparteitages vorzulegen.

(3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.

§ 3c – Schiedsgericht

(1) Zuständig für den Kreisverband Gera ist das Landesschiedsgericht Thüringen.

(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 4 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.

(2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 5 – Zulassung von Gästen

(1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand begrüßen es, wenn Gäste welche die demokratischen Grundrechte vertreten, bei den Sitzungen anwesend sind. Gäste können per Beschluß ausgeschlossen werden, wenn diese Situation erforderlich ist.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht, können aber beratend an den Sitzungen teilnehmen.

§ 6 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Wahlprogrammes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an realpolitische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden.

§ 7 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitages bekräftigt werden.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der aktuell gültigen Fassung.

§ 8– Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der aktuell gültigen Fassung.

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

§ 9 – Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der aktuell gültigen Fassung.