TH:1. Überarbeitung der Satzung des Landesverbands Thüringen/Entwurf

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Version vom 23. November 2011, 09:37 Uhr von Hendrik (Diskussion | Beiträge)

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DIES IST EIN ENTWURF FÜR EINE ZU BESCHLIESSENDE SATZUNG. ES IST NICHT DIE SATZUNG DES LVs. SO WÜRDE UNSERE SATZUNG AUSSEHEN, WENN DIE ANTRÄGE DER AG SATZUNGSRECHT ANGENOMMEN WERDEN



§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Thüringen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Thüringen.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Satzung (Bundessatzung) und ordnet sich den Vorgaben der Bundessatzung unter.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Thüringen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 05.06.2010 geregelt.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Gebietsverband orientiert sich am Wohnsitz des Piraten. Bei mehreren Wohnsitzen entscheidet der Pirat selbst.

(3) Nach einem Verbandswechsel können die Mitgliedsrechte erst 14 Tage nach der schriftlichen Anzeige im neuen Verband wahrgenommen werden.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 05.06.2010 geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform und Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 4 - Gliederung

§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband. (2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. (3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§4b - Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Thüringen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Thüringen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  • 1. Verwarnung
  • 2. Verweis mit Auflagen
  • 3. Enthebung aus einem Parteiamt
  • 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Gebietsvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des, die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes, hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

§ 6 - Organe des Landesverbandes Thüringen

(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28. Juni 2009.

§ 6a - Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Der Landesvorstand kann um einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen politischen Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragssteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen.

(6) Antragsberechtigt an den Vorstand sind: a) Organe der PIRATEN Thüringen und seiner Gebietsverbände, b) Piraten aus einem Gebietsverbandes unterhalb des Landesverbandes, sofern der Antrag von drei weiteren Piraten des Landesverbandes gezeichnet wird, c) Piraten des Landesverbandes, welche keinen weiteren Gebietsverbände angehören, d) Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Kreisverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes sollte bei einem Plenum anwesend sein.

(13) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.

§ 6b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der ordentliche Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens sechs Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Landesparteitages vorzulegen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(8) Auf einem Landesparteitag kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf dem laufendem Landesparteitag neu gewählt werden.

(9) Der ordentliche Landesparteitag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Piraten anwesend sind.

§ 6c - Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 05. Juni 2010 geregelt.

(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§6d - Landesplenum

(1) Das Landesplenum ist eine nicht beschlussfähige, informelle Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Vorstand des Landesverbandes hat das Landesplenum über aktuelle Entwicklungen zu informieren.

(3) Das Landesplenum kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen.

(4) Das Landesplenum sollte mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden.

(5) Das Landesplenum dient unter anderem der programmatischen und organisatorischen Weiterentwicklung der PIRATEN Thüringen.

(6) Die Einladung zum Landesplenum erfolgt durch den Landesvorstand.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 8 - Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand, das Landesplenum und die Gründungsversammlung tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom 05.06.2010.

§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landessparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 05.06.2010.

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet bzw. legitimiert werden.

(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gebietsverbänden alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Kommen die Gebietsverbände dieser Forderung nicht nach, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

(5) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.

§ 12 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 05.06.2010.