Diskussion:Antragsfabrik/Moderationsregeln
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- Zu §3 Pflichten der Mitglieder
- (2) Beleidigungen und Dohungen gegenüber anderen Listenmitgliedern sind nicht gestattet und werden sanktioniert. Ob eine Beleidigungen und/oder Bedrohungen vorliegt, entscheidet ein Moderator.
- Wieso nur Moderatoren? Ob eine Beleidigung vorliegt ist manchmal eine subjektive Einschätzung. Inwieweit wird die Meinung des Beleidigten mit berücksichtigt? --EviSell 17:58, 18. Mär. 2010 (UTC)
- In einem Großteil der Fälle ist die Entscheidung, ob eine Aussage mit dem Ziel der Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen getätigt wurde, leicht zu fällen. In Zweifelsfällen kann die Option der Abstimmung "Falls der Moderator nicht eindeutig entscheiden kann, ob eine Beleidigung vorliegt, entscheiden die Listenmitlieder per offener Abstimmung." genutzt werden. --Beni 08:17, 20. Apr. 2010 (UTC)
- Ich halte es für weltfremd, darüber zu diskutieren ob man sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehaltene Entscheidungen anmaßen sollte, die, wie beispielsweise im Artikel auf Seite 3016 bis 3019 der NJW 41/2009 ersichtlich, von enormer Kompliziertheit und verfassungsrechtlich relevant sein können. Ich hatte auch Gelegenheit, Einsicht zunehmen in eine 30-Seiten-Verteidigungsschrift zu einer solchen Sache. Harry 18:10, 21. Apr. 2010 (UTC)
- Zu §2 Moderation
- (2) Die Moderatoren werden vom Landesvorstand per Vorstandsbeschluss bestimmt, oder auf Antrag vom Landesparteitag gewählt. Sollten die Moderatoren gewählt werden, kann der Landesvorstand diese nicht absetzten.
- Beißt sich das jetzt nicht etwas mit dem anderen Antrag: Antragsfabrik/Moderatorenwahl? --EviSell 19:29, 18. Mär. 2010 (UTC)
- Da der Landesparteitag als Organ einen höheren Rang als der Vorstand hat, würde die Wahl durch den LPT die Entscheidung des Vorstandes überschreiben. Ich sehe deshalb keine Bedenken. Da die Rangstellung der Organe klar ist, ist die Reihenfolge der Formulierung nicht relevant. --Beni 08:17, 20. Apr. 2010 (UTC)