TH:Kreisverband Gotha/Satzung
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Version vom 10. April 2012, 19:14 Uhr von Hendrik (Diskussion | Beiträge) (→§ 6 – Die Mitgliederversammlung)
DAS IST NUR EIN ENTWURF!! r 0.10
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 – Mitgliedschaft
- 3 § 3 – Ordnungsmaßnahmen
- 4 § 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha
- 5 § 5 – Der Kreisvorstand
- 6 § 6 – Die Mitgliederversammlung
- 7 § 7 – Schiedsgericht
- 8 § 8 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 9 § 9 – Zulassung von Gästen
- 10 § 10 – Satzungs- und Programmänderung
- 11 § 11 – Auflösung und Verschmelzung
- 12 § 12 – Finanzordnung
- 13 § 13 – Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
- (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha und die Abkürzung lautet PIRATEN Gotha. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Gotha ist zulässig.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Gotha. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Gotha.
- (4) Die in den PIRATEN Gotha organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft sowie deren Erwerb und Beendigung und die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Bundessatzung vom 14. April 2012 geregelt.
- (2) Der Kreisvorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- (3) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an dessen politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
- (4) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 – Ordnungsmaßnahmen
- (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet.
§ 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha
- (1) Die Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.
§ 5 – Der Kreisvorstand
- (1) Dem Kreisvorstand gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister und mindestens ein, maximal drei stellvertretende Vorsitzende an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der stellvertrentenden Vorsitzenden.
- (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen.
- (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
- (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung erfolgen.
- (6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein.
- (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie wird vom Kreisparteitag dem Vorstand vorgeschlagen und umfasst u. a. Regelungen zu:
- 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- 2. Ablauf, Ort und Dokumentation der Vorstandssitzungen
- 3. Form und Verfahren der Mitgliederbefragung
- 4. Beschlussfassungen und deren Beurkundung
- (8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.
- (9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
- (13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
- (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen.
- (3) Verantwortlich für die Durchführung des Kreisparteitages ist der Vorstand.
- (4) Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.
- (5) Der Kreisparteitag ist grundsätzlich öffentlich, alle Piraten und Gäste sind willkommen. Über das Rederecht für nicht dem Kreisverband Gotha angehörende Piraten und Gäste entscheidet die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.
- (6) Über die Zulässigkeit von Live-Streaming in Video und/oder Audio-Form sowie direkten Mitschnitt der Mitglieder-Versammlung entscheidet ebenfalls die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung.
- (7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
- (8) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
- (9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
§ 7 – Schiedsgericht
- (1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
- (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
§ 8 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
- (2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 9 – Zulassung von Gästen
- (1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
- (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 10 – Satzungs- und Programmänderung
- (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
- (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
- (3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird.
- (4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha.
- (5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.
- (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kreisparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.
§ 11 – Auflösung und Verschmelzung
- (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
§ 12 – Finanzordnung
- (1) Es gilt die Bundesfinanzordnung vom 14. April 2012.
- (2) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.
- (3) Die PIRATEN Gotha nehmen pro Spender und Jahr nicht mehr als 5000 € an Spenden entgegen. Wird diese Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen. Wird bei mehreren Einzelspenden pro Jahr die o.g. Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen.
- (4) Überschreitet der Spendenbetrag pro Spender und Jahr den Wert von 1000 Euro, ist der Name bzw. die Bezeichnung des Spenders zeitnah in geeigneter Weise öffentlich zu machen. Dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes wird eine Liste dieser bereits vorab veröffentlichten Spender beigefügt.
§ 13 – Verbindlichkeit dieser Satzung
- (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
- (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung und die Satzung des Landesbandes Thüringen vom 14. April 2012.