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Version vom 6. Juli 2010, 22:22 Uhr

Faktensammlung

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 25.06.2010 festgestellt:
Das Rauchverbot in Gaststätten verstoße nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher. Es sei nachgewiesen, dass durch den Einbau von Lüftungsanlagen ein gleichwertiger Schutz nicht erreicht werden könne. Die Berufsfreiheit der Gastwirte sei nicht verletzt, da vernünftige Gründe des Gemeinwohls das Rauchverbot rechtfertigten.

Quelle: Az.: Vf. 1-VII-08