TH:Kreisverband Wartburgpiraten/Vorstand/Vorstand-Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
(→§ 1 Vorstandssitzungen) |
(→§ 5 Inkrafttreten und sonstige Regelungen) |
||
Zeile 67: | Zeile 67: | ||
== § 5 Inkrafttreten und sonstige Regelungen == | == § 5 Inkrafttreten und sonstige Regelungen == | ||
− | (1) Diese Geschäftsordnung tritt am | + | (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 30.09.2014 in Kraft. |
Aktuelle Version vom 1. Oktober 2014, 17:42 Uhr
Geschäftsordnung Vorstand der Wartburgpiraten
|
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vorstandssitzungen
Einladung zu Vorstandssitzungen
(1) Der Kreisvorstand tritt einmal pro Monat zusammen. Er wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von 5 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung, unter hinzufügen einer Begründung, auch kurzfristiger erfolgen.
Anträge zu einer Vorstandssitzung
(2) Anträge zu einer Vorstandssitzung des Kreisvorstandes können an den Kreisvorstand gerichtet werden und werden möglichst auf der nächsten Sitzung behandelt. Antragsberechtigt sind: die Vorstandsmitglieder der Gebietsverbände der Piratenpartei Thüringen alle Mitglieder des Kreisverbandes Wartburgkreis/Eisenach. Anträge müssen folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit Klarnamen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in schriftlicher Form vorliegen.
Öffentlichkeit und deren Ausschluss
(3) Piraten können der Sitzung des Kreisvorstandes beiwohnen. Ein Mitspracherecht haben sie nur durch Aufforderung eines Vorstandsmitgliedes. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes oder antragsberechtigten Beisitzers erfordert die Teilnahme an der Sitzung die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung.
Leitung der Vorstandssitzungen
(4) Die Vorstandssitzungen werden durch einen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu benennenden Sitzungsleiter angeleitet.
Abstimmungen
(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Kreisvorstandes. Falls keine anderen Regeln Vorrang haben, gilt die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Protokollführung
(6) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muß Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Zu Beginn der Sitzung wird aus den Anwesenden ein Protokollant bestimmt. Protokolle werden per Vorstandsbeschluss in der nächsten Sitzung genehmigt und anschließend im Wiki und per Mailingliste veröffentlicht.
§ 2 Aufgabenverteilung
- Vorsitzender
- - Vertretung des KV nach innen und außen
- - Pflege Internetseite, Wiki, Twitter
- - Vertretung des Schatzmeisters bei Abwesenheit
- - Programmentwicklung allgemein
- - verantwortlich Stammtisch Eisenach und Bad Salzungen
- stellv. Vorsitzender
- - Programmentwicklung allgemein
- - Pflege Facebook, Wiki, Twitter
- - Vertretung des Vorsitzenden bei Abwesenheit
- - Schnittstelle zum Stadtrat Eisenach
- - Pressesprecher / PM verteilen
- - Schnittstelle Vereine, Bündnisse etc.
- Schatzmeister
- - Bewachung des Schatzes
- - Pflege Internetseite, Wiki, Social Media
- - Schnittstelle LV und andere KVs
- - GenSek (Mitgliederverwaltung)
- Beisitzerin
- - Organisation der Arbeiten im Vorstand
- - Programmentwicklung allgemein
- - Lektorat PM / Anfragen / Anträge u.s.w
§ 3 Geschäftsplanmäßige Vertretung
(1) Sollte ein Vorstandsmitglied die internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen können, gilt folgende Vertretungsregelung:
- der Vorsitzende wird vertreten durch den stellv. Vorsitzenden
- der Schatzmeister wird vertreten durch den Vorsitzenden
(2) Der Vertretungsfall ist unter Angabe des Zeitraums bekannt zu geben.
(3) Sofern eine hiervon abweichende Stellvertretung erforderlich wird, ist diese von dem Kreisvorstand zu beschließen.
§ 4 Finanzen
(1) Der Schatzmeister hat ein monatliches Budget von 50 EUR für Büromaterialien ohne vorherigen Beschluss. Getätigte Ausgaben werden in der jeweils darauffolgenden Vorstandssitzung veröffentlicht.
§ 5 Inkrafttreten und sonstige Regelungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 30.09.2014 in Kraft.