TH:Kreisverband Gotha/Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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== § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet == | == § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet == | ||
(1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. | (1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. | ||
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== § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft == | == § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft == | ||
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gotha der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. | (1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gotha der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. | ||
− | (2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht | + | (2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. |
(3) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren gleichrangingen Gliederungen sind unzulässig. | (3) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren gleichrangingen Gliederungen sind unzulässig. | ||
(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. | (4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. | ||
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(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen. | (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen. | ||
== § 5 – Rechte und Pflichten == | == § 5 – Rechte und Pflichten == | ||
− | (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und den Satzungen der Untergliederungen die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. | + | (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung dieser Satzung und den Satzungen der Untergliederungen die Zwecke des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Im Übrigen gelten die Satzungen der nächshöheren Verbände. |
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. | (2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. | ||
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. | (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. | ||
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. | (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. | ||
− | (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.Dies | + | (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.Dies muss per Brief oder E-Mail an den Vorstand erfolgen.Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
− | (6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. | + | (6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
== § 6 – Ordnungsmaßnahmen == | == § 6 – Ordnungsmaßnahmen == | ||
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. | (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. | ||
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Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag. | Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag. | ||
== § 8 – Der Kreisvorstand == | == § 8 – Der Kreisvorstand == | ||
− | (1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens fünf Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind. | + | (1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens fünf sieben Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
− | (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, | + | (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. |
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. | (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. | ||
− | (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro | + | (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. |
− | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung erfolgen. | + | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 drei Tagen nach Aufforderung erfolgen. |
(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein. | (6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein. | ||
− | (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: | + | (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie wird vom Kreisparteitag dem Vorstand vorgeschlagen und umfasst u. a. Regelungen zu: |
* 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder | * 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder | ||
− | * 2. Dokumentation der Sitzungen | + | * 2. Ablauf, Ort und Dokumentation der Sitzungen |
− | * 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen | + | * 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Verfahren der Mitgliederbefragung |
− | * 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts | + | * 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Befugnissen des Kreisparteitages |
− | * 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes | + | * 5. Beschlussfassungen Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes |
(8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen. | (8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen. | ||
(9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | (9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | ||
(10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | ||
− | (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine | + | (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentlicher Mitgliederversammlung Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. |
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | ||
(13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. | (13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. | ||
− | == § 9 – | + | == § 9 – Die Mitgliederversammlung == |
− | (1) | + | (1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag. |
− | (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. | + | (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. |
+ | (3) Verantwortlich für die Durchführung ist der Vorstand, er kann Aufgaben an PIRATEN delegieren, soweit er nicht nach dieser Geschäftsordnung allein verantwortlich ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat in Textform via E-Mail an jeden PIRATEN innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreisverbandes mindestens 30 Tage vor dem Kreisparteitag zu erfolgen. | ||
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+ | (5) Der Kreisparteitag ist grundsätzlich öffentlich, alle PIRATEN und Gäste sind willkommen. Über das Rederecht für nicht dem Kreisverband Gotha angehörende PIRATEN und Gäste entscheidet die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen. | ||
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+ | (6) Über die Zulässigkeit von Live-Streaming in Video und/oder Audio-Form sowie direkten Mitschnitt der Mitglieder-Versammlung entscheidet ebenfalls die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. | ||
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+ | (7) Es findet eine Akkreditierung statt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes Gotha, welches den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Ein Parteieintritt und die sofortige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erlaubt das sofortige aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter des Kreisverbandes. | ||
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+ | (8) Beschlüsse des Kreisparteitages sind - soweit Satzungen und/oder Gesetze nichts anderes vorsehen - mit einfacher Mehrheit der anwesenden PIRATEN des Kreisverbandes zu fassen und sind für den Vorstand bindend. | ||
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+ | (9) Der Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt. | ||
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+ | (10) Änderungen dieser Geschäftsordnung, des Gothaer Piraten Programms und der Satzung des Kreisverbandes Gotha sind nur auf Kreisparteitagen zulässig. | ||
Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der | Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der | ||
Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. | Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. | ||
− | Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt. | + | Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt. |
− | ( | + | (11) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. |
− | ( | + | (12) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. |
− | ( | + | (13) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. |
− | ( | + | (14) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. |
− | ( | + | (15) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. |
== § 10 – Schiedsgericht == | == § 10 – Schiedsgericht == | ||
(1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen. | (1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen. | ||
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(4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha. | (4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha. | ||
(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. | (5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. | ||
− | (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem | + | (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kreisparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig. |
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung, | (7) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung, | ||
== § 14 – Auflösung und Verschmelzung == | == § 14 – Auflösung und Verschmelzung == |
Version vom 10. April 2012, 19:07 Uhr
DAS IST NUR EIN ENTWURF!! r 0.9
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 – Mitgliedschaft
- 3 § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 4 § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 5 § 5 – Rechte und Pflichten
- 6 § 6 – Ordnungsmaßnahmen
- 7 § 7 – Organe des Kreisverbandes Gotha
- 8 § 8 – Der Kreisvorstand
- 9 § 9 – Die Mitgliederversammlung
- 10 § 10 – Schiedsgericht
- 11 § 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 12 § 12 – Zulassung von Gästen
- 13 § 13 – Satzungs- und Programmänderung
- 14 § 14 – Auflösung und Verschmelzung
- 15 § 15 – Finanzordnung
- 16 § 16 – Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha und die Abkürzung lautet PIRATEN Gotha. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Gotha ist zulässig. (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Gotha. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Gotha.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. (2) Mitglied des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig. (4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gotha der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. (2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. (3) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren gleichrangingen Gliederungen sind unzulässig. (4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
§ 5 – Rechte und Pflichten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung dieser Satzung und den Satzungen der Untergliederungen die Zwecke des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Im Übrigen gelten die Satzungen der nächshöheren Verbände. (2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. (3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.Dies muss per Brief oder E-Mail an den Vorstand erfolgen.Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. (6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber entscheidet.
§ 7 – Organe des Kreisverbandes Gotha
Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.
§ 8 – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens fünf sieben Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 drei Tagen nach Aufforderung erfolgen. (6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein. (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie wird vom Kreisparteitag dem Vorstand vorgeschlagen und umfasst u. a. Regelungen zu:
- 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- 2. Ablauf, Ort und Dokumentation der Sitzungen
- 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Verfahren der Mitgliederbefragung
- 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Befugnissen des Kreisparteitages
- 5. Beschlussfassungen Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen. (9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentlicher Mitgliederversammlung Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. (13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag. (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. (3) Verantwortlich für die Durchführung ist der Vorstand, er kann Aufgaben an PIRATEN delegieren, soweit er nicht nach dieser Geschäftsordnung allein verantwortlich ist.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat in Textform via E-Mail an jeden PIRATEN innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreisverbandes mindestens 30 Tage vor dem Kreisparteitag zu erfolgen.
(5) Der Kreisparteitag ist grundsätzlich öffentlich, alle PIRATEN und Gäste sind willkommen. Über das Rederecht für nicht dem Kreisverband Gotha angehörende PIRATEN und Gäste entscheidet die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.
(6) Über die Zulässigkeit von Live-Streaming in Video und/oder Audio-Form sowie direkten Mitschnitt der Mitglieder-Versammlung entscheidet ebenfalls die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung.
(7) Es findet eine Akkreditierung statt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes Gotha, welches den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Ein Parteieintritt und die sofortige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erlaubt das sofortige aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter des Kreisverbandes.
(8) Beschlüsse des Kreisparteitages sind - soweit Satzungen und/oder Gesetze nichts anderes vorsehen - mit einfacher Mehrheit der anwesenden PIRATEN des Kreisverbandes zu fassen und sind für den Vorstand bindend.
(9) Der Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt.
(10) Änderungen dieser Geschäftsordnung, des Gothaer Piraten Programms und der Satzung des Kreisverbandes Gotha sind nur auf Kreisparteitagen zulässig. Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt. (11) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. (12) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (13) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (14) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (15) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
§ 10 – Schiedsgericht
(1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen. (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
§ 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen. (2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 12 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 13 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Wahlprogrammes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an politische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden. (4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha. (5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kreisparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig. (7) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung,
§ 14 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. (3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
§ 16 – Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der aktuell gültigen Fassung.