LF Diskussionen/THThemendiskussion/21: Unterschied zwischen den Versionen
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*Die Freiheit zur Suchtbefriedigung wird über die Freiheit der körperlichen Unversehrtheit gestellt und schränkt diese damit ein. | *Die Freiheit zur Suchtbefriedigung wird über die Freiheit der körperlichen Unversehrtheit gestellt und schränkt diese damit ein. | ||
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− | * | + | *Wenn ich mich gestört fühle, kann ich immer noch was sagen oder woanders hin gehen |
+ | *Das Problem der Einschränkung der persönlichen Freiheit | ||
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Version vom 7. Juli 2010, 15:35 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Faktensammlung
Begriff Freiheit
Zu unterscheiden sind zwei (miteinander verbundene) Bedeutungen:
a) die "Freiheit von etwas", d.h. die traditionelle, im europäischen Denken zentrale Forderung nach Unabhängigkeit und Abwesenheit von Zwang und Unterdrückung,
und b) die "Freiheit für etwas", d.h. die inhaltliche Bestimmung, die tatsächliche Umsetzung und letztlich die Übernahme der Verantwortung für das, was ohne Zwang und Unterdrückung getan (oder unterlassen) wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.
Berufsfreiheit und Handlungsfreiheit
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 25.06.2010 festgestellt:
Das Rauchverbot in Gaststätten verstoße nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher. Es sei nachgewiesen, dass durch den Einbau von Lüftungsanlagen ein gleichwertiger Schutz nicht erreicht werden könne. Die Berufsfreiheit der Gastwirte sei nicht verletzt, da vernünftige Gründe des Gemeinwohls das Rauchverbot rechtfertigten.
Quelle: Az.: Vf. 1-VII-08
Zielvereinbarungen
Die Zielvereinbarung Nichtraucherschutz wurde am 1. März 2005 zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) abgeschlossen.
Die Eckpunkte der Zielvereinbarung Nichtraucherschutz:[1]
- Betroffen sind alle Betriebe, die regelmäßig Speisen anbieten, über 75 qm Gastfläche haben bzw. über 40 Sitzplätze anbieten.
- Nicht Betroffen sind Betriebe, die lediglich Snacks wie Salz- und Feingebäck, Frikadellen oder belegte Brötchen anbieten. Reine Getränkelokale (kleine Kneipen, Bars und Diskotheken) fallen also nicht unter die Zielvereinbarung.
- Folgende Stufen stehen zur Umsetzung an:
- bis zum 1. März 2006 sollen mindestens 30 Prozent aller Speisebetriebe mindestens 30 Prozent ihres Platzangebotes für Nichtraucher ausweisen.
- bis zum 1. März 2007 sollen mindestens 60 Prozent aller Speisebetriebe mindestens 40 Prozent ihres Platzangebotes für Nichtraucher ausweisen.
- bis zum 1. März 2008 sollen mindestens 90 Prozent aller Speisebetriebe mindestens 50 Prozent ihres Platzangebotes für Nichtraucher ausweisen.
In der Präambel der Vereinbarung hatten sich das Ministerium und der DEHOGA Bundesverband darüber geeinigt, dass nur bei Erreichen der verabredeten Ziele einBVerfGE 121, 317 (324) BVerfGE 121, 317 (325)gesetzliches Rauchverbot im Gastgewerbe vermieden werden könne.
Eine Untersuchung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin gibt im Februar 2007 bekannt:
Die Bestandsaufnahme zeigt, dass in der überwiegenden Mehrzahl der aufgesuchten Gastronomiebetriebe die Zielvereinbarung bislang nicht umgesetzt wurde. So können in 66,8% aller Betriebe Gäste nach wie vor uneingeschränkt zur Zigarette greifen.
In den verbleibenden 33,2% aller untersuchten Gastronomiebetriebe wurden sehr individuelle Nichtraucherregelungen ermittelt, die teilweise keinesfalls mit der Intention der Zielvereinbarung im Einklang stehen. Insgesamt erfüllen lediglich 15,5% aller aufgesuchten Betriebe bislang die Vorgaben hinsichtlich des Platzangebotes und nur 10,9% hinsichtlich des Platzangebotes und der deutlichen Kennzeichnung.[2][3]
Quellen:
[1] http://www.gastronomie-studie.de/zielvereinbarung/index.html
[2] http://www.vzbv.de/mediapics/studie_nichtraucherschutz.pdf
[3] https://www.vzbv.de/go/presse/844/4/17/index.html
Diskussion
Pro
Contra
Gegenüberstellung
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