TH:Kreisverband Wartburgpiraten/AVKOWGO: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. | (1) Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. | ||
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(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. | (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. | ||
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===Akkreditierung=== | ===Akkreditierung=== | ||
(1) Die Teilnehmer werden vom Kreisvorstand oder einem Beauftragten akkreditiert. | (1) Die Teilnehmer werden vom Kreisvorstand oder einem Beauftragten akkreditiert. | ||
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:* Erstellung eines Wahlprotokolls. | :* Erstellung eines Wahlprotokolls. | ||
− | (3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt | + | (3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. |
'''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}''' | '''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}''' | ||
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(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. | (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. | ||
− | (3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen | + | (3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen. |
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(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. | (4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. | ||
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== § 7 Gültigkeit == | == § 7 Gültigkeit == | ||
# Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird. | # Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird. | ||
− | # Diese Geschäftsordnung tritt am | + | # Diese Geschäftsordnung tritt am 01.02.2014 in Kraft. |
Aktuelle Version vom 1. Februar 2014, 12:20 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Allgemeines
- 2 § 2 Versammlungsämter
- 3 § 3 Kandidatur
- 4 § 4 Wahlordnung
- 5 § 5 Wahl der Liste zum Kreistag bzw. Stadtrat bzw. Gemeinderat
- 6 § 6 Anträge
- 6.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 6.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 6.3 Antrag auf Ende der Rednerliste
- 6.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 6.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 6.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 6.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 6.8 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 7 § 7 Gültigkeit
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Akkreditierung
(1) Die Teilnehmer werden vom Kreisvorstand oder einem Beauftragten akkreditiert.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat nach Satzung, im folgenden Kreispirat genannt, eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung ist während der gesamten Versammlung möglich.
§ 2 Versammlungsämter
Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstandsvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese. Eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Kreispiraten muss sichergestellt werden. Jedem Kreispiraten ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder Kreispirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Kreispiraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Einzel- bzw. Listenkandidaten, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Mandat bzw. eine Liste sein, deren Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Protokollant
(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
(3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(5) Der Versammlungsleiter und zwei Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung das Protokoll.
Schriftführer
(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung gemäß § 15 ThürKWG angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer unterzeichnet.
(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (2) Über den Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung
- Wahlverfahren
- Anzahl der Akkreditierten
- Kandidaten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs inklusive Reihenfolge der Bewerber
- Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten
beinhalten muss.
(3) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(4) Der Versammlungsleiter und zwei Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung eine Versicherung an Eides Statt gemäß § 15 ThürKWG. Diese ist der Niederschrift beizufügen.
§ 3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich Jeder aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 4 Wahlordnung
Allgemeines
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Kreispiraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge und Personenwahlen mit mehreren Kandidaten wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt. (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt. (2) Es werden getrennte Wahlgänge durchgeführt. Die Abstimmungsreihenfolge bestimmt der Wahlleiter. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt. (2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.
Wahlen zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. (2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
§ 5 Wahl der Liste zum Kreistag bzw. Stadtrat bzw. Gemeinderat
(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.
(2) Wählbar als Kandidat für eine Liste zur Wahl des Kreitags, Stadtrats bzw. Gemeinderats ist, wer:
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gemeldet ist (bei Meldung in mehreren Gemeinden muss es der Hauptwohnsitz sein),
- nicht gemäß § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- nur in diesem einen Wahlvorschlag aufgestellt wird und seine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat (Die Zustimmung kann gemäß § 14 ThürKWG nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden).
(3) Alle Wahlgänge finden geheim statt.
Vorbereitung
Der Wahlleiter erklärt der Versammlung, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist, und erläutert das Verfahren.
Wahlverfahren
(1) Jede Liste wird durch einen Wahlgang pro Listenplatz erstellt.
Kandidatenvorstellung
(1) Der Wahlleiter öffnet die Kandidatenliste. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste. Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
(2) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Vorstellung sollte nicht länger als 10 Minuten dauern.
(3) Die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Vornamens.
(4) Im Anschluss der Kandidatenvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Kandidaten zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Kandidaten ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(5) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.
(6) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
(7) Nach Ende der Rednerliste wird dem Kandidaten noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
(8) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl per Akzeptanzwahlswahl.
Wahlgang
(1) Pro Kandidat kann eine Ja-Stimme vergeben werden.
(2) Ein leerer Stimmzettel bedeutet eine Ablehnung für alle Kandidaten.
(3) Ein gültiger Stimmzettel ist ein Stimmzettel, bei dem mindestens für einen Kandidaten eine gültige Stimmabgabe erkennbar ist.
(4) Gewählt ist der Kandidat, der ein Quorum von mehr als 50% der Ja-Stimmen erreicht hat und die meisten Stimmen auf sich vereint hat.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
§ 6 Anträge
Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Vor Behandlung eines neuen Antrags ruft die Versammlungsleitung zu Redebeiträgen auf. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragssteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. Die Reihenfolge der Reden nach dem Antragssteller wird von der Versammlungsleitung fest gelegt. Nach Beginn der Redebeiträge gilt die Redeliste als geschlossen, nicht betroffen davon sind Fragen und Wortmeldungen.
(2) Im Anschluss der Reden ist die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an die Redner zu stellen. Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Widerreden von Fragenden können abgelehnt werden wenn dies zur Einhaltung der Tagesordnung geboten ist.
(3) Neben Fragen an die Redner können sonstige Wortmeldung (Meinungen) abgegeben werden. Sie sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen. Antworten und Widerreden darauf sind nicht nötig.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Liste für Fragen und sonstige Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Kreispirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Rednerstelle im Saal und hebt beide Hände. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Die Geschäftsordnungsanträge
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Änderung der Tagesordnung
müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Kreispirat gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Kreispirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Kreispirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.
(6) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
- GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
- GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
- GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Alternativantrag
- GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
- GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Kreispirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Kreispirat gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Kreispirat gestellt werden. Der Antrag muß die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Kreispirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].
Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§ 7 Gültigkeit
- Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
- Diese Geschäftsordnung tritt am 01.02.2014 in Kraft.