TH:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/Afghanistan: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. Mai 2011, 12:45 Uhr

Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Sonstiger Antrag für den TH:Landesparteitag 2011.1 von Frank11.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!

Sonstiger Antrag Nr.
SO.Afgahnistan
Beantragt von
[[Antragssteller::Frank11]]
Titel 
Positionspapier / Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan
Antrag

Die Piraten Thüringen fordern den unverzüglichen Abzug aller deutschen Soldaten aus Afghanistan und ein Ende der deutschen Unterstützung des dort stattfindenden Krieges.

Begründung

1. Krieg ist kein geeignetes Mittel zur Lösung politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder sonstiger gesellschaftlicher Probleme.

2. Kriegerische Handlungen und militärische Auseinandersetzungen mißachten die Grundrechte der Menschen, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Selbstbestimmung, Schutz vor Gewalt und Folter u.a. Es ist ein wesentliches Anliegen der Piraten für den Schutz und die Bewahrung dieser Grundrechte einzutreten.

3. Der Krieg in Afghanistan ist - wie die Kriege zuvor in Jugoslawien und im Irak - völkerrechtswidrig.

4. Über das eigentliche Ziel und den wahren Zweck des Krieges in Afghanistan wird die deutsche und internationale Öffentlichkeit seit Jahren getäuscht und belogen. Es gibt gut dokumentierte Nachweise dafür, daß ausschließlich wirtschaftliche und geostrategische Ziele hinter diesem Krieg stehen. Schlagworte wie eine allgemeine Terrorismusgefahr, Frauenrechte, Al-Qaida, Drogenbekämpfung u.a. sind absolut willkürlich und als reine Propaganda zu betrachten.

5. Nach höchstrichterlichen Entscheidungen ist ein Einsatz der Bundeswehr nur rechtmäßig

  • zur Verteidigung gemäß Artikel 87a Absatz 1 und 2 Grundgesetz, wobei Verteidigung alles umfaßt, was nach geltendem Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen zu rechnen ist,
  • auf der Grundlage des Artikels 24, Absatz 2 Grundgesetz im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit – und zwar lediglich zu den Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingesetzt werden darf, und nur soweit der Einsatz im Rahmen der Regeln des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt, also insbesondere mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar ist.

Weder der nationale Verteidigungsfall noch der Verteidigungsfall im Rahmen eines Bündnisses zum gegenseitigen Beistand sind bisher eingetreten. Art. 115 a definiert den "Verteidigungsfall" eindeutig als Folge eines Angriffs auf das Bundesgebiet. Art. 26 bestätigt überdies das Verbot eines Angriffskrieges, wie es in der UN-Charta eindeutig formuliert ist.

5. Die zentrale Mission der UNO ist und bleibt die Friedenssicherung. In Art. 103 der UN-Charta steht: "Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang." Entsteht also ein Widerspruch zwischen dem Gewaltverbot der UN-Charta und anderen möglichen Verpflichtungen, z.B. aus Bündnisentscheidungen, hat das Gewaltverbot Vorrang. Mit anderen Worten: Nach dem Rechtskodex der UN-Charta kann es keine Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot geben.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Frank11
  2. Wilm
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Florian K.
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Dagegen, denn ein unverzüglicher Abzug könnte das momentan Marode Land noch weiter destabilisieren. Wir sitzen dort nun in der Falle und müssen zügig aber SICHER das Land verlassen. Dazu muss die Afghanische Armee und Polizei aber die Sicherheit im eigenen Land bewahren können. Ansonsten sind wir nicht besser als die Amis oder Russen es waren.
    • Antwort zu 1
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  • Argument 2
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