TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | | | + | |'''Allgemein.1 |
|§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet | |§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet | ||
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. | (1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. | ||
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− | | | + | |'''Rechte.1 |
|§ 5 – Rechte und Pflichten | |§ 5 – Rechte und Pflichten | ||
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) <br> | (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) <br> | ||
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− | | | + | |'''Ordnungsmaßnahmen.1 |
|§ 6 – Ordnungsmaßnahmen | |§ 6 – Ordnungsmaßnahmen | ||
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden: | (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden: | ||
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− | | | + | |'''Organe.Allgemein.1 |
|§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt | |§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt | ||
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:* 1. '''Hauptversammlung''' | :* 1. '''Hauptversammlung''' | ||
:* 2. Kreisvorstand | :* 2. Kreisvorstand | ||
− | <strike> | + | :* <strike>3. Gründungsversammlung </strike> |
<strike>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010.</strike> | <strike>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010.</strike> | ||
|Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie als Organ nicht mehr notwendig ist (tagte eben nur einmal). | |Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie als Organ nicht mehr notwendig ist (tagte eben nur einmal). | ||
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− | | | + | |'''Organe.Hauptversammlung.1 |
|§ 8a – Der Kreisparteitag | |§ 8a – Der Kreisparteitag | ||
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.<br> | (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.<br> | ||
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(8) '''Die Hauptversammlung''' wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird '''der Hauptversammlung''' verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. <br> | (8) '''Die Hauptversammlung''' wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird '''der Hauptversammlung''' verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. <br> | ||
'''(9) Auf einer Hauptversammlung kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf der laufendem Hauptversammlung neu gewählt werden.''' | '''(9) Auf einer Hauptversammlung kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf der laufendem Hauptversammlung neu gewählt werden.''' | ||
− | | | + | |Der Kreisparteitag wurde gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__9.html Parteiengesetz §9 (1)] in Hauptversammlung umbenannt. Außerdem wurde §8a an die aktuelle Landessatzung angepasst (v.a. Vertrauensentzug gegen den Kreisvorstand). |
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− | | | + | |'''Organe.Kreisvorstand.1 |
|§ 8b – Der Kreisvorstand | |§ 8b – Der Kreisvorstand | ||
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(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. <br> | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. <br> | ||
(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. <br> | (6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. <br> | ||
+ | (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.<br> | ||
+ | (8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. <br> | ||
(9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br> | (9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br> | ||
+ | (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. <br> | ||
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.<br> | (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.<br> | ||
+ | (12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. <br> | ||
|§ 8b – Der Kreisvorstand | |§ 8b – Der Kreisvorstand | ||
− | (1) | + | (1) '''Der Kreisvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Kreisvorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.''' <br> |
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane''', der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.'''<br> | (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane''', der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.'''<br> | ||
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von '''der Hauptversammlung''' in geheimer Wahl mindestens einmal '''pro Kalenderjahr''' gewählt.<br> | (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von '''der Hauptversammlung''' in geheimer Wahl mindestens einmal '''pro Kalenderjahr''' gewählt.<br> | ||
− | (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens '''einmal pro Monat''' zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens ''' | + | (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens '''einmal pro Monat''' zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens '''fünf Tagen''' unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus. <br> |
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens '''fünf''', kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. '''Die Antragssteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen. ''' <br> | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens '''fünf''', kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. '''Die Antragssteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen. ''' <br> | ||
− | + | (6) '''Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig. '''<br> | |
+ | (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. <br> | ||
+ | (8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. <br> | ||
(9) Der Kreisvorstand liefert '''zur Hauptversammlung''' einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann '''die Hauptversammlung''' oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br> | (9) Der Kreisvorstand liefert '''zur Hauptversammlung''' einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann '''die Hauptversammlung''' oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br> | ||
− | (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis '''eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung''' '''unverzüglich''' stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | + | (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. |
− | + | '''Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich''' eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. <br> | |
+ | (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis '''eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung''' '''unverzüglich''' stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. <br> | ||
+ | (12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. <br> | ||
+ | |Der Kreisvorstand muss laut Parteiengesetz aus mindestens drei Piraten bestehen. Die "kann"-Regelung zur Erweiterung um weitere Beisitzer erlaubt der Hauptversammlung auf die Bewerberlage flexibel zu reagieren.<br> | ||
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− | | | + | |'''Gäste.1 |
|§ 11 – Zulassung von Gästen | |§ 11 – Zulassung von Gästen | ||
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|§ 11 – Zulassung von Gästen | |§ 11 – Zulassung von Gästen | ||
− | (1) '''Die Hauptversammlung | + | (1) '''Die Hauptversammlung und der Kreisvorstand tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen. ''' |
(2) Gäste haben kein Stimmrecht. | (2) Gäste haben kein Stimmrecht. | ||
− | | | + | | Anpassung an die Landessatzung, Kreisvorstandssitzungen sind nun generell parteiöffentlich. |
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− | | | + | |'''Änderung.1 |
|§ 12 – Satzungs- und Programmänderung | |§ 12 – Satzungs- und Programmänderung | ||
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|§ 12 – Satzungs- und Programmänderung | |§ 12 – Satzungs- und Programmänderung | ||
− | (1) | + | (1) '''Kreissatzungs- und Programmänderungen''' können nur von '''einer Hauptversammlung''' mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei '''Hauptversammlungen''', so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag '''oder''' den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. |
− | (2) Über einen Antrag auf | + | (2) Über einen Antrag auf '''Satzungs- oder Programmänderung''' kann auf '''einer Hauptversammlung''' nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn '''der Hauptversammlung''' schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. |
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen '''und kann um kommunale Themen ergänzt werden.''' | (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen '''und kann um kommunale Themen ergänzt werden.''' | ||
− | | | + | |Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz in Hauptversammlung umbenannt. Modalitäten und Fristen für Programmänderungen wurden päzisiert. |
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+ | |'''Finanzord.1 | ||
+ | |§ 14 – Finanzordnung | ||
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+ | (1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 22. August 2009. | ||
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+ | |§ 14 – Finanzordnung | ||
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+ | (1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom '''4. September 2010'''. | ||
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+ | | Gültigkeitsdatum aktualisiert | ||
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+ | |'''Verbind.1 | ||
+ | | § 15 – Verbindlichkeit dieser Satzung | ||
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+ | (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 22. August 2009. | ||
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+ | | § 15 – Verbindlichkeit dieser Satzung | ||
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+ | (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom '''4. September 2010'''. | ||
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+ | | Gültigkeitsdatum aktualisiert | ||
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Aktuelle Version vom 25. August 2010, 11:23 Uhr
Sie sind hier: Landesverband_Thüringen->TH:Kreisverband_Erfurt->TH:Kreisverband_Erfurt/Kreisparteitag_2010.1->TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen
Satzungsänderungsvorschläge
Nummer | aktuell gültige Satzung | Satzungsvorschlag | Erklärungen |
---|---|---|---|
Satzung des Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 23.01.2010 beschlossenen Fassung |
Satzungsvorschlag für den Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) für den KPT2010.1 am 04.09.2010 |
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Allgemein.1 | § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Erfurt. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Erfurt ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (4) entfällt |
(3) und (4) werden zusammengefasst. (5) entfällt. |
Rechte.1 | § 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. |
Präzisierung von (4) durch die Anzahl an Monaten, die ein Pirat im Rückstand sein darf. |
Ordnungsmaßnahmen.1 | § 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Von den in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können alle 4 vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen werden. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. Die Maßnahmen 1. und 2. können auch vom zuständigen Ortsvorstand beschlossen werden. |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. |
Die Organisation und Einladungsfrist des außerordentlichen Parteitags muss gewährleistet sein, daher statt 4 Wochen der Vorschlag von 8 Wochen. Denn das LSG gibt das Ergebnis des Eilverfahrens spätestens nach 4 Wochen bekannt, danach kann der außerordentliche Parteitag erst organisiert werden. |
Organe.Allgemein.1 | § 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. |
§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
|
Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie als Organ nicht mehr notwendig ist (tagte eben nur einmal). |
Organe.Hauptversammlung.1 | § 8a – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen. |
§ 8a – Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen. |
Der Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz §9 (1) in Hauptversammlung umbenannt. Außerdem wurde §8a an die aktuelle Landessatzung angepasst (v.a. Vertrauensentzug gegen den Kreisvorstand). |
Organe.Kreisvorstand.1 | § 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten. |
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Kreisvorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden. |
Der Kreisvorstand muss laut Parteiengesetz aus mindestens drei Piraten bestehen. Die "kann"-Regelung zur Erweiterung um weitere Beisitzer erlaubt der Hauptversammlung auf die Bewerberlage flexibel zu reagieren. |
Gäste.1 | § 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss Gäste zur Vorstandssitzung zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Die Hauptversammlung und der Kreisvorstand tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
Anpassung an die Landessatzung, Kreisvorstandssitzungen sind nun generell parteiöffentlich. |
Änderung.1 | § 12 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. |
§ 12 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Kreissatzungs- und Programmänderungen können nur von einer Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Hauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung kann auf einer Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. |
Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz in Hauptversammlung umbenannt. Modalitäten und Fristen für Programmänderungen wurden päzisiert. |
Finanzord.1 | § 14 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 22. August 2009. |
§ 14 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 4. September 2010. |
Gültigkeitsdatum aktualisiert |
Verbind.1 | § 15 – Verbindlichkeit dieser Satzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 22. August 2009. |
§ 15 – Verbindlichkeit dieser Satzung
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 4. September 2010. |
Gültigkeitsdatum aktualisiert |