Asyl: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich | (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich | ||
− | + | # aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe | |
− | + | # außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, | |
− | + | ## dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder | |
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− | + | # ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, | |
− | + | # vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nicht-politische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder | |
− | + | # den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. | |
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Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. | Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. | ||
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(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. | (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. | ||
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(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. | (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. | ||
Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht). | Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht). | ||
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== Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung == | == Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung == | ||
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Die Asylberechtigung geht von der klassischen Trias eines Fluchtschicksals aus: | Die Asylberechtigung geht von der klassischen Trias eines Fluchtschicksals aus: | ||
− | + | # Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen, | |
− | + | # deswegen Flucht nach Deutschland, | |
− | + | # deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland. | |
Fehlt nur eines dieser Merkmale, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Asyl kommt auch nicht in Betracht, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) nach Deutschland eingereist ist oder die Einreise ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist. Dieser stark eingeschränkte Verfolgungsbegriff erfasst viele Verfolgungsschicksale überhaupt nicht. Zu nennen sind insbesondere | Fehlt nur eines dieser Merkmale, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Asyl kommt auch nicht in Betracht, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) nach Deutschland eingereist ist oder die Einreise ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist. Dieser stark eingeschränkte Verfolgungsbegriff erfasst viele Verfolgungsschicksale überhaupt nicht. Zu nennen sind insbesondere | ||
− | + | # die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. in Ländern, in denen die staatlichen Strukturen weitgehend zerstört sind, wie z. B. derzeit in Somalia), | |
− | + | # das Verlassen des Heimatlandes ohne aktuelle Bedrohung, | |
− | + | # fehlende Kausalität in den drei Merkmalen (z. B. Flucht nach Deutschland erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspätete Asylantragstellung nach der Einreise) und | |
− | + | # vor allem die sog. Nachfluchtgründe, mithin Umstände, die erst im Land der Zuflucht eingetreten sind (z. B. Regierungswechsel im Heimatland, während sich der Betroffene bereits in Deutschland aufhält, oder erstmals im Bundesgebiet entfaltete oppositionelle Tätigkeit). | |
Diese Fälle werden jedoch in der Regel vom Flüchtlingsbegriff erfasst. | Diese Fälle werden jedoch in der Regel vom Flüchtlingsbegriff erfasst. | ||
Die Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) erstreckt sich auf alle Formen des internationalen Schutzes (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz). | Die Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) erstreckt sich auf alle Formen des internationalen Schutzes (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz). | ||
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Im Königsteiner Schlüssel ist festgelegt, wie die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl. Das Steueraufkommen wird dabei mit zwei Dritteln, die Bevölkerungszahl mit einem Drittel gewichtet. | Im Königsteiner Schlüssel ist festgelegt, wie die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl. Das Steueraufkommen wird dabei mit zwei Dritteln, die Bevölkerungszahl mit einem Drittel gewichtet. | ||
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Der Schlüssel wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) jährlich neu berechnet und verdankt seine Entstehung dem Königsteiner Staatsabkommen von 1949. | Der Schlüssel wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) jährlich neu berechnet und verdankt seine Entstehung dem Königsteiner Staatsabkommen von 1949. | ||
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Aufgrund seiner Bevölkerungszahl ist Nordrhein-Westfalen Hauptträger von gemeinsamen Finanzierungen, gefolgt von Bayern. Detailliert erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Länder wie folgt: | Aufgrund seiner Bevölkerungszahl ist Nordrhein-Westfalen Hauptträger von gemeinsamen Finanzierungen, gefolgt von Bayern. Detailliert erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Länder wie folgt: | ||
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Ihre Bildung, wenn sie vorhanden ist, bringt den Zugewanderten allerdings meist wenig. Egal, ob ein Flüchtling studiert oder eine berufliche Ausbildung hat oder nicht – die Wahrscheinlichkeit, dass er nur einen Aushilfsjob bekommt, ist beinahe gleich hoch. Auch das zeigt die Auswertung des Xenos-Programms. | Ihre Bildung, wenn sie vorhanden ist, bringt den Zugewanderten allerdings meist wenig. Egal, ob ein Flüchtling studiert oder eine berufliche Ausbildung hat oder nicht – die Wahrscheinlichkeit, dass er nur einen Aushilfsjob bekommt, ist beinahe gleich hoch. Auch das zeigt die Auswertung des Xenos-Programms. | ||
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+ | http://www.spiegel.de/politik/deutschland/grafik-das-deutsche-asylverfahren-a-930382.html | ||
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Aktuelle Version vom 2. April 2014, 09:28 Uhr
Asylrecht und weitere Informationen zum Thema Asyl, gesammelt und aufbereitet zur Diskussionsvorbereitung.
Inhaltsverzeichnis
Art 16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Ein Antrag auf Asyl in Deutschland kann nur persönlich in einer Behörde in Deutschland oder bei der deutschen Grenzbehörde gestellt werden.[23] In einer deutschen Botschaft kann kein Asylantrag gestellt werden. Nichtsdestotrotz kann ein deutscher Botschafter einem Gast zeitweise Schutz bieten.
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
- dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
- in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
- vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nicht-politische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
- den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht).
Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung
Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung sind nicht deckungsgleich. Wer asylberechtigt ist, wird zwar zugleich auch die Flüchtlingseigenschaft besitzen; umgekehrt ist das aber keineswegs immer der Fall.
Die Asylberechtigung geht von der klassischen Trias eines Fluchtschicksals aus:
- Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen,
- deswegen Flucht nach Deutschland,
- deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland.
Fehlt nur eines dieser Merkmale, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Asyl kommt auch nicht in Betracht, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) nach Deutschland eingereist ist oder die Einreise ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist. Dieser stark eingeschränkte Verfolgungsbegriff erfasst viele Verfolgungsschicksale überhaupt nicht. Zu nennen sind insbesondere
- die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. in Ländern, in denen die staatlichen Strukturen weitgehend zerstört sind, wie z. B. derzeit in Somalia),
- das Verlassen des Heimatlandes ohne aktuelle Bedrohung,
- fehlende Kausalität in den drei Merkmalen (z. B. Flucht nach Deutschland erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspätete Asylantragstellung nach der Einreise) und
- vor allem die sog. Nachfluchtgründe, mithin Umstände, die erst im Land der Zuflucht eingetreten sind (z. B. Regierungswechsel im Heimatland, während sich der Betroffene bereits in Deutschland aufhält, oder erstmals im Bundesgebiet entfaltete oppositionelle Tätigkeit).
Diese Fälle werden jedoch in der Regel vom Flüchtlingsbegriff erfasst.
Die Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) erstreckt sich auf alle Formen des internationalen Schutzes (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz).
Königsteiner Schlüssel
Im Königsteiner Schlüssel ist festgelegt, wie die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl. Das Steueraufkommen wird dabei mit zwei Dritteln, die Bevölkerungszahl mit einem Drittel gewichtet.
Der Schlüssel wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) jährlich neu berechnet und verdankt seine Entstehung dem Königsteiner Staatsabkommen von 1949.
Verteilung
Aufgrund seiner Bevölkerungszahl ist Nordrhein-Westfalen Hauptträger von gemeinsamen Finanzierungen, gefolgt von Bayern. Detailliert erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Länder wie folgt:
Land | Anteil in % (gerundet) |
---|---|
Baden-Württemberg | 13 |
Bayern | 15 |
Berlin | 5 |
Brandenburg | 3 |
Bremen | 1 |
Hamburg | 3 |
Hessen | 7 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 |
Niedersachsen | 9 |
Nordrhein-Westfalen | 21 |
Rheinland-Pfalz | 5 |
Saarland | 1 |
Sachsen | 5 |
Sachsen-Anhalt | 3 |
Schleswig-Holstein | 3 |
Thüringen | 3 |
Residenzpflicht
Die Residenzpflicht ist eine Auflage für in Deutschland lebende Ausländer, insbesondere für Asylbewerber und Geduldete. Sie verpflichtet die Betroffenen, sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es die Residenzpflicht nur in Deutschland. Dort ist sie für Asylbewerber im Asylverfahrensgesetz und für Geduldete im Aufenthaltsgesetz geregelt. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt den Ausländerbehörden darüber hinaus, einzelnen Personen mit Aufenthaltserlaubnis oder Visum eine räumliche Beschränkung zur Auflage zu machen[2], wovon in der Regel aber kein Gebrauch gemacht wird. Asylsuchende
Menschen mit Aufenthaltsgestattung, d.h. die einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren noch läuft, unterliegen der Residenzpflicht.
Wie groß ihr Aufenthaltsbereich ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der Aufenthaltsbereich kann auf den Bezirk, den Kreis oder das Bundesland beschränkt sein, in dem der Asylbewerber wohnen muss. Er kann auch aus mehreren Bezirken oder Bundesländern bestehen.[3] Asylbewerber und Geduldete, die in Berlin oder Brandenburg wohnen müssen, können sich in beiden Bundesländern frei bewegen. Dasselbe gilt für Asylbewerber in Bremen und Niedersachsen.
Der Verstoß gegen die Residenzpflicht wird mit Geldstrafe, bei Wiederholung auch mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
Die Residenzpflicht ist einmalig in der Europäischen Union und existiert nur in Deutschland. In allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen ist die Residenzpflicht auf das Landesgebiet ausgedehnt (in Thüringen ab 1. Juli 2013), Asylsuchende und geduldete ausländische Staatsbürger dürfen sich dort also im ganzen Landesgebiet aufhalten.[4] Die Bundesregierung ist bestrebt, die Residenzpflicht Schengen-weit einzuführen, da sie sich im Raum des Schengen-Abkommens eine verbesserte Kontrolle der Asylbewerber für alle Schengen-Staaten verspricht.
Der Protest und Widerstand gegen die Residenzpflicht ist seit langem ein Tätigkeitsschwerpunkt von Flüchtlingsselbstorganisationen, von dem derzeit zwei von der Residenzpflicht betroffene Mitglieder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Gesetz klagen, die damit die Abschaffung der sie selbst betreffenden Residenzpflicht erreichen wollen. In einem Fall wurde in einer Entscheidung vom 20. November 2007 die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.[5]
Da Verstöße gegen die Residenzpflicht als opferlose Straftat zur Kriminalitätsstatistik gezählt werden, tragen sie zur Erhöhung der Fallzahlen für Asylbewerber bei. Ein Vergleich mit den Zahlen für deutsche Staatsangehörige ist damit schwierig, wird im politischen Diskurs jedoch dennoch bisweilen als Argument für Restriktionen wie die Residenzpflicht verwendet.
Wer flieht nach Deutschland?
In den letzten 15 Jahren kamen vor allem Flüchtlinge aus der Türkei, aus Ex-Jugoslawien, Irak und Afghanistan nach Deutschland. Derzeit sind es vor allem syrische, afghanische, iranische oder serbische Flüchtlinge sowie Flüchtlinge aus der Russischen Föderation. Um eine Chance auf Aufnahme zu haben, müssen sie in der Regel einen Asylantrag stellen. Unter ihnen sind jedes Jahr circa 2.000 Minderjährige, die ohne Eltern nach Deutschland kommen.
Insgesamt stellten 2012 64.539 Menschen einen Asylantrag in Deutschland. Nachdem die Zahl der Asylsuchenden durch die Grenzabschottung und weiterentwickelte Strategien, Flüchtlinge frühzeitig aufzuhalten, in den vergangenen Jahren insgesamt abgenommen hatte, suchen aufgrund der aktuellen Krisenherde wieder vermehrt Menschen Schutz in Europa.
Setzt man die Zahl der Asylanträge mit der Einwohnerzahl in Beziehung, liegt Deutschland im europäischen Vergleich im unteren Mittelfeld. In sieben europäischen Staaten, darunter Malta, Schweden und Luxemburg, baten im Verhältnis zur Einwohnerzahl mehr Flüchtlinge um Asyl als in Deutschland.
Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a Grundgesetz oder Anerkennung nach § 60 (1) AufenthG-GFK: In den letzten zehn Jahren erhielten im Schnitt knapp 2% der Asylsuchenden vom BAMF Schutz nach dem Grundgesetz, rund 12% wurden als GFK-Flüchtlinge anerkannt. Beide Gruppen erhalten ein Aufenthaltsrecht zunächst für drei Jahre und weit gehende soziale Rechte. Erst danach entscheidet sich, ob sie dauerhaft bleiben dürfen.
Abschiebungsschutz nach § 60 (2-7) AufenthG oder so genannter ergänzender Schutz: Diesen Status erhalten Menschen, die die GFK-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten. Ihr Anteil an den BAMF-Entscheidungen liegt seit 2000 im Durchschnitt bei etwas über 2%.
Durchschnittlich 84% der Asylanträge werden abgelehnt.
Die Flüchtlinge bekommen in der Regel eine Duldung, mit der die Abschiebung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird. Daraus wird oft ein Dauerzustand. So lebten Ende vergangenen Jahres rund 85.000 Menschen mit diesem Status in Deutschland, 36.000 davon schon länger als sechs Jahre.
Geduldete unterliegen strengen Auflagen: Ein Jahr lang dürfen sie überhaupt nicht arbeiten. Danach dürfen sie weitere drei Jahre lang nur Jobs annehmen, für die kein deutscher oder europäischer Bewerber infrage kommt. Dies soll einen Missbrauch des Asylrechts verhindern.
Rechte der Flüchtlinge
Arbeiten?
Ohne Arbeitserlaubnis dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten und keine Ausbildung machen. Für Asylsuchende und Geduldete ist die Arbeit in den ersten neun Monaten ihres Aufenthalts ganz verboten. Auch danach haben sie zumeist kaum Chancen auf einen Job, weil es "bevorrechtigte Arbeitnehmer" gibt. Dies sind Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge.
Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge - ohne die oben beschriebenen Einschränkungen - arbeiten.
Obwohl die Zahl der Asylbewerber zuletzt zugenommen hat, sei die der geduldeten Ausländer mit Arbeitserlaubnis erheblich zurückgegangen, schreibt die Zeitung unter Berufung auf Angaben der Arbeitsagentur: von über 10.000 im Jahr 2007 und rund 3.700 im Jahr 2009 auf nur noch 828 im vergangenen Jahr. Das Recht, eine Berufsausbildung zu beginnen, spiele in der Praxis kaum eine Rolle. 2012 wurde es von gerade einmal 143 Asylbewerbern in Anspruch genommen.
Sozialhilfe und Krankenversicherung? Anspruch auf normale Sozialleistungen haben nur anerkannte Flüchtlinge. Die Sozialleistungen, die Asylsuchende, Geduldete und zum Teil auch andere Flüchtlinge erhalten, richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Rund 20 Jahre lang lagen die Leistungen nach diesem Gesetz rund 30 Prozent niedriger als das Arbeitslosengeld II und damit weit unter dem, was in Deutschland als menschenwürdiges Existenzminimum gilt. Erst im Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die Leistungen als "evident unzureichend" kritisiert und sie deutlich angehoben.
Doch immer noch erhalten Flüchtlinge einen Großteil der Leistungen in der Regel als sogenannte "Sachleistungen". Das sind Einkaufsgutscheine oder Chipkarten, mit denen man nur bestimmte Dinge in bestimmten Geschäften kaufen kann. In manchen Bundesländern erhalten Flüchtlinge fertige Lebensmittel- oder Hygienekartons.
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt auch die medizinische Versorgung. Das Gesetz spricht dabei von "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen" – das gilt in der Praxis als Einschränkung. Deshalb werden Flüchtlingen Krankenscheine, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel wie Brillen oder Krücken und vieles andere oft verweigert.
Familienangehörige nach Deutschland holen? Das Recht, Ehepartner oder Kinder aus dem Fluchtland nachkommen zu lassen, haben ebenfalls nur anerkannte Flüchtlinge. Asylsuchenden, Geduldeten und Menschen, die ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten, ist dieser Familiennachzug nicht erlaubt.
Bildung und Chancen
Eine vollständige Statistik zum Bildungsniveau von Flüchtlingen gibt es in Deutschland allerdings nicht. Ein guter Anhaltspunkt ist aber eine Erhebung unter gut 11.000 Teilnehmern des bundesweiten Förderprogramms Xenos, das Bleibeberechtigte und Flüchtlinge ohne gesicherten Aufenthalt auf dem Arbeitsmarkt unterstützt. Demzufolge haben 87 Prozent der Befragten eine Schule besucht, fast zwei Drittel davon mehr als neun Jahre, knapp ein weiteres Drittel mindestens fünf Jahre. Immerhin rund 10 Prozent der Befragten haben ein Hochschulstudium abgeschlossen, 42 Prozent eine Berufsausbildung.
Ihre Bildung, wenn sie vorhanden ist, bringt den Zugewanderten allerdings meist wenig. Egal, ob ein Flüchtling studiert oder eine berufliche Ausbildung hat oder nicht – die Wahrscheinlichkeit, dass er nur einen Aushilfsjob bekommt, ist beinahe gleich hoch. Auch das zeigt die Auswertung des Xenos-Programms.
Artikelsammlung
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/grafik-das-deutsche-asylverfahren-a-930382.html
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__3.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Asylverfahrensgesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%BCchtlingseigenschaft
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigsteiner_Schl%C3%BCssel
http://www.proasyl.de/de/themen/basics/basiswissen/
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-05/asylbewerber-arbeitserlaubnis-vereinfachung
http://de.wikipedia.org/wiki/Asylbewerberleistungsgesetz
Pressemitteilungen BAMF
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=17008024&objAction=browse&viewType=1
Gesetzessammlung BAMF
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=701584&objAction=browse&viewType=1