TH:KV Jena/Kommunalwahl2014: Unterschied zwischen den Versionen

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Es ist auch möglich, Vorschläge zu unterbreiten.
 
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"Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte wählbar, es sei denn, daß er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet." (§ 12 ThürKWG)
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Demnach kann gewählt werden, wer
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* das 18. Lebensjahr vollendet hat
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* seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gemeldet ist (bei Meldung in mehreren Gemeinden muss es der Hauptwohnsitz sein)
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"Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muß hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden." (§ 14 ThürKWG)
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* "Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt." (§ 23 Abs. (2) ThürKO)
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* jede Partei oder Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen
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* "Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind." (§ 14 ThürKWG)
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* die PIRATEN Jena müssen nach § 14 ThürKWG zusätzlich weitere 184 Unterschriften beibringen, da die Piratenpartei bisher nicht im Bundestag, im Thüringer Landtag bzw. im Stadtrat vertreten ist
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* "Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt." (§ 14 ThürKWG Abs. 6)
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* Wahlvorschlag: "Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen."
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* "In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen." (§ 16 ThürKWG)
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* Wahlvorschläge können frühestens nach Bekanntmachung durch den Wahlleiter und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr eingereicht werden
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* durch den Wahlleiter festgestellte Mängel des Wahlvorschlags können bis zum 34. Tag vor der Wahl behoben werden
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* bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (was die Regel ist), wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
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** der Wähler hat 3 Stimmen, die er auf 3 Bewerber (auch von verschiedenen Wahlvorschlägen) verteilen kann, dabei können einem Bewerber eine, zwei oder drei Stimmen gegeben werden
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** werden weniger als 3 Stimmen abgegeben oder einzelne Bewerber gestrichen, berührt das nicht die Gültigkeit der (restlichen) abgegebenen Stimmen
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** kennzeichnet der Wähler nur den Wahlvorschlag (die Liste einer Partei oder Wählergruppe), so entfallen seine 3 Stimmen automatisch auf die ersten 3 Kandidaten des Wahlvorschlags
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** kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag und vergibt zusätzlich 3 Stimmen an einzelne Bewerber, so haben die einzeln vergebenen Stimmen Vorrang (Ausnahme sind gestrichene Bewerber)
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* die Sitze des Stadtrats werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt:
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** siehe § 22 Abs. (1) ThürKWG
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** entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber vorhanden sind, bleiben die Sitze unbesetzt!
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"(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Bildung und die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Oberbürgermeister unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen."
 
"(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Bildung und die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Oberbürgermeister unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen."
  
Eine Partei oder Wahlinitiative muss also mindestens 6,52 % der Stimmen erreichen, um 3 Stadtratssitze zu erlangen und eine Fraktion gründen zu können.
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Eine Partei oder Wählergruppe muss also mindestens 6,52 % der Stimmen erreichen, um 3 Stadtratssitze zu erlangen und eine Fraktion gründen zu können.
  
 
Fraktionen erhalten Zuschüsse und Mittel für ihre Arbeit. Diese sind in einer gesonderten Satzung geregelt (Gewährung und Verwendung von Zuwendungen an die Fraktionen des Stadtrates der Stadt Jena vom 05.07.2000):
 
Fraktionen erhalten Zuschüsse und Mittel für ihre Arbeit. Diese sind in einer gesonderten Satzung geregelt (Gewährung und Verwendung von Zuwendungen an die Fraktionen des Stadtrates der Stadt Jena vom 05.07.2000):
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Sonstige Formalia (folgen noch):
 
Sonstige Formalia (folgen noch):
* Stimmzettel
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* Muster für einen einzureichenden Wahlvorschlag: [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/2j1u/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1y&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-KomWOTH2009pAnlage5&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint siehe Anlage 5 ThürKWO]
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* [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/docs/anlage/thh/pdf/th2009+65+anlage%209.gif Musterstimmzettel nach Anlage 9 ThürKWO]
 
* Formulare für Bewerber
 
* Formulare für Bewerber

Version vom 9. Dezember 2013, 16:52 Uhr

KOMMUNALWAHLEN 2014 / WAHL ZUM STADTRAT JENA

WANN?

Termin: Sonntag, 25. Mai 2014 (zusammen mit der Wahl zum Europaparlament)

WER WIRD GEWÄHLT?

Laut Hauptsatzung der Stadt Jena § 3 besteht der Stadtrat aus dem Oberbürgermeister (bei dessen Verhinderung aus dessen Stellvertreter) und 46 Stadtratsmitgliedern. Der Oberbürgermeister wurde bereits 2012 gewählt. Zur Wahl stehen also die 46 Stadträte.

KANDIDATEN

Laut Parteitagsbeschluss vom Kreisparteitag 2013.1 haben sich die PIRATEN Jena auf eine Offene Liste zur Kommunalwahl geeinigt. D.h. auf der Liste der PIRATEN Jena zur Kommunalwahl können nicht nur Parteimitglieder kandidieren, sondern grundsätzlich jeder Bürger. Die Liste der Kandidaten wird auf einer Aufstellungsversammlung beschlossen, die voraussichtlich Anfang Februar stattfinden wird.

Im Kandidatenportal können sich potentielle Bewerber eintragen und vorstellen: Kandidatenportal
Es ist auch möglich, Vorschläge zu unterbreiten.

"Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte wählbar, es sei denn, daß er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet." (§ 12 ThürKWG)

Demnach kann gewählt werden, wer

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gemeldet ist (bei Meldung in mehreren Gemeinden muss es der Hauptwohnsitz sein)
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (gemäß § 2 ThürKWG)

"Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muß hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden." (§ 14 ThürKWG)

WAHL / WAHLVERFAHREN

  • "Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt." (§ 23 Abs. (2) ThürKO)
  • jede Partei oder Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen
  • "Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind." (§ 14 ThürKWG)
  • die PIRATEN Jena müssen nach § 14 ThürKWG zusätzlich weitere 184 Unterschriften beibringen, da die Piratenpartei bisher nicht im Bundestag, im Thüringer Landtag bzw. im Stadtrat vertreten ist
  • "Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt." (§ 14 ThürKWG Abs. 6)
  • Wahlvorschlag: "Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen."
  • "In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen." (§ 16 ThürKWG)
  • Wahlvorschläge können frühestens nach Bekanntmachung durch den Wahlleiter und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr eingereicht werden
  • durch den Wahlleiter festgestellte Mängel des Wahlvorschlags können bis zum 34. Tag vor der Wahl behoben werden
  • bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (was die Regel ist), wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
    • der Wähler hat 3 Stimmen, die er auf 3 Bewerber (auch von verschiedenen Wahlvorschlägen) verteilen kann, dabei können einem Bewerber eine, zwei oder drei Stimmen gegeben werden
    • werden weniger als 3 Stimmen abgegeben oder einzelne Bewerber gestrichen, berührt das nicht die Gültigkeit der (restlichen) abgegebenen Stimmen
    • kennzeichnet der Wähler nur den Wahlvorschlag (die Liste einer Partei oder Wählergruppe), so entfallen seine 3 Stimmen automatisch auf die ersten 3 Kandidaten des Wahlvorschlags
    • kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag und vergibt zusätzlich 3 Stimmen an einzelne Bewerber, so haben die einzeln vergebenen Stimmen Vorrang (Ausnahme sind gestrichene Bewerber)
  • die Sitze des Stadtrats werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt:
    • siehe § 22 Abs. (1) ThürKWG
    • entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber vorhanden sind, bleiben die Sitze unbesetzt!


weitere Informationen folgen

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR STADTRATSMITGLIEDER

  • Stadtratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 178,00 Euro als Sockelbetrag
  • pro Sitzung erhalten Stadtratsmitglieder zusätzlich 15,00 Euro Sitzungsgeld
  • Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an monatlich einer Fraktionssitzung, wenn diese der Vorbereitung der Stadtratssitzung dient
  • Vorsitzende von Ausschüssen erhalten monatlich zusätzlich 120,00 Euro
  • Vorsitzende von Fraktionen erhalten monatlich zusätzlich 178,00 Euro
  • bei Dienstreisen werden Reisekosten nach Stufe I des Thüringer Reisekostengesetzes gewährt

PFLICHTEN VON STADTRATSMITGLIEDERN

In § 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Jena heißt es:
"(1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat nach Androhung ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € im Einzelfall verhängen."

In § 3 gibt es außerdem eine Verschwiegenheitspflicht:
"(4) Verletzt ein Stadtratsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 12 Abs. 3 ThürKO, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 € verhängen."

FRAKTIONEN

Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung bestehen Fraktionen des Stadtrates mindestens aus 3 Mitgliedern. In § 7 heißt es dazu:
"(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Bildung und die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Oberbürgermeister unter namentlicher Benennung der Mitglieder vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen."

Eine Partei oder Wählergruppe muss also mindestens 6,52 % der Stimmen erreichen, um 3 Stadtratssitze zu erlangen und eine Fraktion gründen zu können.

Fraktionen erhalten Zuschüsse und Mittel für ihre Arbeit. Diese sind in einer gesonderten Satzung geregelt (Gewährung und Verwendung von Zuwendungen an die Fraktionen des Stadtrates der Stadt Jena vom 05.07.2000):

  • zu Beginn jeder Wahlperiode bestimmt der Stadtrat die Höhe der jährlichen Zuwendungen (als das Zwölffache der monatlichen Zuwendungen)
  • der Gesamtbetrag setzt sich aus einem gleichbleibenden monatlichen Grundbetrag und einem von der Fraktionsstärke abhängigen zusätzlichen Betrag zusammen
  • es müssen ein Verwendungsnachweis geführt und alle Ausgaben belegt werden
  • mit Beschluss (Beschlussvorlage Nr. 09/0207-BV - beschlossen am 28.10.2009) wurde für die laufende Wahlperiode folgendes festgelegt:
    • Fraktionen erhalten unabhängig von ihrer Mitgliederstärke einen monatlichen Pauschalbetrag von 274,00 Euro
    • für jedes Fraktionsmitglied werden zusätzlich im Monat 46,00 Euro gezahlt
  • mit Beschluss (Beschlussvorlage Nr. 08/1561-BV vom 17.12.2008) können die Fraktionen unabhängig von ihrer Mitgliederstärke eine 3/4-Stelle für einen Fraktionsmitarbeiter beschäftigen. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 10 des TVöD. Die Stadt trägt die Lohnkosten und nimmt im Auftrag der Fraktionen die Gehaltsrechnung und -auszahlung vor.


FORMALIA / SATZUNGEN

Sonstige Formalia (folgen noch):