TH:Landesschiedsgericht/Hilfe zur Schlichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2013, 11:06 Uhr
Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites zwischen streitenden Parteien. Die Schiedgerichtsordnung der Piratenpartei fordert für die Anrufung des Schiedsgerichtes einen vorhergehenden Schlichtungsversuch. Die Schlichtung wird auch Mediation genannt.
Begriffsbestimmung:
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Konfliktparteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Im Schiedsgerichtsverfahren wird die dagegen Konfliktlösung den Konfliktparteien vom Gericht vorgegeben. Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt und das Verfahren strukturiert.
Ablauf der Mediation:
- Die Parteien wählen den Mediator aus.
- Einleitung der Mediation:
In der Eröffnungsphase, erläutert der Mediator den Konfliktparteien die Charakteristika des Mediationsverfahrens. Die Vorgehensweise bzw. der Ablauf der Mediation im konkreten Fall wird besprochen. - Sichtweise der Konfliktparteien
In dieser Phase steht die Bestandaufnahme im Mittelpunkt. Die zu behandelnden Themen werden gesammelt und aufgeschrieben. Jede Partei beschreibt dabei Ihre Sichtweise, dabei wird ein gemeinsames Konfliktverständnis erarbeitet. - Konflikterhellung:
In dieser Phase geht es darum die Gefühle, Interessen, Hintergründe zu den Standpunkten der Konfliktparteien offen zu legen. Dabei entwickelt sich gegenseitiges Verständnis. - Problemlösung: Sammeln von Lösungsmöglichkeiten:
In dieser Phase werden Lösungsmöglichkeiten zu den in Phase 3 gesammelten Themen erarbeitet. Sogenannte "win-win-Lösungen", von der alle beteiligten Konfliktparteien profitieren, sind das Ziel. - Übereinkunft:
Die Mediation endet mit dem Abschluss einer Mediationsvereinbarung. Sie ist möglichst präzise ausformuliert. Wenn die Vereinbarung weiterer Handlungsschritte bedarf, ist es sinnvoll sie mit Zustimmung der Parteien als Grundlage für die konkrete Umsetzung schriftlich festzuhalten. Ist eine gütliche Lösung in der Mediation nicht möglich, wird vom Mediator eine Bestätigung über die Nicht-Einigung ausgestellt.
Rahmenbedingungen der Mediation
Die Mediation ist ein geschlossenes und vertrauliches Verfahren zwischen den Konfliktparteien und dem Mediator. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit: 1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist, 2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Während der Mediation ruhen alle zum Verfahren gehörenden Fristen. Eine Mediation kann auch während eines laufenden Schiedsgerichtsverfahrens begonnen werden. Während der Mediation ruht das Schiedsgerichtsverfahren.