TH:Kreisverband Gotha/Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(§ 6 – Die Mitgliederversammlung: nach SÄA geändert)
 
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[[Kategorie:Kreisverband Gotha|Kreisverband]]
DAS IST NUR EIN ENTWURF!!
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== § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
 
== § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
(1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
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* (1)   Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei   Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha und die Abkürzung lautet PIRATEN Gotha. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Gotha ist zulässig.
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* (2)   Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes   Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der   Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha und die   Abkürzung lautet PIRATEN Gotha. Die Verwendung des verkürzten Namens   Piratenpartei Gotha ist zulässig.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Gotha. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Gotha.  
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* (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Gotha. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Gotha.
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* (4) Die in den PIRATEN Gotha organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
 
== § 2 – Mitgliedschaft ==
 
== § 2 – Mitgliedschaft ==
(1) Mitglied des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
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* (1)   Die Mitgliedschaft sowie deren Erwerb und Beendigung und die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Bundessatzung vom 14. April 2012  geregelt.
(2) Mitglied des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.
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* (2) Der Kreisvorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
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* (3) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an dessen politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
(4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder.
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== § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft ==
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== § 3 – Ordnungsmaßnahmen ==
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gotha der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
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* (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der   Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können   folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis,   Enthebung von einem Parteiamt auf Kreisebene, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Kreisebene zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in einer andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
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* (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet.
(3) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren gleichrangingen Gliederungen sind unzulässig.
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(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
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== § 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha ==
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
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* (1) Die Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.  
== § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft ==
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== § 5 – Der Kreisvorstand ==
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
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* (1) Dem Kreisvorstand gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister und  mindestens ein, maximal drei stellvertretende Vorsitzende an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der stellvertrentenden  Vorsitzenden.  
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
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* (2)   Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt   die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der   Vorgaben dieser Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung  und nach bestem Wissen und Gewissen.  
== § 5 – Rechte und Pflichten ==
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* (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und den Satzungen der Untergliederungen die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
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* (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer   Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
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* (5)   Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung erfolgen.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
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* (6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
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* (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie wird vom Kreisparteitag dem Vorstand vorgeschlagen  und umfasst u. a. Regelungen zu:
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.Dies muß per Brief oder Mail an den Vorstand erfolgen.Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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** 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden.
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** 2. Ablauf, Ort und Dokumentation der Vorstandssitzungen
== § 6 – Ordnungsmaßnahmen ==
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** 3. Form und Verfahren der Mitgliederbefragung
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
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** 4. Beschlussfassungen und deren Beurkundung  
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber entscheidet.
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* (8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.
== § 7 – Organe des Kreisverbandes Gotha ==
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* (9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.  
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* (10)   Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der   Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen   erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem   Vorstand zuzuleiten.
== § 8 – Der Kreisvorstand ==
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* (11)   Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein   anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für   handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich ein außerordentlicher  Kreisparteitag  einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens fünf Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind.
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* (12)   Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.  
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* (13)   Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das   Vier-Augen-Prinzip. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei  Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Schatzmeister des  Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die  Finanzlage erfordert. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der   Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
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(4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
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* (14) Antragsberechtigt an den Kreisvorstand sind alle Menschen. Anträge sollten zur nächsten Vorstandssitzung entschieden werden. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden.Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung erfolgen.
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(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein.
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== § 6 Die Mitgliederversammlung ==
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
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* (1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
* 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
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* (2)   Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen.  
* 2. Dokumentation der Sitzungen
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* (3)  Verantwortlich für die Durchführung des  Kreisparteitages ist der Vorstand.
* 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
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* 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
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* (4)  Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des   Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen  Tagesordnung    ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de.  Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden   Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt  werden. Die   Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die   Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung   folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem   benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem   Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante   Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im   Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu   veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin   bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält  die vorläufige Tagesordnung zu den   jeweiligen Tagesordnungspunkten eine  kurze Beschreibung der zu   behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen  enthält sie die genaue   Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so  enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter  gewährleistet, dass jeder Pirat des   Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.
* 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
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(8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.
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* (5)  Der Kreisparteitag ist grundsätzlich öffentlich, alle Piraten und Gäste  sind willkommen. Über das Rederecht für nicht dem Kreisverband Gotha  angehörende Piraten und Gäste entscheidet die Mehrheit der anwesenden  Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. Rederecht auf dem   Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.  
(9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
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(10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
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* (6) Über die Zulässigkeit von Live-Streaming in Video und/oder Audio-Form  sowie direkten Mitschnitt der Mitglieder-Versammlung entscheidet  ebenfalls die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn  der Versammlung.
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
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* (7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
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* (8)   Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein   Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der   Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem   stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll   wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.  
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* (9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Prüfung  der Finanzen durchzuführen. Das  Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag  vor der Beschlussfassung über  die Entlastung des Vorstandes verkündet  und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
== § 9 Der Kreisparteitag ==
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(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
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== § 7 – Schiedsgericht ==
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen.
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* (1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt  werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der  
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* (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.  
Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält  die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine  kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen  enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so  enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter  gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet.
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== § 8 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen ==
Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.   
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* (1)   Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
(3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
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* (2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.  
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
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== § 9 – Zulassung von Gästen ==
(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
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* (1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
(6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
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* (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.  
(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
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== § 10 – Satzungs- und Programmänderung  ==
== § 10 – Schiedsgericht ==
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* (1)   Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit   einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen   werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung   zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert   werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
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* (2)   Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.  
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* (3)   In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes   erarbeitet der Kreisverband ein eigenes Programm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird.
== § 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen ==
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* (4)   Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine  Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha.
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
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* (5)   Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand  in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief  an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.  
(2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.  
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* (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kreisparteitag  können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder   Programmänderungsanträge sind zulässig.
== § 12 – Zulassung von Gästen ==
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(1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
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== § 11 – Auflösung und Verschmelzung ==
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.  
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* (1)   Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des   Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum   Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss   durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
== § 13 – Satzungs- und Programmänderung  ==
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== § 12 – Finanzordnung  ==
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
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* (1) Es gilt die Bundesfinanzordnung mit Stand vom 14. April 2012.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
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* (2) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw.  Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50  Euro  sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.
(3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Wahlprogrammes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an politische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden.
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* (3) Die PIRATEN Gotha nehmen pro Spender und Jahr nicht mehr als 5000 € an  Spenden entgegen. Wird diese Summe überschritten, ist der überschüssige  Betrag an den Spender zurückzuführen. Wird bei mehreren Einzelspenden  pro Jahr die o.g. Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an  den Spender zurückzuführen.
(4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine  Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha.
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* (4)  Überschreitet der Spendenbetrag pro Spender und Jahr den Wert von 1000  Euro, ist der Name bzw. die Bezeichnung des Spenders zeitnah in  geeigneter Weise öffentlich zu machen. Dem jährlichen  Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes wird eine Liste dieser bereits  vorab veröffentlichten Spender beigefügt.
(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand  in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief  an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.  
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(6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kriesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.  
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== § 13 – Verbindlichkeit dieser Satzung ==
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung, 
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* (1)   Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die   Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die   Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit   der übrigen Satzung nicht berührt.
== § 14 – Auflösung und Verschmelzung ==
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* (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung und die Satzung des Landesbandes Thüringen mit Stand vom 14. April 2012.
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
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(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.  
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== § 15 – Finanzordnung  ==
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[[Kategorie:Kreisverband Gotha|Kreisverband Gotha]]
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
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(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.  
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== § 16 – Verbindlichkeit dieser Satzung ==
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(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
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(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der aktuell gültigen Fassung.
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Aktuelle Version vom 20. März 2013, 13:28 Uhr


§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Gotha des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  • (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha und die Abkürzung lautet PIRATEN Gotha. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Gotha ist zulässig.
  • (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Gotha. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Gotha.
  • (4) Die in den PIRATEN Gotha organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft sowie deren Erwerb und Beendigung und die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Bundessatzung vom 14. April 2012 geregelt.
  • (2) Der Kreisvorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • (3) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Kreisverbandes Gotha der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an dessen politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

  • (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt auf Kreisebene, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Kreisebene zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  • (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet.

§ 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha

  • (1) Die Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.

§ 5 – Der Kreisvorstand

  • (1) Dem Kreisvorstand gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister und mindestens ein, maximal drei stellvertretende Vorsitzende an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der stellvertrentenden Vorsitzenden.
  • (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen.
  • (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
  • (4) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  • (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung erfolgen.
  • (6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein.
  • (7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie wird vom Kreisparteitag dem Vorstand vorgeschlagen und umfasst u. a. Regelungen zu:
    • 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • 2. Ablauf, Ort und Dokumentation der Vorstandssitzungen
    • 3. Form und Verfahren der Mitgliederbefragung
    • 4. Beschlussfassungen und deren Beurkundung
  • (8) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.
  • (9) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  • (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
  • (13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • (14) Antragsberechtigt an den Kreisvorstand sind alle Menschen. Anträge sollten zur nächsten Vorstandssitzung entschieden werden. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden.Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
  • (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen.
  • (3) Verantwortlich für die Durchführung des Kreisparteitages ist der Vorstand.
  • (4) Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter piraten-gotha.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Gotha zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.
  • (5) Der Kreisparteitag ist grundsätzlich öffentlich, alle Piraten und Gäste sind willkommen. Über das Rederecht für nicht dem Kreisverband Gotha angehörende Piraten und Gäste entscheidet die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.
  • (6) Über die Zulässigkeit von Live-Streaming in Video und/oder Audio-Form sowie direkten Mitschnitt der Mitglieder-Versammlung entscheidet ebenfalls die Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder zu Beginn der Versammlung.
  • (7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  • (8) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  • (9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.

§ 7 – Schiedsgericht

  • (1) Zuständig für den Kreisverband Gotha ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
  • (2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 8 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  • (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
  • (2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 9 – Zulassung von Gästen

  • (1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
  • (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 10 – Satzungs- und Programmänderung

  • (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  • (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
  • (3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes Programm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird.
  • (4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Gotha.
  • (5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-gotha.de oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.
  • (6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kreisparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.

§ 11 – Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.

§ 12 – Finanzordnung

  • (1) Es gilt die Bundesfinanzordnung mit Stand vom 14. April 2012.
  • (2) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.
  • (3) Die PIRATEN Gotha nehmen pro Spender und Jahr nicht mehr als 5000 € an Spenden entgegen. Wird diese Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen. Wird bei mehreren Einzelspenden pro Jahr die o.g. Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen.
  • (4) Überschreitet der Spendenbetrag pro Spender und Jahr den Wert von 1000 Euro, ist der Name bzw. die Bezeichnung des Spenders zeitnah in geeigneter Weise öffentlich zu machen. Dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes wird eine Liste dieser bereits vorab veröffentlichten Spender beigefügt.

§ 13 – Verbindlichkeit dieser Satzung

  • (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  • (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung und die Satzung des Landesbandes Thüringen mit Stand vom 14. April 2012.