TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Antragsfabrik/§ 8b – Der Kreisvorstand
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Kreisverband Erfurt von Alexandra. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- Organe.Kreisvorstand.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Alexandra]]
- Betrifft
- Kreisverbandssatzung Erfurt / §8b
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §8b der aktuellen Kreisverbandssatzung.
Alter Text:
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal im Jahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens vier mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.
Neuer Text:
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Kreisvorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragssteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen.
(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zur Hauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Hauptversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
- Begründung
Der Kreisvorstand muss laut Parteiengesetz aus mindestens drei Piraten bestehen. Die "kann"-Regelung zur Erweiterung um weitere Beisitzer erlaubt der Hauptversammlung auf die Bewerberlage flexibel zu reagieren. Außerdem wurden Anpassungen analog der aktuellen Landessatzung vorgenommen (2)(3)(4)(5). Definition der Handlungsunfähigkeit des Vorstands wird aufgrund des neuen Absatz(1) neu definiert. Damit der Vorstand handlungsfähig ist, müssen ihm mindestens 3 Mitglieder angehören. Somit muss keine Anzahl der möglichen Rücktritte von Vorstandsmitgliedern definiert werden (diese hängen direkt mit der Gesamtanzahl von Vorstandsmitgliedern zusammen). Außerdem wird schnellstmöglich durch die juristisch korrekte Formulierung unverzüglich ersetzt.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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