TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Antragsfabrik/§ 8a – Der Kreisparteitag
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Kreisverband Erfurt von André. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- Organe.Hauptversammlung.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::André]]
- Betrifft
- Kreisverbandssatzung Erfurt / §8a
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §8a der aktuellen Kreisverbandssatzung.
Alter Text:
§ 8a – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
(7) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
Neuer Text:
§ 8a – Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen können beantragt werden:
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
(7) Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Hauptversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
- Begründung
Der Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz §9 (1) in Hauptversammlung umbenannt. Außerdem wurde §8a an die aktuelle Landessatzung angepasst (v.a. Vertrauensentzug gegen den Kreisvorstand).
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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