TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Antragsfabrik/§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Kreisverband Erfurt von André. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- Ordnungsmaßnahmen.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::André]]
- Betrifft
- Kreisverbandssatzung Erfurt / §6
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §6 der aktuellen Kreisverbandssatzung.
Alter Text:
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis mit Auflagen
- Enthebung aus einem Parteiamt
- Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren
(2) Von den in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können alle 4 vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen werden. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. Die Maßnahmen 1. und 2. können auch vom zuständigen Ortsvorstand beschlossen werden.
Neuer Text:
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis mit Auflagen
- Enthebung aus einem Parteiamt
- Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.
- Begründung
Das LSG gibt das Ergebnis des Eilverfahrens spätestens nach 4 Wochen bekannt uund erst danach kann die Einladung zum außerordentliche Parteitag erfolgen. Die Einladungsfrist zum außerordentlichen Parteitags beträgt vier Wochen. Somit eine Verlängerung der Frist von vier auf acht Wochen (bis zum Beschluss des Parteitages) notwendig.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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