TH:Landesparteitag 2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband.  
 
(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband.  
  
NEU (2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist in der Regel deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. <b>Grenzen der Gebietsverbände die größer sind als eine Gemeinde verlaufen in der Regel auf den Grenzen der übergeordneten Gebietskörperschaft(Kreisverband). Sind sie größer als ein einzelner Landkreis, verlaufen die Grenzen auf der Außengrenze der zusammengefassten Körperschaften (Regionalverband) oder auf den Grenzen von Wahlkreisen zu Bundes oder Landtagswahlen (Wahlkreisverband). Ändern sich die kommunalen Gebietsstrukturen, so hat dies - außer bei Wahlkreisverbänden - keinen Einfluss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der betroffenen Gebietsverbände. Bei Wahlkreisverbänden ist die neue Wahlkreisgrenze gleichzeitig die neue Grenze des zugehörigen Verbandes.</b>
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NEU (2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist in der Regel deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. <b>Grenzen der Gebietsverbände die größer sind als eine Gemeinde verlaufen in der Regel auf den Grenzen der übergeordneten Gebietskörperschaft (Kreisverband). Sind sie größer als ein einzelner Landkreis, verlaufen die Grenzen auf der Außengrenze der zusammengefassten Körperschaften (Regionalverband) oder auf den Grenzen von Wahlkreisen zu Bundes oder Landtagswahlen (Wahlkreisverband). Ändern sich die kommunalen Gebietsstrukturen, so hat dies - außer bei Wahlkreisverbänden - keinen Einfluss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der betroffenen Gebietsverbände. Bei Wahlkreisverbänden ist die neue Wahlkreisgrenze gleichzeitig die neue Grenze des zugehörigen Verbandes.</b>
  
 
(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.  
 
(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.  

Version vom 10. März 2016, 13:10 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001
Einreichungsdatum 13.02.2016
Gliederung Landesverband Thüringen
Antragsteller Käptn Nemo
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Art des sonstigen Antrags {{{artsonstig}}}
Zusammenfassung des Antrags Neue Gliederung "Regionalverband" sowie "Wahlkreisverband" einführen sowie Verschmelzung von Kreisverbänden zu solchen höheren Verbänden einfach ermöglichen.
Schlagwörter
Datum der letzten Änderung 10.03.2016
Status des Antrags

Apply.png Geprüft

Abstimmungsergebnis Help.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Neue Gliederungen des LV, sowie Verschmelzung von Gliederungen

Antragstext

Neuer Satzungstext:

§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband.

NEU (2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist in der Regel deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Grenzen der Gebietsverbände die größer sind als eine Gemeinde verlaufen in der Regel auf den Grenzen der übergeordneten Gebietskörperschaft (Kreisverband). Sind sie größer als ein einzelner Landkreis, verlaufen die Grenzen auf der Außengrenze der zusammengefassten Körperschaften (Regionalverband) oder auf den Grenzen von Wahlkreisen zu Bundes oder Landtagswahlen (Wahlkreisverband). Ändern sich die kommunalen Gebietsstrukturen, so hat dies - außer bei Wahlkreisverbänden - keinen Einfluss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der betroffenen Gebietsverbände. Bei Wahlkreisverbänden ist die neue Wahlkreisgrenze gleichzeitig die neue Grenze des zugehörigen Verbandes.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§ 4c – Verschmelzung von Untergliederungen

ALT (1) NEU (1a) Die Verschmelzung von Gebietsverbänden kann nur durch entsprechende Beschlüsse der Parteitage der zu beteiligenden Gebietsverbände mit jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten jedes einzelnen Gebietsverbandes beschlossen werden. Es gelten im übrigen die Regelungen zur Neugründung einer Untergliederung entsprechend.

NEU (1b) Der Beschluss der beteiligten Gebietsverbände kann durch einen Beschluss eines Landesparteitages (als satzungsgebende Versammlung) ersetzt werden. Dies muss insbesondere dann erfolgen, wenn mindestens einer der beteiligten Gebietsverbände nicht mehr beschlussfähig oder nicht mehr wirtschaftlich handlungsfähig ist. Diese fehlende Beschluss- bzw. wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist durch den Landesvorstand nachzuweisen. Wirtschaftlich nicht mehr handlungsfähig ist ein Verband insbesondere dann, wenn er die zu seiner Gründung notwendige Mitgliederzahl deutlich unterschritten hat

ALT (2) wird NEU (2a) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, berufen die beiden aktuellen Vorstände gemeinsam einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein.

NEU (2b) Wenn mindestens einer der für eine Verschmelzung vorgesehenen Verbände nicht mehr beschlussfähig ist, ruft der Vorstand des Landesverbandes einen Gründungsparteitag für den vorgesehene neuen Gebietsverband ein.

NEU (3) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt. Bei Wahlkreisverbänden ist die Verbandsbezeichnung identisch mit der Wahlkreisbezeichnung.

(4) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst.

(5) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband.

Antragsbegründung

Die Mitgliederentwicklung führt aktuell dazu, dass bestehende Gebietsverbände nicht mehr wirtschaftlich zu führen sind. Für das öffentliche Auftreten in einer Region ist es aber sehr vorteilhaft, wenn dies durch einen in der Region verankerten Verband erfolgen kann. Beides sinnvoll miteinander zu verknüpfen, ist das Ziel des Antrages um für die in den nächsten Jahren kommenden Wahlkämpfe auch bei kleineren Verbänden wirkungsvoll in der Fläche auftreten zu können.

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Antragsvertagung


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Dagegen

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