TH:Landesparteitag 2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 003: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. Oktober 2012, 11:47 Uhr
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA003 |
Einreichungsdatum | 02.10.2012 |
Gliederung | Landesverband Thüringen |
Antragsteller | Possi26 |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Betrifft Paragraph | § 6a |
Zusammenfassung des Antrags | Der Antrag soll eine Unvereinbarkeit eines Mandats auf Landesebene mit einem Landesvorstandsamt festschreiben. |
Schlagwörter | Trennung Amt und Mandat, Vorstand |
Datum der letzten Änderung | 05.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis | Noch nicht abgestimmt |
AntragstitelTrennung von Amt und Mandat auf Landesebene Antragstext Ich beantrage im §6a Landesvorstand am Ende folgende Punkte zu ergänzen:
(x) Mitglieder des Landtags und Mitglieder der Regierung (Minister, Ministerpräsident, Staatssekretär) auf Landesebene sind von einer Kandidatur für den Landesvorstand ausgeschlossen. (x) Wird ein Vorstandsmitglied in den Landtag gewählt oder Mitglied der Regierung, so soll nach spätestens drei und muss nach spätestens 6 Monaten ein Landesparteitag stattfinden, auf dem mindestens die Neuwahl dieser Vorstandsposition vorgesehen ist.AntragsbegründungDem Vorstand (neben der Basis) obliegt als offizielle Vertretung auch eine Kontrollpflicht der eigenen Fraktion. Handelt ein Fraktionsmitglied oder die Fraktion (Regierung) nicht im Sinne der Partei, muss es dem Vorstand möglich sein, dies auch klar zu kommunizieren. Ist ein Fraktions/Regierungsmitglied im Vorstand, so entstehen hier starke Interessenskonflikte, da die Person zwischen den Fronten steht. Dies gilt es von vornherein zu vermeiden. Dies gilt meiner Meinung nach nicht nur für die politischen Vorstandsämter (Vorsitz, PolGF) sondern auch für die restlichen Vorstandsmitglieder, da sie die Entscheidung der anderen ebenso mittragen (sollen). Diesen Interessenskonflikt sehe ich nicht ganz so stark für eine Kombination von Land/Bund, weshalb dafür keine Regelung getroffen wird. Die separate Nennung von Landtag und Regierung dient der von uns angestrebten Gewaltenteilung von Exekutive und Legislative. PiratenpadÄhnliche AnträgeTrennung Amt und Mandat :
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AnregungenBitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen. DiskussionHier können Argumente angegeben werden, die für oder gegen den Antrag sprechen . Dafür
Dagegen
+ „Fnde den Antrag gut, befürchte ABER, dass man die Trennung von Amt und Mandat nur (wie die Mandatsträgerabgabe, die 1% Spendenempfehlung und den Antrag zum limitierten Mandat) per Empfehlung (z.B. im Par. 6a) der Landessatzung unterbringen kann. Par. 11 (2) des Parteiengesetzes sieht vor, dass dem Vorstand Abgeordnete angehören KÖNNEN --- schliesst es also EXPLIZIT nicht aus (nur Vorsitzender und Schatzmeister dürfen nicht in einer parteinahen Stiftung arbeiten). Da muss man wohl vorsichtig sein, wenn man das dann in einer Landessatzung explizit ausschließt. Die Bundessatzung ist glücklicherweise kein Hinderungsgrund (siehe dort Par. 14).“ Rezzler
Wenns nur eine Empfehlung in der Satzung werden soll ists mMn nicht wirklich sinnvoll darüber so zu diskutieren. - Cbeckstein
„Textst“ Rezzler
„{{{diskussion}}}“ Rezzler
Unterstützung/Ablehung des Antrags |