TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 005: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Antrag
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|parteitag=Kreisparteitag Erfurt
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|jahreszahl=2012.1
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|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
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|titel=Änderung §8b (6): Beschlussfähigkeit des Vorstandes
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|autor=PeterGold
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|text=§ 8b Absatz 6 ("Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.") wird zu "Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern voll handlungsfähig." geändert.
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|begruendung=Im Vorstandsbetrieb hat es sich nicht praktikabel erwiesen die Beschlussfähigkeit in der Satzung zu regeln. Das kann der Vorstand wie im Landesvorstand und Bundesvorstand in der hauseigenen GO regeln. Nach den Parteiengesetz ist nur die Handlungsfähgikeit zu regeln.
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|prüficon=1
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|urltype=TH:Kreisverband_Erfurt/Kreisparteitag_2012.1
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}}
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Version vom 12. Januar 2012, 16:58 Uhr

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