TH:KV Weimar Weimarer Land/Kreisparteitag 2013.2/GO: Unterschied zwischen den Versionen

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(§6 Gültigkeitsdauer)
 
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Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleiterin die Dauer der Unterbrechung zu bestimmen.  
 
Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleiterin die Dauer der Unterbrechung zu bestimmen.  
  
== §6 Gültigkeitsdauer==
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== §6 Gültigkeitsdauer ==
  
 
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
 
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
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== §7 Erinnerung == 
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(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §5 benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
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(2) Seid nett zueinander, trinkt ausreichend Wasser und raucht nur draußen.

Aktuelle Version vom 16. November 2013, 16:18 Uhr

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt eine Piratin nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen ihr hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergeben sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden)
  • Wechsel der Versammlungsleiterin

zu enthalten hat, wird durch eine Versammlungsleiterin, die Wahlleiterin und der am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin unterschrieben. Es ist durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

1.1 Akkreditierung

(1) Die Teilnehmerinnen werden vom zuständigen Vorstand oder einer Beauftragten akkreditiert.

(2) Die Akkreditierungspiratinnen erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jede stimmberechtigte Piratin nach, im folgenden Piratinin genannt, eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welche erst nach Beginn der Versammlung hinzu stößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§ 2 Versammlungsämter

2.1 Versammlungsleiterin

(1) Die Versammlung wird durch mindestens eine Versammlungsleiterin geleitet, die zu Beginn gewählt wird. Bis zu ihrer Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstands als vorläufige Versammlungsleiterin, sofern sie nicht eine andere Piratin mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Der Versammlungsleiterin obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piratinnen sichergestellt werden muss. Jeder Piratinin ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleiterin diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jede Piratinin kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung einer Gastrednerin XY}

(3) Die Versammlungsleiterin kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Die Versammlungsleiterin kann Piratinnen dazu ernennen, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleiterin sofort bekannt zu machen.

(5) Die Versammlungsleiterin nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleiterin die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleiterin ausdrücklich vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleiterin grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiterinnen gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur eine gewählte Versammlungsleiterin tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Eine Versammlungsleiterin ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der sie die Aufgaben als Versammlungsleiterin tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

2.2 Wahlleiterin

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens eine Wahlleiterin. Sie darf nicht Kandidatin für ein Amt sein, deren Wahl sie durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidatin entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidatinnen, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelferinnen zugeordnet sind. Die Wahlhelferinnen beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleiterin. Wahlhelferinnen dürfen nicht Kandidatin für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelferinnen stehen unter der Aufsicht der Wahlleiterin und können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung der Wahlhelferin XY}


(4) Die Wahlleiterin fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens zwei Wahlhelferinnen zu unterschreiben ist.

§ 3 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jede Piratin aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Die Wahlleiterin ruft vor der Wahl zur Kandidatinnenaufstellung auf und gibt den Kandidatinnen Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatinnenaufstellung ist diese von der Wahlleiterin bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neue Kandidatin, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatinnenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 4 Wahlordnung

4.1 Allgemeines

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz es anders bestimmt.

(2) Jede Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleiterin mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piratinnen, insbesondere jedoch die Wahlhelferinnen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleiterin bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

(6) Als Wahlverfahren für Alternativanträge und Personenwahlen mit mehreren Kandidatinnen wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jede Teilnehmerin hat so viele Stimmen wie Anträge oder Kandidatinnen zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden.

(7) Bei offenen Abstimmungen wird für den/die Antrag/Kandidatin mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er/sie angenommen/gewählt wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein/e Antrag/Kandidatin feststeht.

(8) Bei geheimen Abstimmungen ist der Antrag angenommen/die Kandidatin gewählt die die meisten Stimmen über die notwendige Mehrheit erhalten hat.

4.2 Abstimmungen

4.2.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleiterin festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

4.2.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel abgestimmt. Die Nummer wird durch die Wahlleiterin bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • bei einem Antrag:
    • 1 für JA
    • 2 für NEIN
  • bei mehr als einem Antrag jeweils maximal ein Kreuz pro Antrag (§4.1)
  • keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

4.2.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Über Änderungen der Satzung oder des Parteiprogrammes wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleiterin festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

4.2.4 Wahlen

(1) Eine Kandidatin wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.

(2) Formal gleiche Ämter (Beisitzerinnen, Schiedrichterinnen, Kassenprüferinnen...) können getrennt oder gemeinsam gewählt werden. {GO-Antrag auf getrennte Wahl}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleiterin die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

4.2.5 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.2.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidatinnen für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsiegerin diejenige, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.

4.2.6 Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat die Wahlleiterin die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.5 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

4.2.7 Wahlen zu Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Akzeptanzwahlverfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für eine Kandidatinnen. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Enthaltung gewertet.

(3) Gewählt sind die Kandidatinnen, welche die meisten, jedoch mindestens 50% der für sie möglichen Stimmen erhalten haben. Wenn eine Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidatinnen herrscht so gibt es eine Stichwahl wenn diese nötig ist.

(4) Wurden in den bisherigen Wahlgängen nicht alle zu vergebenen Posten besetzt, gibt es einen weiteren Wahlgang um die noch freien Posten. Bei diesem Wahlgang darf nur die Hälfte der Kandidatinnen - mindestens jedoch so viele wie noch Posten zu vergeben sind - antreten, die relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten haben.

(5) Gibt es nur eine Kandidatin, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Die Kandidatin ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.

§ 5 Anträge

5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Vor Behandlung eines neuen Antrags ruft die Versammlungsleiterin zu Redebeiträgen auf. Die Antragstellerin hat das Recht, ihren Antrag in angemessener Redezeit vorzustellen. Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei der Antragsstellerin relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. Die Reihenfolge der Reden nach der Antragsstellerin wird von der Versammlungsleiterin fest gelegt.

(2) Neben Fragen an die Antragsstellerin können sonstige Wortmeldung (Meinungen) abgegeben werden. Sie sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.

(3) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleiterin die Liste für Fragen und sonstige Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus §5.1 und §4.2.3 entsprechend.

5.3 Anträge auf Änderung des Programms

Es gelten die Regelungen aus §5.1 und §4.2.3 entsprechend.

5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jede Piratin kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu hebt sie beide Hände. Einer solchen Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Die Geschäftsordnungsanträge

  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Änderung der Tagesordnung

müssen schriftlich bei der Versammlungsleiterin oder dem von ihr damit beauftragten Piratin gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er von der Versammlungsleiterin spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jede Piratin entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(4) Jede Piratin kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(6) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:

  • GO-Antrag auf Zulassung einer Gastrednerin XY
  • GO-Antrag auf Ablehnung einer Wahlhelferin XY
  • GO-Antrag auf geheime Abstimmung
  • GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Alternativantrag
  • GO-Antrag auf Ende der Redeliste
  • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
  • GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleiterin unverzüglich das Wort.

5.5 Antrag auf Ende der Redeliste

(1) Jede Piratin kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Redeliste}

(2) Die Antragstellerin

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf nicht auf der Redeliste stehen und sich nicht auf die Redeliste stellen lassen.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Redneliste angenommen, so müssen sich alle Rednerinnen unverzüglich melden.

5.6 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich bei der Versammlungsleiterin oder der von ihr beauftragten Piratin gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

5.7 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleiterin oder der von ihr beauftragten Piratin gestellt werden. Der Antrag muß die Änderungen im Wortlaut enthalten.

5.8 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Piratin hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes wird nicht abgestimmt.

(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

5.9 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer in vollen Minuten zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

5.10 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleiterin die Dauer der Unterbrechung zu bestimmen.

§6 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

§7 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §5 benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Seid nett zueinander, trinkt ausreichend Wasser und raucht nur draußen.