Benutzer Diskussion:Käptn Nemo: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage))
K (Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage))
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Interessant dabei ist, dass für Beamte als Mandatsträger schon lange das gilt, wofür wir uns für alle Abgeordneten stark machen.
 
Interessant dabei ist, dass für Beamte als Mandatsträger schon lange das gilt, wofür wir uns für alle Abgeordneten stark machen.
 
Auch Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht bestechen lassen, da das rechtlich fixierte Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken weiterhin gilt!
 
Auch Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht bestechen lassen, da das rechtlich fixierte Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken weiterhin gilt!
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§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
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(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
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(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
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Version vom 10. August 2012, 11:13 Uhr

Fragen an mich:

Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage)

Da ich Landesbeamter in leitender Position bin, unterliege ich dem Abstandsgebot (Mäßigungsgebot) für politische Tätigkeiten, da diese ja fast immer auch den Geschäftsbereich meines Dienstherrn (Freistaat Thüringen) berühren.

§_53   BBG
 (Mäßigungsgebot)

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit
und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

Dies ändert sich in dem Moment, in dem ich als Kandidat für ein Parlament (z.B. Bundestagsmandat) aufgestellt werde oder ein politisches Ant annehmen würde (z.B. politischer Geschäftsführer). Dann trete ich auch öffentlich unter meinem Klarnamen, als "Kandidat/Funktionsträger" der Piratenpartei auf. Bis dahin bin ich einfach "nur" ein Pirat von vielen, der als "Basisgurke" in der Sache tätig sind.

Als Abgeordneter (Landtag/Bundestag/EU-Parlament) entfällt dieses Abstandsgebot automatisch, da ein Beamter in diesem Fall (kraft Gesetz) in den zeitweiligen Ruhestand versetzt wird.

§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit
Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt,
wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine
Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer
Dienst" ("a. D.") zu führen.

Interessant dabei ist, dass für Beamte als Mandatsträger schon lange das gilt, wofür wir uns für alle Abgeordneten stark machen. Auch Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht bestechen lassen, da das rechtlich fixierte Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken weiterhin gilt!

§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.