Benutzer Diskussion:Käptn Nemo: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Fragen von "Wen-wählen.de")
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|Als Vorstufe zum BGE ist ein Branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn einzuführfen, der es jeder Vollzeit tätigen Arbeitskraft ermöglicht, ohne staatliche Zuschüsse seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Untergrenze kann dann branchenabhängig in den Tarifverhandlungen beliebig erhöht werden.
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|Als Vorstufe zum BGE ist ein branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn einzuführfen, der es jeder Vollzeit tätigen Arbeitskraft ermöglicht, ohne staatliche Zuschüsse seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Untergrenze kann dann branchenabhängig in den Tarifverhandlungen beliebig erhöht werden.
 
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! style="background-color: rgb(255, 216, 80); font-size: 8pt"|''Es soll ein für alle Branchen geltender Mindestlohn eingeführt werden.''
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Version vom 15. August 2012, 19:46 Uhr

Fragen an mich:

Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage)

Da ich Landesbeamter in leitender Position bin, unterliege ich dem Abstandsgebot (Mäßigungsgebot) für politische Tätigkeiten, da diese ja fast immer auch den Geschäftsbereich meines Dienstherrn (Freistaat Thüringen) berühren.

§_53   BBG
 (Mäßigungsgebot)

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit
und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

Dies ändert sich in dem Moment, in dem ich als Kandidat für ein Parlament (z.B. Bundestagsmandat) aufgestellt werde oder ein politisches Ant annehmen würde (z.B. politischer Geschäftsführer). Dann trete ich auch öffentlich unter meinem Klarnamen, als "Kandidat/Funktionsträger" der Piratenpartei auf.

Bis dahin bin ich einfach "nur" ein Pirat von vielen, der als "Basisgurke" in der Sache tätig sind.

Als Abgeordneter (Landtag/Bundestag/EU-Parlament) entfällt dieses Abstandsgebot automatisch, da ein Beamter in diesem Fall (kraft Gesetz) in den zeitweiligen Ruhestand versetzt wird.

§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit
Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt,
wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine
Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer
Dienst" ("a. D.") zu führen.


Fragen von "Wen-wählen.de"

These
Antwort
Begründung
Ein allgemeiner Mindestlohn soll eingeführt werden.
Ja!
Als Vorstufe zum BGE ist ein branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn einzuführfen, der es jeder Vollzeit tätigen Arbeitskraft ermöglicht, ohne staatliche Zuschüsse seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Untergrenze kann dann branchenabhängig in den Tarifverhandlungen beliebig erhöht werden.
Es soll ein für alle Branchen geltender Mindestlohn eingeführt werden. Das ist mir wichtig! [Programm]