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K (Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage))
K (Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage))
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Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer
 
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Dienst" ("a. D.") zu führen.</pre>
 
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Interessant dabei ist, dass für Beamte als Mandatsträger schon lange das gilt, wofür wir uns für alle Abgeordneten stark machen.
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Auch Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht bestechen lassen, da das rechtlich fixierte Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken weiterhin gilt!

Version vom 10. August 2012, 11:07 Uhr

Fragen an mich:

Warum arbeite ich durchgängig unter Pseudonym? (eigene Frage)

Da ich Landesbeamter in leitender Position bin, unterliege ich dem Abstandsgebot (Mäßigungsgebot) für politische Tätigkeiten, da diese ja fast immer auch den Geschäftsbereich meines Dienstherrn (Freistaat Thüringen) berühren.

§_53   BBG
 (Mäßigungsgebot)

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit
und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

Dies ändert sich in dem Moment, in dem ich als Kandidat für ein Parlament (z.B. Bundestagsmandat) aufgestellt werde oder ein politisches Ant annehmen würde (z.B. politischer Geschäftsführer). Dann trete ich auch öffentlich unter meinem Klarnamen, als "Kandidat/Funktionsträger" der Piratenpartei auf. Bis dahin bin ich einfach "nur" ein Pirat von vielen, der als "Basisgurke" in der Sache tätig sind.

Als Abgeordneter (Landtag/Bundestag/EU-Parlament) entfällt dieses Abstandsgebot automatisch, da ein Beamter in diesem Fall (kraft Gesetz) in den zeitweiligen Ruhestand versetzt wird.

§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit
Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt,
wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine
Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer
Dienst" ("a. D.") zu führen.

Interessant dabei ist, dass für Beamte als Mandatsträger schon lange das gilt, wofür wir uns für alle Abgeordneten stark machen. Auch Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht bestechen lassen, da das rechtlich fixierte Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken weiterhin gilt!