Benutzer:Käptn Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/2014/Kreistag

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Aufstellung der Wahlvorschläge

Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?

  • Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor der Wahl vor. Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die gewährleis-tet, dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wähler-gruppe repräsentiert.

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

  • Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können Partei-en und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG).
  • Der Begriff der Partei ist in § 2 Parteiengesetz definiert. Der Begriff der „Wählergrup-pe“ ist hingegen gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen Zusam-menschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem eigenen Wahlvor-schlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe sein soll.
  • Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Wahlvor-schlag aufstellen. Die jeweils zusammenarbeitenden Parteien und Wählergruppen sind dann ein Wahlvorschlagsträger und werden deshalb wie eine Gruppierung behandelt, d.h.
a)	es ist eine gemeinsame Aufstellungsversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder
       der beteiligten Parteien und Angehörigen der Wählergruppen zur Bewerberkür § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG durchzuführen,
b)	der Wahlvorschlag muss die Namen sämtlicher beteiligter Parteien und Wählergruppen tragen,
c)	das Unterstützungsunterschriftenprivileg bereits einer beteiligten Partei oder Wählergruppe nach § 14 Abs. 5 ThürKWG wirkt  
       sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.
  • Für die Wahlen des Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO).

Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG

  • Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstim-mung festgelegt wird.
  • Die Aufstellungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben zur Wahl der Bewerber und – bei Gemeinde- und Kreistagswahl – über die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die die Zahl der Anwesenden enthalten muss. Der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie ggf. die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind, die Bewerberkür also demokratischen Anforderungen entsprach.
  • Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG). Die folgenden Ausführungen über die Aufstellungsversammlung betreffen die Versammlung von Mitgliedern bzw. Angehörigen von Parteien und Wählergruppen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG und die „Delegiertenversammlung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG.

Einberufung der Aufstellungsversammlung

  • Über die Zuständigkeit für die Einberufung sowie über Form und Inhalt der Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG enthält das Gesetz keine näheren Regelungen. Hier sind – soweit vorhanden – die von der Partei oder Wäh-lergruppe erlassenen Regelungen maßgeblich. Derartige interne Regelungen (etwa in Parteisatzungen) sind jedoch keine Wahlvorschriften, auf deren Verletzung eine Wahlanfechtung gestützt werden könnte. Allerdings muss die Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen entsprechen, d. h.


a)	der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein,  
b)	die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen 
       der Wählergruppe über die Aufstellungsversammlung zu unterrichten und
c)	die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen.

Stimmrecht

In der Versammlung nach § 15 ThürKWG stimmberechtigt sind nur die nach § 1 ThürKWG für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, des Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters, der Kreistagsmitglieder, des Landrats) wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder die wahlberechtigten An-gehörigen der Wählergruppe, wobei das Wahlrecht bereits am Tage der Versamm-lung, nicht etwa erst am Wahltag, bestehen muss. Wahlberechtigt sind nur diejeni-gen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlgebiet für die jeweilige Wahl (Gemeinde, Ortsteil mit Ortsteilverfassung / Ortschaft, Landkreis) wohnen. Bei mehreren Woh-nungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG maßgeblich. Für das Stimmrecht unbeachtlich ist die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem bestimmten Ortsverein der Partei. Entsprechendes gilt für die Angehörigen einer Wählergruppe.

Geheime Wahl

Die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag muss nach § 15 Abs. 1 ThürKWG geheim erfolgen. Aus dem Erfordernis einer ge-heimen Abstimmung folgt, dass

a) jede Person unbeobachtet von anderen Personen und auch ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre Stimme abgeben kann und abgibt und

b) die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach der Stimmabgabe ge-heim bleibt.

Es ist daher zu empfehlen, bei der Bestimmung der Bewerber möglichst eine Ab-stimmungsurne, gleiche Stimmzettel und gleichfarbige Stifte zu verwenden. Des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die stimmberechtigten Personen sich bei der Abstimmung hinreichend gegen die Beobachtung durch andere abschirmen können. Eine Abstimmungskabine ist nur dann erforderlich, wenn es nach den örtli-chen Verhältnissen nicht möglich ist, ohne sie eine geheime Abstimmung durchzu-führen.

Mindestzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer, gemeinsamer Wahlvorschlag

Aus dem Erfordernis der geheimen Abstimmung nach § 15 Abs. 1 ThürKWG und dem damit verbundenen Grundsatz der freien Wahl folgt, dass an einer Versamm-lung zur Aufstellung von Bewerbern für eine Kommunalwahl mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder der Partei oder drei wahlberechtigte Angehörige der Wählergruppe teilnehmen müssen. Bei einer Aufstellung von Bewerbern durch lediglich zwei wahlberechtigte Mitglieder einer Partei oder zwei wahlberechtigte Angehörige einer Wählergruppe müsste jeder der Abstimmenden bereits im Moment der Stimmabgabe davon ausgehen, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe dem anderen mit Sicherheit bekannt wird. Unter diesen Umständen wäre eine freie und geheime Wahl nicht gewährleistet (vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, S. 778).

Wenn in kleineren Ortsteilen mit Ortsteilverfassung / Ortschaften oder kleineren Ge-meinden nur ein oder zwei Mitglieder einer Partei oder einer Wählergruppe wahlbe-rechtigt sind, so können diese allein eine Versammlung nach § 15 ThürKWG nicht durchführen. Es bleibt der Partei oder Wählergruppe in diesem Fall jedoch unbe-nommen, zusammen mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einen gemeinsa-men Wahlvorschlag aufzustellen. An der Versammlung zur Aufstellung des gemeinsamen Wahlvorschlages müssen dann die wahlberechtigten Mitglieder der Partei (mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied!) und die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe teilnehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG).

Weitere Mindestanforderungen an das Wahlverfahren

Ein bestimmtes Verfahren für die geheime Wahl der Bewerber und die geheime Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag schreibt das Gesetz nicht vor. So-weit das Wahlverfahren nicht durch die internen Regelungen der Partei oder Wäh-lergruppe vorgegeben ist, muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren und die Mehrheit festlegen, die für die Aufstellung als Bewerber erreicht werden muss (einfache, absolute oder eine sonstige qualifizierte Mehrheit). Hierbei müssen allerdings demokratische Mindestanforderungen beachtet werden:

So ist zu gewährleisten, dass das Recht der Aufstellungsversammlung, die Bewer-ber und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag zu bestimmen, sowie das Recht der stimmberechtigten Teilnehmer der Aufstellungsversammlung, Bewerber vorzuschla-gen, weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG; vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 04.05.1993 – HVerfG 3/92 –, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 1993, S. 1070 f.). Zudem ist den Bewer-bern Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG).

Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung wäre es unverein-bar, wenn der Aufstellungsversammlung eine vorgefertigte Liste zur Abstimmung vorgelegt wird, über die sie nur noch mit „ja“ oder „nein“ abstimmen kann (Unzuläs-sigkeit eines strikten Blockwahlsystems). Bei einem solchen System würde die Aus-wahl der Bewerber dem Führungsgremium der Partei oder Wählergruppe überlas-sen bleiben. Nach dem oben genannten Urteil genügt auch nicht, wenn den stimmberechtigten Teilnehmern der Versammlung nur das formelle Recht eingeräumt wird, einen Änderungsantrag zu der vorgelegten Liste zu stellen. Es ist vielmehr auch durch das konkrete Verfahren zu gewährleisten, dass das freie Initiativ- und Vorschlagsrecht der Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Werden hingegen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze von den Stimmberechtigten keine Änderungen der vorbereiteten Liste beantragt, ist es nicht zu beanstanden, wenn über die Bewerber und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag in einem geheimen Wahlgang mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt wird.

Sofern die Partei oder Wählergruppe kein bestimmtes Verfahren festgelegt hat, ob-liegt die Entscheidung über das Verfahren den stimmberechtigten Teilnehmern der Aufstellungsversammlung.

Den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern wird empfohlen, in Zweifelsfällen die beabsichtigte konkrete Verfahrensweise mit dem zuständigen Wahlleiter und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.

Es ist darauf zu achten, dass in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung das gewählte Wahlverfahren dargelegt und ggf. in einem internen Wahlvorschlag vorgenommene Änderungen der Bewerber oder ihrer Reihenfolge festgehalten werden.

Gemeinsame Aufstellungsversammlung für mehrere Kommunalwahlen

Jede Partei oder jede Wählergruppe kann für eine Kommunalwahl nur einen Wahl-vorschlag einreichen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG). Will eine Partei oder eine Wäh-lergruppe Wahlvorschläge für verschiedene Kommunalwahlen aufstellen, so kann dies in einer gemeinsamen Versammlung geschehen, wenn nach § 15 ThürKWG folgendes Verfahren beachtet wird:

a) aus der Einladung muss der Zweck der Versammlung hervorgehen, d. h. sie sollte den Hinweis enthalten, dass eine gemeinsame Versammlung stattfindet und für welche kommunale Wahlen Wahlvorschläge aufgestellt werden sollen,

b) für jeden Wahlvorschlag, der aufgestellt werden soll, ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen; eine Person kann aber für alle aufzustellenden Wahlvorschläge Versammlungsleiter sein,

c) für jeden Wahlvorschlag, der aufgestellt werden soll, müssen mindestens drei stimmberechtigte (zum Stimmrecht vgl. oben Nr. 7.3.2) Mitglieder der Partei oder Angehörige der Wählergruppe anwesend sein, die – sofern nicht durch die Partei oder Wählergruppe vorgegeben – das Verfahren der geheimen Wahl der Bewerber und der geheimen Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmen und an der Abstimmung teilnehmen,

d) an der Bewerberaufstellung für die jeweilige Kommunalwahl dürfen nur die für diese Wahl stimmberechtigten (vgl. oben Nr. 7.3.2) Mitglieder der Partei oder An-gehörigen der Wählergruppe mitwirken,

e) für jeden Wahlvorschlag ist eine Niederschrift zu erstellen und sind die Versicherungen an Eides Statt abzugeben, dass die jeweilige Wahl sowie die jeweilige Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind.

Die Bewerber

Die Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe müssen nicht Mitglieder dieser Partei oder Angehörige der Wählergruppe sein. Es steht den Teil-nehmern der Versammlung nach § 15 ThürKWG allerdings frei, nur solche Bewerber für den Wahlvorschlag zu wählen, die der Partei oder Wählergruppe angehören. Parteien und Wählergruppen können entsprechende Beschränkungen auch in ihren Statuten regeln.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder (bei der Gemeinderatswahl) bzw. Kreistagsmitglieder (bei der Kreistagswahl) zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern darf er aber bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).

Es ist allerdings zulässig und zu empfehlen, dass die Aufstellungsversammlung Ersatzbewerber für den Fall des Ausscheidens von Bewerbern aus dem Wahlvor-schlag wählt und zwar auch dann, wenn hierdurch die Höchstzahl der Bewerber überschritten wird (vgl. § 15 Abs. 2 ThürKWG). Auf diese Weise kann abgesichert werden, dass auf dem Wahlvorschlag auch dann genügend Bewerber verbleiben, wenn der Wahlausschuss aufgrund von nicht behobenen Mängeln Bewerber strei-chen muss. Der Wahlausschuss wird bei einer Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge diejenigen Bewerber streichen, die nach ihrer festgelegten Reihenfolge die Höchstzahl der Bewerber des Wahlvorschlags übersteigen.

Bei der Wahl des Landrats, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters darf der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten.


Inhalt und Form der Wahlvorschläge (vgl. § 17 ThürKWO)

Die öffentliche Bekanntmachung des jeweils örtlich zuständigen Wahlleiters für die Gemeindewahlen und für die Kreistagswahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die frühestens drei Monate vor der Wahl und spätestens am 58. Tag vor der Wahl zu erfolgen hat, enthält alle Hinweise darauf, a) wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann, b) dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören, c) welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden, d) in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind, e) in welcher Weise Listenverbindungen bei Gemeinderats- und Kreistagswahl er-klärt werden können, f) wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listen-verbindungen erklärt werden können, g) dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahl Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird, h) dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisters oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.


Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder

Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder müssen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 ThürKWO enthalten:

a) den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort bzw. bei gemeinsamen Wahlvorschlägen die Namen sämtlicher beteiligten Parteien und/oder Wähler-gruppen (vgl. § 14 Abs. 4 ThürKWG),

b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter An-gabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

c) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind, unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Ge-burtsdatums und ihrer Anschrift (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG),

d) die Bezeichnung des wahlberechtigten Beauftragten und seines wahlberechtig-ten Stellvertreters (vgl. § 16 ThürKWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklä-rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen; sie können zu den eben genannten zehn wahlberechtigten Unterzeichnern des Wahlvorschlags gehören; der Beauftragte eines Wahlvorschlags und sein Stellvertreter können gleichzeitig Bewerber des Wahlvorschlags sein; in diesem Fall dürfen sie jedoch – wie dargelegt – nicht zu den zehn wahlberechtigten Unterzeichnern des Wahlvorschlags gehören (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG).

Den Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder sind als Anlage beizufügen:

e) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind (Nr. 2 des Musters) und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen (Nr. 1 des Musters) – (An-merkung: Die Erklärungen werden durch Ausfüllen der Angaben und Unterschrift auf dem Formular abgegeben),

f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach § 15 ThürKWG durchzuführende Versammlung mit Angaben zum Verfahren der Wahl der Bewerber und der Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden (vg. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG),

g) die Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und von zwei weite-ren Teilnehmern der Versammlung gegenüber dem örtlich zuständigen Wahllei-ter, dass die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung der Reihenfolge im Wahl-vorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teil-nehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG); der Versammlungsleiter und die Teilnehmer, die die Versicherungen an Eides Statt abgeben, also die Richtigkeit der Niederschrift bezeugen, müssen zwar an der Versammlung teilgenommen, jedoch an der Wahl der Bewerber und der Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag nicht selbst als wahlberechtigte Mitglieder aktiv mitgewirkt haben, sie müssen auch nicht wahlberechtigt sein;

h) bei den Kreistagswahlen außerdem Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit der Bewerber nach dem Muster der Anlage 23 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO und über die Wahlberechtigung der Unterzeichner nach dem Muster der Anlage 24 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO.

Es ist zu empfehlen, neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag tragen muss, weitere Unterschriften als „Ersatzunterschriften“ einzureichen, für den Fall, dass Unterschriften auf dem Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden, etwa weil der Wahlberechtigte auch einen anderen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterschrieben hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKWG, § 18 Abs. 4 ThürKWO).

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG). Unter dem Namen der Partei oder einer etwa als Verein rechtlich organi-sierten Wählergruppe ist die in der jeweiligen Satzung festgelegte Bezeichnung mit ihrem vollen Wortlaut zu verstehen. Wahlvorschläge, die als Kennwort nur die Kurz-form des Namens einer Partei oder Wählergruppe enthalten, entsprechen nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG.

Weitere Bezeichnungen können nur hinzugefügt werden, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ThürKWG).

Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Par-teien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG). Aus den Kennwör-tern auf dem Wahlvorschlag sollte deutlich hervorgehen, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag von Parteien und/oder Wählergruppen handelt und welche Parteien und Wählergruppen beteiligt sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Name einer Partei oder Wählergruppe aus mehreren Wörtern besteht: z. B. Kennwort xy-Partei - offene Liste: Es geht nicht eindeutig hervor, ob ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählergruppen, eine Namensänderung der Partei oder das – unzulässige - Hinzufügen einer weiteren Bezeichnung zu einem Parteinamen vorliegt.

***

9.2 Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters

9.2.1 Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen

Die Ausführungen unter Nr. 9.1 über die Wahlvorschläge der Parteien und Wähler-gruppen für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder gelten für die Wahl des Landrats, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters entsprechend unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 18 Abs. 3 ThürKWO:

Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahl des Landrats, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters müssen daher nach dem Muster der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 ThürKWO enthalten:

a) den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort bzw. bei gemeinsamen Wahlvorschlägen die Namen sämtlicher beteiligten Parteien und/oder Wähler-gruppen (vgl. § 14 Abs. 4 ThürKWG),

b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers (nur ein Bewerber!),

c) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind, unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Ge-burtsdatums und ihrer Anschrift (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG),

d) die Bezeichnung des wahlberechtigten Beauftragten des Wahlvorschlags und seines wahlberechtigten Stellvertreters (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKWG), die zu den eben genannten zehn Wahlberechtigten gehören kön-nen; der Beauftragte eines Wahlvorschlags und sein Stellvertreter können gleichzeitig Bewerber des Wahlvorschlags sein; in diesem Fall dürfen sie jedoch – wie dargelegt – nicht zu den zehn Wahlberechtigten gehören, deren Unterschrift der Wahlvorschlag tragen muss (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG).

Den Wahlvorschlägen sind als Anlage beizufügen:

e) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zu § 18 Abs. 3 ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber zustimmt (Nr. 1) und dass er nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufge-stellt ist (Nr. 2); zudem muss der Bewerber sich zur Zusammenarbeit mit dem Mi-nisterium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftrag-ten dieser Einrichtungen erklären (Nr. 3); er muss sein Einverständnis mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Ver-fassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR abgeben und erklären, dass ihm die Eignung für eine Berufung in eine Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (Nr. 4); diese Erklärungen zur Eignung (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 ThürKWG) werden durch Ausfüllen der Angaben und Unterschrift auf dem Formular abgegeben;

f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach § 15 ThürKWG durchzuführende Versammlung mit Angaben zum Verfahren der Wahl des Bewerbers im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG),

g) die Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und von zwei weite-ren Teilnehmern der Versammlung gegenüber dem örtlich zuständigen Wahllei-ter, dass die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung der Reihenfolge im Wahl-vorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teil-nehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG); der Versammlungsleiter und die Teilnehmer, die die Versicherungen an Eides Statt abgeben, also die Richtigkeit der Niederschrift bezeugen, müssen zwar an der Versammlung teilgenommen, jedoch an der Wahl der Bewerber und der Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag nicht selbst als wahlberechtigte Mitglieder aktiv mitgewirkt haben, sie müssen auch nicht wahlberechtigt sein;

h) für die Wahl des Landrats außerdem Bescheinigungen der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anla-ge 23 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO und über die Wahlberechtigung der Unter-zeichner nach dem Muster der Anlage 24 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO.

i) für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters / Oberbürgermeisters eine Be-scheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt.

Es ist zu empfehlen, neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag tragen muss, weitere Unterschriften als „Ersatzunterschriften“ einzureichen, für den Fall, dass Unterschriften auf dem Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden, etwa weil der Wahlberechtigte auch einen anderen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterschrieben hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKWG, § 18 Abs. 4 ThürKWO).

9.2.2 Wahlvorschläge der Einzelbewerber

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Wahl des Landrats, Bürgermeis-ters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO enthalten (vgl. § 18 Abs. 3 ThürKWO):

a) den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort (§ 24 Abs. 4 Satz 5 ThürKWG),

b) den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers und

c) die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten wie Kreis-tagsmitglieder nach § 102 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind (bei der Wahl der Landräte, §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG), Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind (bei der Wahl der Bürgermeister, § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG) oder weitere Mitglieder des Ortsteil- / Ortschaftsrats nach § 45 Abs. 3 Satz 3 ThürKO bzw. § 45a Abs. 3 Satz 3 ThürKO zu wählen sind (bei der Wahl der Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeister, § 26 Abs. 5 ThürKWG). Die Unterschriften haben unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG) zu erfolgen; auch hier ist zu empfehlen, ggf. „Ersatzunterschriften“ einzureichen (vgl. oben unter 10.1). Bewirbt sich der bisherige Amtsinhaber als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich (§§ 24 Abs. 4 Satz 5, 26 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).

Dem Wahlvorschlag sind die vier Erklärungen des Einzelbewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO beizufügen (die Erklärungen werden durch Ausfüllen der Angaben und Unterschrift auf dem Formular abgegeben).

Für Bewerber um das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters / Oberbürgermeisters ist dem Wahlvorschlag zudem eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt.

Für die Landratswahl ist dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der Gemeinde der Hauptwohnung über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO und über die Wahlberechtigung der Unterzeichner nach dem Muster der Anlage 24 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO beizufügen.

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweils örtlich zuständige Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Be-kanntmachung aufgefordert hat (§ 17 Abs. 1 ThürKWG, § 17 ThürKWO). Diese Auf-forderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen darf frühestens drei Monate vor der Wahl und muss spätestens am 58. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung enthält alle Angaben, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind, u. a. auch die Angabe, wo die Wahlvorschläge einzureichen sind. Die Wahlvorschläge können sodann bis spätestens am 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, eingereicht werden.


11. Unterstützungsunterschriften

Durch das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) soll sichergestellt werden, dass nur ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt wer-den. Unterstützungsunterschriften sollen den Nachweis erbringen, dass eine neue Partei oder Wählergruppe genügend Rückhalt unter den Wahlberechtigten findet.

Wird ein Wahlvorschlag für eine Gemeindewahl von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die seit der letzten Wahl ununterbrochen aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags im Bundestag, Thüringer Landtag, Kreistag des Landkreises in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten war, wird die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags unterstellt, ebenso wenn ein Wahlvorschlag von einer in den genannten Vertretungen wie beschrieben vertretenen Partei oder Wählergruppe im Rahmen eines gemeinsamen Wahlvorschlags mitaufgestellt wird. Allerdings benötigt gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG eine Partei oder Wählergruppe, die während der laufenden Amtsperiode nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten ist, bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags für die nächste Wahl zusätzliche Unterstützungsunterschriften, wenn sie nicht im Bundestag, Thüringer Landtag oder dem Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, vertreten ist. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 ThürKWG keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit (also alle bisher beteiligten Wahlvorschlagsträger) aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags im Ge-meinderat oder Kreistag vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einer eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstüt-zungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG benötigen würde (also im Bundestag, Thüringer Landtag oder im Kreistag des Landkreises in dem die Ge-meinde liegt, vertreten ist). Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften stellt in erster Linie eine Erschwernis für Parteien und Wählergruppen dar, die entweder noch nicht oder nicht mit Erfolg an der jeweils letzten Bundestags-, Landtags-, Kreistags- oder Gemeinderatswahl teilgenommen haben oder deren gewählte/r Bewerber vor Ablauf der Amtsperiode aus der Vertretung ausgeschieden sind. Entsprechendes gilt für die Kreistagswahl nach § 27 Abs. 4 ThürKWG, wobei hier keine Unterstützungsunterschriften erforderlich sind für diejenigen Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, Thüringer Landtag oder Kreistag vertreten sind; eine Vertretung in Gemeinden des Landkreises genügt insoweit nicht.


11.1 Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Gemeinderats- und Kreistagswahl

11.1.1 Welche Parteien und Wählergruppen benötigen Unterstützungsunter-schriften?

Neben den 10 Unterschriften von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag sind zusätzliche Unterstützungsunterschriften für Parteien und Wählergruppen erforder-lich, die nicht bereits aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Thüringer Landtag oder im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind (§§ 14 Abs. 5, 27 Abs. 4 ThürKWG). Die erforderlichen zusätzlichen Unterstützungsunterschriften (viermal soviel wie Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3 ThürKO oder Kreistagsmitglieder nach § 102 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind) können erst nach Einreichung des Wahlvor-schlags beim jeweiligen Wahlleiter geleistet werden (§§ 14 Abs. 6 ThürKWG, 20 ThürKWO).

Eine Partei oder Wählergruppe bedarf neben den zehn Unterschriften auf dem Wahlvorschlag für eine Gemeinderats-/Stadtratswahl keiner Leistung von Unterstüt-zungsunterschriften, wenn sie identisch ist mit einer Partei oder Wählergruppe, die aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Thüringer Landtag oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises oder im Gemeinde-/Stadtrat der jeweiligen Gemeinde vertreten ist. Dies sind bei übergemeindlich organisierten Parteien und Wählergruppen deren Untergliederungen. Bei Parteien und Wählergruppen, die nur auf einer kommunalen Vertretungsebene aktiv sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie identisch sind mit der bereits vertretenen Partei oder Wählergruppe. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Partei oder Wählergruppe wieder mit demselben Namen antritt. Reicht eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag ein, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um eine neue Partei oder Wählergruppe handelt, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war (§ 20 Abs. 2 ThürKWO). Wurde der Name einer „etablierten“ Partei oder Wählergruppe ergänzt, ist zu klären, ob eine (zulässige) Bezeichnung zur Unterscheidung des Wahlvorschlags von anderen, eine (unzulässige) weitere Bezeichnung oder der Name einer weiteren neuen Partei oder Wählergruppe vor-liegt.

Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich, wenn einer der Wahlvorschlagsträger nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG keine Unterstützungsunterschriften benötigt oder die Gesamtheit der be-reits seit der letzten Wahl mit einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertretenen Par-teien/Wählergruppen wieder mit einem gleichartigen gemeinsamen Wahlvorschlag antritt (§ 14 Abs. 5 Satz 3 ThürKWG).

Aus der erfolgreichen Teilnahme an einer gemeindeübergreifenden Wahl (Bundes-tag, Thüringer Landtag, Kreistag) lässt sich auf einen entsprechenden Rückhalt der Partei oder Wählergruppe auch in der Gemeinde schließen, jedoch nicht umgekehrt. Entsprechend gilt für die Kreistagswahl, dass nur die erfolgreiche Teil-nahme an der vorherigen Kreistagswahl oder einer landkreisübergreifenden Wahl (Bundestag, Thüringer Landtag) einen ausreichenden Rückhalt vermuten lässt. Eine Partei oder Wählergruppe, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Kreistag vertreten ist, braucht daher bei der Aufstellung ihrer örtlichen Parteiunter-gliederungen für die Wahl der Gemeinderats-/Stadtratsmitglieder, des Bürgermeis-ters oder des Ortsteilbürgermeisters in demselben Landkreis keine Unterstützungs-unterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWO.

Tritt die Partei oder Wählergruppe außerhalb des Landkreises, in dem sie bereits im Kreistag vertreten ist, zur Wahl der Kreistagsmitglieder oder zu Gemeindewahlen an, sind Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Eine Partei oder Wählergruppe, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Gemeinderat oder Stadtrat vertreten ist, braucht bei ihrer Aufstellung für die Wahl der Kreistagsmitglieder die Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs.5 ThürKWG.

Eine Partei oder Wählergruppe ist auch dann ununterbrochen im Kreistag oder Ge-meinderat vertreten, wenn die gewählten Bewerber dieses Wahlvorschlags die Par-tei oder Wählergruppe verlassen haben, aber die Mitgliedschaft in der Vertretung beibehalten haben. Dies ergibt sich daraus, dass eine Partei oder Wählergruppe nicht gezwungen ist, ihre Mitglieder oder Angehörige als Bewerber vorzusehen, sondern auch andere Bewerber aufstellen kann. Es kann deshalb für die Frage, ob eine Partei oder Wählergruppe im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, nicht darauf ankommen, ob sich die Parteizugehörigkeit oder die Angehörigkeit zur Wäh-lergruppe des gewählten Bewerbers ändert.

Eine Partei oder Wählergruppe ist jedoch dann nicht mehr ununterbrochen im Kreistag oder Gemeinderat vertreten, wenn die gewählten Bewerber aus dem Kreistag oder Gemeinderat ausgeschieden sind und wegen des Fehlens von Nach-rückern aus dem Wahlvorschlag die Mandate unbesetzt blieben.

Soweit sich das Gemeindegebiet seit der letzten Wahl durch Eingemeindung oder durch Zusammenlegung von Gemeinden geändert hat, benötigen bei den Gemein-dewahlen auch solche Parteien und Wählergruppen keine Unterstützungsunterschriften (zusätzlich zu den zehn Unterschriften auf dem Wahlvorschlag), die in einer der eingemeindeten oder zusammengelegten Gemeinden im Gemeinderat vertreten waren. Bitte prüfen Sie in einem solchen Fall, ob die Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde hierzu nähere Angaben enthält oder wenden Sie sich direkt an den Wahlleiter.

11.1.2 Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?

Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, Wahl der Kreistagsmit-glieder) wahlberechtigt sind (vgl. oben Nr. 6.1 und 6.2). Wahlberechtigt sind nur die-jenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlgebiet für die jeweilige Wahl (dies ist für die Gemeinderatsmitgliederwahl die Gemeinde und für die Kreistagsmitglieder-wahl der Landkreis) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden. Ausgeschlossen sind auch solche Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG unterzeichnet haben (§ 14 Abs. 6 Satz 3 ThürKWG). Insofern widerrechtlich geleistete Unterschriften sind auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

11.1.3 Bis wann und wo sind die Unterstützungsunterschriften zu leisten?

Soweit Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, muss die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften in die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften bis zum 34. Tag vor der Wahl geleistet sein und zwar mit näheren Angaben zur Person des Unterstützenden (Vorname, Nachname, An-schrift, Geburtsdatum). Die Eintragungsberechtigung ist auf Verlangen durch Vorla-ge des Personalausweises bzw. Reisepasses – bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten des Identitätsausweises – nachzuweisen.

Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlags für eine Gemeindewahl, für den Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, legt der Wahlleiter der Gemeinde während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung (ggf. der Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllenden Gemeinde) die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften, verbunden mit dem Wahlvorschlag, aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO). Informationen zum Auslegungszeitpunkt und -ort enthält die öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Für Wahlvorschläge zur Wahl der Kreistagsmitglieder legt der Wahlleiter des Land-kreises die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften während der übli-chen Dienstzeiten des Landratsamtes aus. Außerdem wird die Unterstützungsliste auch bei allen Gemeinden (d.h. bei deren Gemeindeverwaltungen, ggf. Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden) innerhalb des Landkreises ausgelegt. Soweit der Unterstützer eines Wahlvorschlags zur Kreistagswahl die Unterschrift nicht bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde leisten will, muss er bei der Leistung der Unterstützungsunterschrift eine Bescheinigung seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde über seine Wahlberechtigung nach Anlage 24 zur ThürKWO vorlegen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein (§ 14 Abs. 6 Satz 4 ThürKWG). Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen.

11.2 Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats-, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahl

11.2.1 Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen

Hinsichtlich der Frage, welche Parteien und Wählergruppen Unterstützungsunter-schriften bei den Landrats-, Bürgermeister- und Ortsteilbürgermeisterwahlen benöti-gen, gilt das unter Nr. 12.2.1 Dargelegte entsprechend.

11.2.2 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Wahl des Bürgermeisters muss mit näheren Angaben zur Person des Unterzeichnenden (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum) die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlbe-rechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind. Diese Unterschriften können vor der Einreichung des Wahlvorschlags gesammelt werden. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Trägt der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers bei seiner Einreichung nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so legt ihn der Wahlleiter der Gemeinde zur Leistung von Unterschriften bei der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde aus. Die genauen Auslegungsorte sind den Bekanntmachungen der Wahlleiter zu entnehmen.

Für die Wahl des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters gilt das oben Dargelegte entsprechend. Hinsichtlich der notwendigen Anzahl der Unterstützungsunterschriften ist bei der Wahl des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters die gesetzliche Anzahl der Ortsteil- bzw. Ortschaftsratsmitglieder maßgebend (§ 26 Abs. 5 ThürKWG).

Auch für die Wahl des Landrats gilt das oben Dargelegte entsprechend. Hier ist hin-sichtlich der notwendigen Zahl der Unterstützungsunterschriften die Anzahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder maßgebend (§§ 28 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG).

11.2.3 Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?

Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl des Landrats, des Bürgermeisters, des Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisters) wahlberechtigt sind (vgl. oben Nr. 6.1 und 6.2). Wahlbe-rechtigt sind nur diejenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlgebiet für die jewei-lige Wahl (dies ist für die Landratswahl der Landkreis, für die Bürgermeisterwahl die Gemeinde, für die Ortsteilbürgermeisterwahl der Ortsteil mit Ortsteilverfassung, für die Ortschaftsbürgermeisterwahl die Ortschaft) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht vom Bewerber des Wahlvorschlags geleistet werden. Ausgeschlossen sind auch solche Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG unterzeichnet haben (§ 14 Abs. 6 Satz 3 ThürKWG). Insofern widerrechtlich geleistete Unterschriften sind auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.


12. Rücknahme von Wahlvorschlägen nach ihrer Einreichung

Wahlvorschläge können nach ihrer Einreichung bis zum 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG). Diese Bestimmung für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gilt für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisters, der Kreistagsmitglieder und des Landrats entsprechend (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).


13. Änderung von Wahlvorschlägen nach ihrer Einreichung

Nach der Einreichung des Wahlvorschlags ist ein Austausch oder eine nachträgliche Benennung von Bewerbern oder eine Änderung ihrer Reihenfolge in einem Wahlvorschlag grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist ein Austausch oder eine nachträgliche Benennung von Bewerbern bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr zulässig, soweit dies infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst ist. Soweit die Ersatzbewerber nicht bereits in der Aufstellungsversammlung gewählt wurden, muss für die Aufstellung erneut eine Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG durchgeführt werden (§ 15 Abs. 2 ThürKWG).

Abgesehen von diesem Ausnahmefall kann eine Veränderung der Bewerber oder ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag nur dadurch bewirkt werden, dass der bereits eingereichte Wahlvorschlag zurückgenommen und ein neuer Wahlvorschlag unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen (vgl. die Bekanntmachung des Wahllei-ters) eingereicht wird. Gemäß § 21 Abs. 2 ThürKWO kann ein eingereichter Wahl-vorschlag einer Partei oder Wählergruppe nur durch gemeinsame schriftliche Erklä-rung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unter-zeichner des Wahlvorschlags (das sind die zehn Wahlberechtigten, die jeder Wahl-vorschlag einer Partei oder Wählergruppe tragen muss) oder durch Erklärung des Einzelbewerbers bei der Bürgermeisterwahl zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 ThürKWO kann die Zustimmung eines Bewerbers zur Auf-nahme in einen Wahlvorschlag nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

Scheidet ein Bewerber eines Wahlvorschlags für die Gemeinde- und Kreistagswahl aus und ist in der Aufstellungsversammlung nichts anderes bestimmt worden, dann bleibt der ursprünglich belegte Rang des Ausscheidenden in dem Wahlvorschlag nicht unbesetzt, sondern die nachfolgenden Bewerber rücken jeweils um einen Platz in der Reihenfolge vor.


14. Mängelbeseitigung

Von einer Änderung des Wahlvorschlags ist die Mängelbeseitigung zu unterschei-den. Durch die Mängelbeseitigung wird ein Wahlvorschlag in Übereinstimmung mit den Wahlvorschriften gebracht. Es werden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass dieser Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als gültig zugelassen werden kann.

Der jeweilige Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich nach dem Eingang auf Mängel; auf Verlangen bestätigt er den Eingang schriftlich und fordert ggf. die Beauftragen bzw. Einzelbewerber auf, festgestellte Mängel zu beseitigen (§ 17 Abs. 2 ThürKWG, § 19 ThürKWO).

Ein eingereichter Wahlvorschlag leidet unter einem Mangel, wenn er nicht die erfor-derlichen Angaben, Unterschriften oder Anlagen enthält. Näheres zu den Anforde-rungen an die Wahlvorschläge nach den Kommunalwahlvorschriften ist den öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlleiter über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu entnehmen.

Mängel der eingereichten Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr behoben sein (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG).


15. Abgrenzung des gemeinsamen Wahlvorschlags und der Listenverbindung

Parteien und Wählergruppen können bei den Kommunalwahlen zu-sammenarbeiten, indem sie (bezogen auf das jeweilige Wahlgebiet für Kreistags-, Gemeinderats-, Landrats-, Bürgermeister- und Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisterwahl) gemeinsam Wahlvorschläge gemäß § 14 ThürKWG aufstellen (oben Nr. 9) oder - dies gilt nur für die Gemeinderats- und Kreistagswahl - Listenverbindungen gemäß § 17 Abs. 3 ThürKWG eingehen.

15.1 Gemeinsamer Wahlvorschlag

Die jeweils zusammenarbeitenden Parteien und Wählergruppen sind ein Wahlvor-schlagsträger und werden deshalb wie eine Gruppierung behandelt, d.h.

a) es ist eine gemeinsame Aufstellungsversammlung der im Zeitpunkt ihres Zu-sammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der beteiligten Parteien und Angehörigen der Wählergruppen zur Bewerberkür § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG durchzuführen,

b) der Wahlvorschlag muss die Namen sämtlicher beteiligter Parteien und Wähler-gruppen tragen, c) das Privileg einer beteiligten Partei oder Wählergruppe, keine Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG zu benötigen, wirkt sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.

Zu Einzelheiten vgl. oben Nr. 8 und 9.

15.2 Listenverbindung

Eine Listenverbindung ist nur bei der Gemeinderats- und Kreistagswahl möglich. Die beteiligten Parteien und Wählergruppen werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bis zur Berechnung der Sitzverteilung wie getrennte Gruppierungen behandelt: a) getrennte Aufstellungsversammlungen und Bewerberkür, b) getrennte Wahlvorschläge (lediglich bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 1 ThürKWG wird auf die Listenverbindung hin-gewiesen), c) das Privileg einer Partei oder Wählergruppe, keine Unterstützungsunterschriften zu benötigen, wirkt sich nur für deren eigenen Wahlvorschlag aus.

Erst bei der Berechnung der Sitzverteilung werden die durch Listenverbindung zu-sammengefassten Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag behandelt und können damit unter Umständen einen Sitz mehr erhalten als ohne Listenverbindung (§ 22 Abs. 3 ThürKWG).

Eine Listenverbindung gemäß § 17 Abs. 3 ThürKWG erfolgt durch übereinstimmen-de Erklärung der Beauftragten der beteiligten Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde (bzw. bei der Kreistagswahl gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises). Die Erklärung muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abgegeben sein. Die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) ist beizufügen.


16. Sitzung des Wahlausschusses

Am 33. Tag vor der Wahl tritt der jeweilige Wahllausschuss in öffentlicher Sitzung zusammen und beschließt darüber, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung entsprechen (§ 17 Abs. 4 ThürKWG und § 22 ThürKWO). Die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber sind zu dieser Sitzung zu laden und erhalten - soweit sie in der Sitzung anwesend sind - vor der Entscheidung über ihren Wahlvorschlag Gelegenheit zur Äußerung.

Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung ganz oder teilweise für ungültig, teilt er dies dem Beauftragten oder Einzelbewerber mit. Die betroffene Partei oder Wählergruppe bzw. der Einzelbewerber kann sodann ge-gen die Entscheidung bis zum 27. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, Einwendungen er-heben. Aufgrund dieser Einwendungen entscheidet der Wahlausschuss bis zum 26. Tag vor der Wahl, 24.00 Uhr, erneut über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlvorschläge oder Listenverbindungen. Hilft der Wahlausschuss den Einwendungen nicht ab und erklärt den betreffenden Wahlvorschlag oder die Listenverbindung endgültig für ungültig, können die Be-schlüsse des Wahlausschusses nur noch im Wege der Wahlanfechtung oder Wahlprüfung nachgeprüft werden.


Kandidaten für die Kreistage

ABG

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete gemeinsame Liste mit
1
2
3
4

EIC

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

GTH

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

GRZ

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

HBN

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

IK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

KYF

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

NDH

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SHK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SOK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SLF/RU

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

MNG

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

MHL

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SON

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WAK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WE/AP

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

Kandidaten für die Stadträte in Kreisfreien Städten

EF

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

ESA

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

G

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

J

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SHL

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WE

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4



Stand Landkreise (Kommunalwahl 07.Juni 2009)

Landkreis Kreisstadt Fläche
(km²)
Einwohner
(31. Dez. 2012)
Landrat/~rätin Wahlbe-
teiligung
Landkreis Altenburger Land Altenburg 569,08 94.749 Michaele Sojka (Die Linke) 48,1% CDU (31,9%) = 15 Sitze SPD (24,2%) = 11 Sitze DIE LINKE (21,2%) = 10 Sitze FDP (10,5%) = 5 Sitze GRÜNE (2,9%) = 1 Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN (9,1%) = 4 Sitze
Landkreis Eichsfeld Heilbad Heiligenstadt 940,06 101.312 Werner Henning (CDU) 59,7% CDU (54,1%) = 25 Sitze SPD (10,7%) = 5 Sitze DIE LINKE (10,2%) = 5 Sitze FDP (6,5%) = 3 Sitze GRÜNE (3,0%) = 1 Sitze PIRATEN (-) = 0 FW (10,1%) = 5 Sitze NPD (3,3%) = 1 Sitze
Landkreis Gotha Gotha 935,61 135.376 Konrad Gießmann (CDU) k.a. % CDU (33,9%) = 17 Sitze SPD (30,4%) = 15 Sitze DIE LINKE (14,4%) = 7 Sitze FDP (4,2%) = 2 Sitze GRÜNE (3,3%) = 2 Sitz PIRATEN (-) = 0 FW (5,3%) = 3 Sitze NPD (3,4%) = 2 Sitze BI-GTH (5,2%) = 2 Sitze
Landkreis Greiz Greiz 843,52 103.297 Martina Schweinsburg (CDU) , % CDU (37,2%) = 17 Sitze SPD (17,3 %) = 8 Sitze DIE LINKE (17,6%) = 8 Sitze FDP (7,9%) = 4 Sitze GRÜNE (2,9%) = 1 Sitz PIRATEN (-) = 0 FW (6,1%) = 3 Sitze NPD (3,8%) = 2 Sitze IWA (4,8) = 2 Sitze BIZ (2,6%) = 1 Sitz
Landkreis Hildburghausen Hildburghausen 937,37 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Ilm-Kreis Arnstadt 843,14 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Kyffhäuserkreis Sondershausen 1.035,16 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Nordhausen Nordhausen 711,00 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Saale-Holzland-Kreis Eisenberg 816,97 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Saale-Orla-Kreis Schleiz 1.148,47 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saalfeld/Saale 1.034,58 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Schmalkalden-Meiningen Meiningen 1.210,14 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Sömmerda Sömmerda 804,20 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Sonneberg Sonneberg 433,49 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Unstrut-Hainich-Kreis Mühlhausen 975,53 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Wartburgkreis Bad Salzungen 1.304,86 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Weimarer Land Apolda 803,04 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze