Benutzer:Käptn Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/2014/Kreistag: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?)
K (Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?)
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  c) das Unterstützungsunterschriftenprivileg bereits einer beteiligten Partei oder Wählergruppe nach § 14 Abs. 5 ThürKWG wirkt   
 
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sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.
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*Für die Wahlen des  Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO).
 
*Für die Wahlen des  Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO).
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== Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG ==
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*Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstim-mung festgelegt wird.
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*Die Aufstellungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben zur Wahl der Bewerber und – bei Gemeinde- und Kreistagswahl – über die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die die Zahl der Anwesenden enthalten muss.  Der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie ggf. die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind, die Bewerberkür also demokratischen Anforderungen entsprach.
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*Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG). Die folgenden Ausführungen über die Aufstellungsversammlung betreffen die Versammlung von Mitgliedern bzw. Angehörigen von Parteien und Wählergruppen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG und die „Delegiertenversammlung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG.
  
 
== Kandidaten für die Kreistage ==
 
== Kandidaten für die Kreistage ==

Version vom 27. November 2013, 16:27 Uhr

Aufstellung der Wahlvorschläge

Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?

  • Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor der Wahl vor. Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die gewährleis-tet, dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wähler-gruppe repräsentiert.

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

  • Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können Partei-en und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG).
  • Der Begriff der Partei ist in § 2 Parteiengesetz definiert. Der Begriff der „Wählergrup-pe“ ist hingegen gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen Zusam-menschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem eigenen Wahlvor-schlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe sein soll.
  • Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Wahlvor-schlag aufstellen. Die jeweils zusammenarbeitenden Parteien und Wählergruppen sind dann ein Wahlvorschlagsträger und werden deshalb wie eine Gruppierung behandelt, d.h.
a)	es ist eine gemeinsame Aufstellungsversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder
       der beteiligten Parteien und Angehörigen der Wählergruppen zur Bewerberkür § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG durchzuführen,
b)	der Wahlvorschlag muss die Namen sämtlicher beteiligter Parteien und Wählergruppen tragen,
c)	das Unterstützungsunterschriftenprivileg bereits einer beteiligten Partei oder Wählergruppe nach § 14 Abs. 5 ThürKWG wirkt  
       sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.
  • Für die Wahlen des Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO).

Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG

  • Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstim-mung festgelegt wird.
  • Die Aufstellungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben zur Wahl der Bewerber und – bei Gemeinde- und Kreistagswahl – über die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die die Zahl der Anwesenden enthalten muss. Der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie ggf. die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind, die Bewerberkür also demokratischen Anforderungen entsprach.
  • Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG). Die folgenden Ausführungen über die Aufstellungsversammlung betreffen die Versammlung von Mitgliedern bzw. Angehörigen von Parteien und Wählergruppen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG und die „Delegiertenversammlung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG.

Kandidaten für die Kreistage

ABG

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete gemeinsame Liste mit
1
2
3
4

EIC

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

GTH

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

GRZ

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

HBN

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

IK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

KYF

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

NDH

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SHK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SOK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SLF/RU

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

MNG

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

MHL

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SON

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WAK

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WE/AP

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

Kandidaten für die Stadträte in Kreisfreien Städten

EF

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

ESA

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

G

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

J

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

SHL

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4

WE

Name/Wiki Mail Twitter Fachgebiete
1
2
3
4



Stand Landkreise (Kommunalwahl 07.Juni 2009)

Landkreis Kreisstadt Fläche
(km²)
Einwohner
(31. Dez. 2012)
Landrat/~rätin Wahlbe-
teiligung
Landkreis Altenburger Land Altenburg 569,08 94.749 Michaele Sojka (Die Linke) 48,1% CDU (31,9%) = 15 Sitze SPD (24,2%) = 11 Sitze DIE LINKE (21,2%) = 10 Sitze FDP (10,5%) = 5 Sitze GRÜNE (2,9%) = 1 Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN (9,1%) = 4 Sitze
Landkreis Eichsfeld Heilbad Heiligenstadt 940,06 101.312 Werner Henning (CDU) 59,7% CDU (54,1%) = 25 Sitze SPD (10,7%) = 5 Sitze DIE LINKE (10,2%) = 5 Sitze FDP (6,5%) = 3 Sitze GRÜNE (3,0%) = 1 Sitze PIRATEN (-) = 0 FW (10,1%) = 5 Sitze NPD (3,3%) = 1 Sitze
Landkreis Gotha Gotha 935,61 135.376 Konrad Gießmann (CDU) k.a. % CDU (33,9%) = 17 Sitze SPD (30,4%) = 15 Sitze DIE LINKE (14,4%) = 7 Sitze FDP (4,2%) = 2 Sitze GRÜNE (3,3%) = 2 Sitz PIRATEN (-) = 0 FW (5,3%) = 3 Sitze NPD (3,4%) = 2 Sitze BI-GTH (5,2%) = 2 Sitze
Landkreis Greiz Greiz 843,52 103.297 Martina Schweinsburg (CDU) , % CDU (37,2%) = 17 Sitze SPD (17,3 %) = 8 Sitze DIE LINKE (17,6%) = 8 Sitze FDP (7,9%) = 4 Sitze GRÜNE (2,9%) = 1 Sitz PIRATEN (-) = 0 FW (6,1%) = 3 Sitze NPD (3,8%) = 2 Sitze IWA (4,8) = 2 Sitze BIZ (2,6%) = 1 Sitz
Landkreis Hildburghausen Hildburghausen 937,37 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Ilm-Kreis Arnstadt 843,14 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Kyffhäuserkreis Sondershausen 1.035,16 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Nordhausen Nordhausen 711,00 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Saale-Holzland-Kreis Eisenberg 816,97 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Saale-Orla-Kreis Schleiz 1.148,47 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saalfeld/Saale 1.034,58 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Schmalkalden-Meiningen Meiningen 1.210,14 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Sömmerda Sömmerda 804,20 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Sonneberg Sonneberg 433,49 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Unstrut-Hainich-Kreis Mühlhausen 975,53 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Wartburgkreis Bad Salzungen 1.304,86 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze
Landkreis Weimarer Land Apolda 803,04 101.312 n.n. ( ) , % CDU ( , %) = Sitze SPD ( , %) = Sitze DIE LINKE (, %) = Sitze FDP ( , %) = Sitze GRÜNE ( , %) = Sitz PIRATEN (-) = 0 DIE REGIONALEN ( , %) = Sitze