Benutzer:Käptn Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen

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Inhaltsverzeichnis

Kommunalwahlen

Unterstützerunterschriften

Bislang sah die Vorgabe dazu in der "Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen " so aus:

Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung
des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt/Gemeinde bis zum ....... ausgelegte Liste
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine
eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter
der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während
der üblichen Dienstzeiten der ...... 
im ....
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen
Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage
sind, den Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung
Ilmenau aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintra
gungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch
bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein 
ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine 
Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Amtsblatt ......
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen 
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, 
die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste 
eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet 
haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. 

Spätestens 34 Tage vor der Wahl mußten diese Unterschriften vorliegen. Dies wäre beim Wahltermin vom 25. Mai 2014 dann bis zum 21. April 2014 zu realisieren.

Aufstellungsversammlungen

und Einzelbewerber, Bürgerinnen und Bürger]

Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?

Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor der Wahl vor.

Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die gewährleistet, dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wählergruppe repräsentiert.

ThürKWO § 17 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (72 Tage vor der Wahl[2009])

Thüringer Kommunalwahlordnung
(ThürKWO)
Vom 2. März 2009

Der Wahlleiter teilt in der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) mit,

1. wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann,
2. dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 
   unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören,
3. welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden,
4. in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen
   erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind,
5. in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können,
6. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,
7. dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird und
8. dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie des Landrats die Wahl ohne 
   Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

Zur letzten Kommunalwahl, welche am 07.06.2009 stattfand, wurde die

Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder 

72 Tage vor der Wahl veröffentlicht.

Mit dem Wahldatum 25. Mai 2014 wäre das voraussichtliches Veröffentlichungsdatum dann der 14. März 2014.

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG).

Der Begriff der Partei ist in § 2 Parteiengesetz definiert. Der Begriff der „Wählergruppe“ ist hingegen gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem eigenen Wahlvorschlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe sein soll.

Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Wahlvorschlag aufstellen. Die jeweils zusammenarbeitenden Parteien und Wählergruppen sind dann ein Wahlvorschlagsträger und werden deshalb wie eine Gruppierung behandelt, d.h.

a) es ist eine gemeinsame Aufstellungsversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der beteiligten Parteien 
und Angehörigen der Wählergruppen zur Bewerberkür § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG durchzuführen,
b) der Wahlvorschlag muss die Namen sämtlicher beteiligter Parteien und Wählergruppen tragen,

WICHTIG:

c) das Unterstützungsunterschriftenprivileg bereits einer beteiligten Partei oder Wählergruppe nach § 14 Abs. 5 ThürKWG wirkt sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.

Für die Wahlen des Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO)

Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG

Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstimmung festgelegt wird.

  • Die Aufstellungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet.
  • Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben zur Wahl der Bewerber und – bei Gemeinde- und Kreistagswahl – über die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die die Zahl der Anwesenden enthalten muss.
  • Der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie ggf. die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind, die Bewerberkür also demokratischen Anforderungen entsprach.

Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG). Die folgenden Ausführungen über die Aufstellungsversammlung betreffen die Versammlung von Mitgliedern bzw. Angehörigen von Parteien und Wählergruppen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG und die „Delegiertenversammlung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG

Einberufung der Aufstellungsversammlung

Über die Zuständigkeit für die Einberufung sowie über Form und Inhalt der Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG enthält das Gesetz keine näheren Regelungen !!!

Hier sind – soweit vorhanden – die von der Partei oder Wählergruppe erlassenen Regelungen maßgeblich.

Derartige interne Regelungen (etwa in Parteisatzungen) sind jedoch keine Wahlvorschriften, auf deren Verletzung eine Wahlanfechtung gestützt werden könnte.

Allerdings muss die Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen entsprechen, d. h.

  • a) der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein,
  • b) die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen der Wählergruppe über die Aufstellungsversammlung zu unterrichten und
  • c) die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen.

Wer kann kandidieren?

Bewerber für die Gemeinde- bzw. Stadtratswahlen und die Kreistagswahlen

Wählbar ist für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder nach § 12 ThürKWG bzw. 
§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 ThürKWG jeder nach § 1 ThürKWG Wahlberechtigte, also Deutsche im Sinne des Art. 116 
des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die 

a)	am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)	am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, 
        in bestimmten Betreuungsfällen und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung, 
c)	am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Landkreis den Hauptwohnsitz haben,
d)	nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben oder sich 
        zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden.

Stimmrecht

In der Versammlung nach § 15 ThürKWG stimmberechtigt sind nur die nach § 1 ThürKWG für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, des Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters, der Kreistagsmitglieder, des Landrats) wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder die wahlberechtigten An-gehörigen der Wählergruppe, wobei das Wahlrecht bereits am Tage der Versamm-lung, nicht etwa erst am Wahltag, bestehen muss. Wahlberechtigt sind nur diejeni-gen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlgebiet für die jeweilige Wahl (Gemeinde, Ortsteil mit Ortsteilverfassung / Ortschaft, Landkreis) wohnen. Bei mehreren Woh-nungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG maßgeblich. Für das Stimmrecht unbeachtlich ist die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem bestimmten Ortsverein der Partei. Entsprechendes gilt für die Angehörigen einer Wählergruppe.

Geheime Wahl

Die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag muss nach § 15 Abs. 1 ThürKWG geheim erfolgen. Aus dem Erfordernis einer ge-heimen Abstimmung folgt, dass

a) jede Person unbeobachtet von anderen Personen und auch ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre Stimme abgeben kann und abgibt und

b) die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach der Stimmabgabe ge-heim bleibt.

Es ist daher zu empfehlen, bei der Bestimmung der Bewerber möglichst eine Ab-stimmungsurne, gleiche Stimmzettel und gleichfarbige Stifte zu verwenden. Des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die stimmberechtigten Personen sich bei der Abstimmung hinreichend gegen die Beobachtung durch andere abschirmen können. Eine Abstimmungskabine ist nur dann erforderlich, wenn es nach den örtli-chen Verhältnissen nicht möglich ist, ohne sie eine geheime Abstimmung durchzu-führen.

Mindestzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer, gemeinsamer Wahlvorschlag

Aus dem Erfordernis der geheimen Abstimmung nach § 15 Abs. 1 ThürKWG und dem damit verbundenen Grundsatz der freien Wahl folgt, dass an einer Versamm-lung zur Aufstellung von Bewerbern für eine Kommunalwahl mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder der Partei oder drei wahlberechtigte Angehörige der Wählergruppe teilnehmen müssen. Bei einer Aufstellung von Bewerbern durch lediglich zwei wahlberechtigte Mitglieder einer Partei oder zwei wahlberechtigte Angehörige einer Wählergruppe müsste jeder der Abstimmenden bereits im Moment der Stimmabgabe davon ausgehen, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe dem anderen mit Sicherheit bekannt wird. Unter diesen Umständen wäre eine freie und geheime Wahl nicht gewährleistet (vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, S. 778).

Wenn in kleineren Ortsteilen mit Ortsteilverfassung / Ortschaften oder kleineren Ge-meinden nur ein oder zwei Mitglieder einer Partei oder einer Wählergruppe wahlbe-rechtigt sind, so können diese allein eine Versammlung nach § 15 ThürKWG nicht durchführen. Es bleibt der Partei oder Wählergruppe in diesem Fall jedoch unbe-nommen, zusammen mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einen gemeinsa-men Wahlvorschlag aufzustellen. An der Versammlung zur Aufstellung des gemeinsamen Wahlvorschlages müssen dann die wahlberechtigten Mitglieder der Partei (mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied!) und die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe teilnehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG).

Weitere Mindestanforderungen an das Wahlverfahren

Ein bestimmtes Verfahren für die geheime Wahl der Bewerber und die geheime Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag schreibt das Gesetz nicht vor. So-weit das Wahlverfahren nicht durch die internen Regelungen der Partei oder Wäh-lergruppe vorgegeben ist, muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren und die Mehrheit festlegen, die für die Aufstellung als Bewerber erreicht werden muss (einfache, absolute oder eine sonstige qualifizierte Mehrheit). Hierbei müssen allerdings demokratische Mindestanforderungen beachtet werden:

So ist zu gewährleisten, dass das Recht der Aufstellungsversammlung, die Bewer-ber und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag zu bestimmen, sowie das Recht der stimmberechtigten Teilnehmer der Aufstellungsversammlung, Bewerber vorzuschla-gen, weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG; vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 04.05.1993 – HVerfG 3/92 –, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 1993, S. 1070 f.). Zudem ist den Bewer-bern Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG).

Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung wäre es unverein-bar, wenn der Aufstellungsversammlung eine vorgefertigte Liste zur Abstimmung vorgelegt wird, über die sie nur noch mit „ja“ oder „nein“ abstimmen kann (Unzuläs-sigkeit eines strikten Blockwahlsystems). Bei einem solchen System würde die Aus-wahl der Bewerber dem Führungsgremium der Partei oder Wählergruppe überlas-sen bleiben. Nach dem oben genannten Urteil genügt auch nicht, wenn den stimmberechtigten Teilnehmern der Versammlung nur das formelle Recht eingeräumt wird, einen Änderungsantrag zu der vorgelegten Liste zu stellen. Es ist vielmehr auch durch das konkrete Verfahren zu gewährleisten, dass das freie Initiativ- und Vorschlagsrecht der Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Werden hingegen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze von den Stimmberechtigten keine Änderungen der vorbereiteten Liste beantragt, ist es nicht zu beanstanden, wenn über die Bewerber und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag in einem geheimen Wahlgang mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt wird.

Sofern die Partei oder Wählergruppe kein bestimmtes Verfahren festgelegt hat, ob-liegt die Entscheidung über das Verfahren den stimmberechtigten Teilnehmern der Aufstellungsversammlung.

Den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern wird empfohlen, in Zweifelsfällen die beabsichtigte konkrete Verfahrensweise mit dem zuständigen Wahlleiter und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.

Es ist darauf zu achten, dass in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung das gewählte Wahlverfahren dargelegt und ggf. in einem internen Wahlvorschlag vorgenommene Änderungen der Bewerber oder ihrer Reihenfolge festgehalten werden.

Gemeinsame Aufstellungsversammlung für mehrere Kommunalwahlen

Jede Partei oder jede Wählergruppe kann für eine Kommunalwahl nur einen Wahl-vorschlag einreichen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG). Will eine Partei oder eine Wäh-lergruppe Wahlvorschläge für verschiedene Kommunalwahlen aufstellen, so kann dies in einer gemeinsamen Versammlung geschehen, wenn nach § 15 ThürKWG folgendes Verfahren beachtet wird:

a) aus der Einladung muss der Zweck der Versammlung hervorgehen, d. h. sie sollte den Hinweis enthalten, dass eine gemeinsame Versammlung stattfindet und für welche kommunale Wahlen Wahlvorschläge aufgestellt werden sollen,

b) für jeden Wahlvorschlag, der aufgestellt werden soll, ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen; eine Person kann aber für alle aufzustellenden Wahlvorschläge Versammlungsleiter sein,

c) für jeden Wahlvorschlag, der aufgestellt werden soll, müssen mindestens drei stimmberechtigte (zum Stimmrecht vgl. oben Nr. 7.3.2) Mitglieder der Partei oder Angehörige der Wählergruppe anwesend sein, die – sofern nicht durch die Partei oder Wählergruppe vorgegeben – das Verfahren der geheimen Wahl der Bewerber und der geheimen Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmen und an der Abstimmung teilnehmen,

d) an der Bewerberaufstellung für die jeweilige Kommunalwahl dürfen nur die für diese Wahl stimmberechtigten (vgl. oben Nr. 7.3.2) Mitglieder der Partei oder An-gehörigen der Wählergruppe mitwirken,

e) für jeden Wahlvorschlag ist eine Niederschrift zu erstellen und sind die Versicherungen an Eides Statt abzugeben, dass die jeweilige Wahl sowie die jeweilige Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind.

Die Bewerber

Die Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe müssen nicht Mitglieder dieser Partei oder Angehörige der Wählergruppe sein. Es steht den Teil-nehmern der Versammlung nach § 15 ThürKWG allerdings frei, nur solche Bewerber für den Wahlvorschlag zu wählen, die der Partei oder Wählergruppe angehören. Parteien und Wählergruppen können entsprechende Beschränkungen auch in ihren Statuten regeln.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder (bei der Gemeinderatswahl) bzw. Kreistagsmitglieder (bei der Kreistagswahl) zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern darf er aber bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).

Es ist allerdings zulässig und zu empfehlen, dass die Aufstellungsversammlung Ersatzbewerber für den Fall des Ausscheidens von Bewerbern aus dem Wahlvor-schlag wählt und zwar auch dann, wenn hierdurch die Höchstzahl der Bewerber überschritten wird (vgl. § 15 Abs. 2 ThürKWG). Auf diese Weise kann abgesichert werden, dass auf dem Wahlvorschlag auch dann genügend Bewerber verbleiben, wenn der Wahlausschuss aufgrund von nicht behobenen Mängeln Bewerber strei-chen muss. Der Wahlausschuss wird bei einer Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge diejenigen Bewerber streichen, die nach ihrer festgelegten Reihenfolge die Höchstzahl der Bewerber des Wahlvorschlags übersteigen.

Bei der Wahl des Landrats, Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters darf der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten.


Inhalt und Form der Wahlvorschläge (vgl. § 17 ThürKWO)

Die öffentliche Bekanntmachung des jeweils örtlich zuständigen Wahlleiters für die Gemeindewahlen und für die Kreistagswahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die frühestens drei Monate vor der Wahl und spätestens am 58. Tag vor der Wahl zu erfolgen hat, enthält alle Hinweise darauf, a) wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann, b) dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören, c) welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden, d) in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind, e) in welcher Weise Listenverbindungen bei Gemeinderats- und Kreistagswahl er-klärt werden können, f) wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listen-verbindungen erklärt werden können, g) dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahl Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird, h) dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisters oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Gemeinderats- und Kreistagswahl

Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder müssen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 ThürKWO enthalten:

a) den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort bzw. bei gemeinsamen Wahlvorschlägen die Namen sämtlicher beteiligten Parteien und/oder Wähler-gruppen (vgl. § 14 Abs. 4 ThürKWG),

b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter An-gabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

c) die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind, unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Ge-burtsdatums und ihrer Anschrift (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG),

d) die Bezeichnung des wahlberechtigten Beauftragten und seines wahlberechtig-ten Stellvertreters (vgl. § 16 ThürKWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklä-rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen; sie können zu den eben genannten zehn wahlberechtigten Unterzeichnern des Wahlvorschlags gehören; der Beauftragte eines Wahlvorschlags und sein Stellvertreter können gleichzeitig Bewerber des Wahlvorschlags sein; in diesem Fall dürfen sie jedoch – wie dargelegt – nicht zu den zehn wahlberechtigten Unterzeichnern des Wahlvorschlags gehören (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG).

Den Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder sind als Anlage beizufügen:

e) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind (Nr. 2 des Musters) und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen (Nr. 1 des Musters) – (An-merkung: Die Erklärungen werden durch Ausfüllen der Angaben und Unterschrift auf dem Formular abgegeben),

f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach § 15 ThürKWG durchzuführende Versammlung mit Angaben zum Verfahren der Wahl der Bewerber und der Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden (vg. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG),

g) die Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und von zwei weite-ren Teilnehmern der Versammlung gegenüber dem örtlich zuständigen Wahllei-ter, dass die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung der Reihenfolge im Wahl-vorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teil-nehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG); der Versammlungsleiter und die Teilnehmer, die die Versicherungen an Eides Statt abgeben, also die Richtigkeit der Niederschrift bezeugen, müssen zwar an der Versammlung teilgenommen, jedoch an der Wahl der Bewerber und der Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag nicht selbst als wahlberechtigte Mitglieder aktiv mitgewirkt haben, sie müssen auch nicht wahlberechtigt sein;

h) bei den Kreistagswahlen außerdem Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit der Bewerber nach dem Muster der Anlage 23 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO und über die Wahlberechtigung der Unterzeichner nach dem Muster der Anlage 24 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWO.

Es ist zu empfehlen, neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag tragen muss, weitere Unterschriften als „Ersatzunterschriften“ einzureichen, für den Fall, dass Unterschriften auf dem Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden, etwa weil der Wahlberechtigte auch einen anderen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterschrieben hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKWG, § 18 Abs. 4 ThürKWO).

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG). Unter dem Namen der Partei oder einer etwa als Verein rechtlich organi-sierten Wählergruppe ist die in der jeweiligen Satzung festgelegte Bezeichnung mit ihrem vollen Wortlaut zu verstehen. Wahlvorschläge, die als Kennwort nur die Kurz-form des Namens einer Partei oder Wählergruppe enthalten, entsprechen nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG.

Weitere Bezeichnungen können nur hinzugefügt werden, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ThürKWG).

Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Par-teien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG). Aus den Kennwör-tern auf dem Wahlvorschlag sollte deutlich hervorgehen, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag von Parteien und/oder Wählergruppen handelt und welche Parteien und Wählergruppen beteiligt sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Name einer Partei oder Wählergruppe aus mehreren Wörtern besteht: z. B. Kennwort xy-Partei - offene Liste: Es geht nicht eindeutig hervor, ob ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählergruppen, eine Namensänderung der Partei oder das – unzulässige - Hinzufügen einer weiteren Bezeichnung zu einem Parteinamen vorliegt.


Welche Parteien und Wählergruppen benötigen Unterstützungsunterschriften?

Neben den 10 Unterschriften von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag sind zusätzliche Unterstützungsunterschriften für Parteien und Wählergruppen erforder-lich, die nicht bereits aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Thüringer Landtag oder im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind (§§ 14 Abs. 5, 27 Abs. 4 ThürKWG). Die erforderlichen zusätzlichen Unterstützungsunterschriften (viermal soviel wie Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3 ThürKO oder Kreistagsmitglieder nach § 102 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind) können erst nach Einreichung des Wahlvor-schlags beim jeweiligen Wahlleiter geleistet werden (§§ 14 Abs. 6 ThürKWG, 20 ThürKWO).

Eine Partei oder Wählergruppe bedarf neben den zehn Unterschriften auf dem Wahlvorschlag für eine Gemeinderats-/Stadtratswahl keiner Leistung von Unterstüt-zungsunterschriften, wenn sie identisch ist mit einer Partei oder Wählergruppe, die aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Thüringer Landtag oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises oder im Gemeinde-/Stadtrat der jeweiligen Gemeinde vertreten ist. Dies sind bei übergemeindlich organisierten Parteien und Wählergruppen deren Untergliederungen. Bei Parteien und Wählergruppen, die nur auf einer kommunalen Vertretungsebene aktiv sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie identisch sind mit der bereits vertretenen Partei oder Wählergruppe. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Partei oder Wählergruppe wieder mit demselben Namen antritt. Reicht eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag ein, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um eine neue Partei oder Wählergruppe handelt, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war (§ 20 Abs. 2 ThürKWO). Wurde der Name einer „etablierten“ Partei oder Wählergruppe ergänzt, ist zu klären, ob eine (zulässige) Bezeichnung zur Unterscheidung des Wahlvorschlags von anderen, eine (unzulässige) weitere Bezeichnung oder der Name einer weiteren neuen Partei oder Wählergruppe vor-liegt.

Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich, wenn einer der Wahlvorschlagsträger nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG keine Unterstützungsunterschriften benötigt oder die Gesamtheit der be-reits seit der letzten Wahl mit einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertretenen Par-teien/Wählergruppen wieder mit einem gleichartigen gemeinsamen Wahlvorschlag antritt (§ 14 Abs. 5 Satz 3 ThürKWG).

Aus der erfolgreichen Teilnahme an einer gemeindeübergreifenden Wahl (Bundes-tag, Thüringer Landtag, Kreistag) lässt sich auf einen entsprechenden Rückhalt der Partei oder Wählergruppe auch in der Gemeinde schließen, jedoch nicht umgekehrt. Entsprechend gilt für die Kreistagswahl, dass nur die erfolgreiche Teil-nahme an der vorherigen Kreistagswahl oder einer landkreisübergreifenden Wahl (Bundestag, Thüringer Landtag) einen ausreichenden Rückhalt vermuten lässt. Eine Partei oder Wählergruppe, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Kreistag vertreten ist, braucht daher bei der Aufstellung ihrer örtlichen Parteiuntergliederungen für die Wahl der Gemeinderats-/Stadtratsmitglieder, des Bürgermeis-ters oder des Ortsteilbürgermeisters in demselben Landkreis keine Unterstützungs-unterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWO.

Tritt die Partei oder Wählergruppe außerhalb des Landkreises, in dem sie bereits im Kreistag vertreten ist, zur Wahl der Kreistagsmitglieder oder zu Gemeindewahlen an, sind Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Eine Partei oder Wählergruppe, die seit der letzten Wahl ununterbrochen in einem Gemeinderat oder Stadtrat vertreten ist, braucht bei ihrer Aufstellung für die Wahl der Kreistagsmitglieder die Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs.5 ThürKWG.

Eine Partei oder Wählergruppe ist auch dann ununterbrochen im Kreistag oder Ge-meinderat vertreten, wenn die gewählten Bewerber dieses Wahlvorschlags die Par-tei oder Wählergruppe verlassen haben, aber die Mitgliedschaft in der Vertretung beibehalten haben. Dies ergibt sich daraus, dass eine Partei oder Wählergruppe nicht gezwungen ist, ihre Mitglieder oder Angehörige als Bewerber vorzusehen, sondern auch andere Bewerber aufstellen kann. Es kann deshalb für die Frage, ob eine Partei oder Wählergruppe im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, nicht darauf ankommen, ob sich die Parteizugehörigkeit oder die Angehörigkeit zur Wäh-lergruppe des gewählten Bewerbers ändert.

Eine Partei oder Wählergruppe ist jedoch dann nicht mehr ununterbrochen im Kreistag oder Gemeinderat vertreten, wenn die gewählten Bewerber aus dem Kreistag oder Gemeinderat ausgeschieden sind und wegen des Fehlens von Nachrückern aus dem Wahlvorschlag die Mandate unbesetzt blieben.

Soweit sich das Gemeindegebiet seit der letzten Wahl durch Eingemeindung oder durch Zusammenlegung von Gemeinden geändert hat, benötigen bei den Gemeindewahlen auch solche Parteien und Wählergruppen keine Unterstützungsunterschriften (zusätzlich zu den zehn Unterschriften auf dem Wahlvorschlag), die in einer der eingemeindeten oder zusammengelegten Gemeinden im Gemeinderat vertreten waren. Bitte prüfen Sie in einem solchen Fall, ob die Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde hierzu nähere Angaben enthält oder wenden Sie sich direkt an den Wahlleiter.

Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?

Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, Wahl der Kreistagsmit-glieder) wahlberechtigt sind (vgl. oben Nr. 6.1 und 6.2). Wahlberechtigt sind nur die-jenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlgebiet für die jeweilige Wahl (dies ist für die Gemeinderatsmitgliederwahl die Gemeinde und für die Kreistagsmitglieder-wahl der Landkreis) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden. Ausgeschlossen sind auch solche Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG unterzeichnet haben (§ 14 Abs. 6 Satz 3 ThürKWG). Insofern widerrechtlich geleistete Unterschriften sind auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

Bis wann und wo sind die Unterstützungsunterschriften zu leisten?

Soweit Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, muss die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften in die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften bis zum 34. Tag vor der Wahl geleistet sein und zwar mit näheren Angaben zur Person des Unterstützenden (Vorname, Nachname, An-schrift, Geburtsdatum). Die Eintragungsberechtigung ist auf Verlangen durch Vorla-ge des Personalausweises bzw. Reisepasses – bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten des Identitätsausweises – nachzuweisen.

Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlags für eine Gemeindewahl, für den Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, legt der Wahlleiter der Gemeinde während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung (ggf. der Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllenden Gemeinde) die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften, verbunden mit dem Wahlvorschlag, aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO). Informationen zum Auslegungszeitpunkt und -ort enthält die öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Für Wahlvorschläge zur Wahl der Kreistagsmitglieder legt der Wahlleiter des Land-kreises die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften während der übli-chen Dienstzeiten des Landratsamtes aus. Außerdem wird die Unterstützungsliste auch bei allen Gemeinden (d.h. bei deren Gemeindeverwaltungen, ggf. Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden) innerhalb des Landkreises ausgelegt. Soweit der Unterstützer eines Wahlvorschlags zur Kreistagswahl die Unterschrift nicht bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde leisten will, muss er bei der Leistung der Unterstützungsunterschrift eine Bescheinigung seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde über seine Wahlberechtigung nach Anlage 24 zur ThürKWO vorlegen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein (§ 14 Abs. 6 Satz 4 ThürKWG). Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen.


Unterstützungsunterschriften

Durch das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) soll sichergestellt werden, dass nur ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt werden. Unterstützungsunterschriften sollen den Nachweis erbringen, dass eine neue Partei oder Wählergruppe genügend Rückhalt unter den Wahlberechtigten findet.

Wird ein Wahlvorschlag für eine Gemeindewahl von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die seit der letzten Wahl ununterbrochen aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags im Bundestag, Thüringer Landtag, Kreistag des Landkreises in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten war, wird die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags unterstellt, ebenso wenn ein Wahlvorschlag von einer in den genannten Vertretungen wie beschrieben vertretenen Partei oder Wählergruppe im Rahmen eines gemeinsamen Wahlvorschlags mitaufgestellt wird. Allerdings benötigt gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG eine Partei oder Wählergruppe, die während der laufenden Amtsperiode nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten ist, bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags für die nächste Wahl zusätzliche Unterstützungsunterschriften, wenn sie nicht im Bundestag, Thüringer Landtag oder dem Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, vertreten ist. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 ThürKWG keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit (also alle bisher beteiligten Wahlvorschlagsträger) aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags im Ge-meinderat oder Kreistag vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einer eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstüt-zungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG benötigen würde (also im Bundestag, Thüringer Landtag oder im Kreistag des Landkreises in dem die Ge-meinde liegt, vertreten ist). Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften stellt in erster Linie eine Erschwernis für Parteien und Wählergruppen dar, die entweder noch nicht oder nicht mit Erfolg an der jeweils letzten Bundestags-, Landtags-, Kreistags- oder Gemeinderatswahl teilgenommen haben oder deren gewählte/r Bewerber vor Ablauf der Amtsperiode aus der Vertretung ausgeschieden sind. Entsprechendes gilt für die Kreistagswahl nach § 27 Abs. 4 ThürKWG, wobei hier keine Unterstützungsunterschriften erforderlich sind für diejenigen Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, Thüringer Landtag oder Kreistag vertreten sind; eine Vertretung in Gemeinden des Landkreises genügt insoweit nicht.


Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweils örtlich zuständige Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Be-kanntmachung aufgefordert hat (§ 17 Abs. 1 ThürKWG, § 17 ThürKWO). Diese Auf-forderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen darf frühestens drei Monate vor der Wahl und muss spätestens am 58. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung enthält alle Angaben, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind, u. a. auch die Angabe, wo die Wahlvorschläge einzureichen sind. Die Wahlvorschläge können sodann bis spätestens am 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, eingereicht werden.

Fahrplan für Kommunalwahl 2014 in Thüringen

  • Sammlung von Unterstützerunterschriften: bis spätestens 21.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009)
  • Einreichung der Listen: bis spätestens 11.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009 - 44 Tage)
  • Abstellen von Mängel in der Liste: bis spätestens 21.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009 - 34 Tage)
  • Zulassung der Wahlvorschläge durch Wahlausschuss: 22.04.2014 (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009)
  • Kommunalwahl am 25.05.2014

Aufstellungsversammlungen für Kreistage (Wahl am 25.05.2013)

(bisherige Kandidaten http://wiki.piraten-thueringen.de/Benutzer:K%C3%A4ptn_Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/Listen-Aufstellung)

ABG

    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
      • Gemeinsame Liste mit:
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am:

AP (Weimarer Land)

    • Verantwortlich im KV:
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EIC

    • Verantwortlich im KV:
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EF

  • Verantwortlich im KV:
  • Klärung eigener Kandidaten bis:
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  • Einladung AV durch:
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  • Termin AV am: 18.01.2014

http://wiki.piraten-thueringen.de/Benutzer:Käptn_Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/Listen

G

  • Verantwortlich im KV:
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    • Gemeinsame Liste mit:
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GTH

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http://wiki.piraten-thueringen.de/Benutzer:Käptn_Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/Listen

GRZ

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IK

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J

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  • Termin AV am: 09.02.2014

KYF

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  • NDH
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  • SHK
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  • SHL
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  • SLF/RU
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  • SM
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  • SÖM
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  • SOK
    • Verantwortlich im KV:
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    • Unterstützerunterschriften nötig:
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    • Termin AV am:
  • SON
    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
      • Gemeinsame Liste mit:
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am:
  • UH
    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
      • Gemeinsame Liste mit:
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am:
  • WAK
    • Verantwortlich im KV: Florian Böhm
    • Klärung eigener Kandidaten bis: JA, geklärt
    • Klärung gemeinsame Liste bis: nur offene Liste
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch: KV Wartburgpiraten
    • Einladung AV am: bis 31.12.13
    • Termin AV am: am 01.02.14

http://wiki.piraten-thueringen.de/Benutzer:Käptn_Nemo/Enter-Crew/Kommunalwahlen/Listen

  • WE
    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
      • Gemeinsame Liste mit:
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am:

Stadträte/Gemeinderäte (Wahl am 25.05.2013)

  • Erfurt
    • Verantwortlich im KV: Falko Windisch
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
    • Einladung AV durch: KV Erfurt
    • Einladung AV am: 19.12.2013
    • Termin AV am: 18.01.2014 10:00 Uhr
    • Ort der AV:
  • Eisenach
    • Verantwortlich im KV: Florian Böhm
    • Klärung eigener Kandidaten bis: 01.02.14
      • Gemeinsame Liste mit: nur offene Liste
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch: KV Wartburgpiraten
    • Einladung AV am: 31.12.13
    • Termin AV am: 01.02.14
    • Ort der AV:
  • Gotha
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am: 18.01.2014 ab 14:00 Uhr; Akkreditierung ab 13:30
    • Ort der AV : im Londoner


  • (Musterstadt)
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
    • Einladung AV durch:
    • Einladung AV am:
    • Termin AV am:


Listen-Aufstellung

Formulare (leider nur eingescannte GIFs)

(Die öffentliche Verwaltung scheint nicht in der Lage zu sein ausfüllbare PDF-Formulare bereitzustellen)

Eine Wählbarkeitsbescheinigung für Kandidaten für die Stadt-/Gemeinderäte ist nicht als erforderlich ausgewiesen. (im Gesetz vergessen?)
Es erscheint jedoch als sinnvoll, sich bei seiner zuständigen Gemeinde eine allgemeine Wählbarkeitsbescheinigung für die nächste stattfindenden Wahl zu besorgen.

Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 (Wählbarkeitsbescheinigung hauptamtliche Bürgermeister/Oberbürgermeister)

Wählbarkeitsbescheinigung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 23 zu § 18 Abs. 2 Satz 4 (Wählbarkeitsbescheinigung Landrat/Kreistag)

Wählbarkeitsbescheinigung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 (Wahlvorschlag Liste oder Einzelkandidat)

Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt1-Rückseite
Wahlvorschlag-Blatt2-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt3-Rückseite

Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 (Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin - Kreistag/Stadtrat/Gemeinderat -)

Erklärung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 6a zu § 18 Abs. 3 Nr. 1 (Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin - Bürgermeister/Landrat -)

Erklärung-Blatt1-Vorderseite


Anlage 7 zu § 18 Abs. 3 Satz 2 (Wahlvorschlag für Bürgermeister/Landrat Einelbewerber/in)

Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt1-Rückseite
Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt2-Vorderseite
Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt2-Rückseite

Anlage 7a zu § 18 Abs. 3 Satz 2 (Folgeblatt Bürgermeister/Landrat )

Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite

Anlage 8 zu § 22 Abs. 3 (Niederschrift zur AV)

Niederschrift Blatt1 Seite 1
Niederschrift Blatt1 Seite 2
Niederschrift Blatt2 Seite 1
Niederschrift Blatt2 Seite 2

Landratswahlen

Landratswahlen 2018
Nächste kommunale Direktwahlen 2018

Welche Hauptaufgaben hat ein Landrat zu erledigen? 
==================================================
Der Landrat leitet die Sitzungen des Kreistages, nimmt die Vertretung des Kreises bzw. Landkreises wahr, führt 
die Beschlüsse des Kreistages aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Je nach Bundesland 
obliegen ihm weitere Aufgaben. 

Gibt es für die Verlierer der Wahl ein Übergangsgeld? 
======================================================
Die Landräte oder Oberbürgermeister sind Wahlbeamte. Sie bekommen kein Übergangsgeld, sondern werden nach Ablauf 
ihrer Amtszeit in den Ruhestand versetzt. 
Die Pension errechnet sich nach den Dienstjahren, bei 12 Jahren beträgt sie etwa 40 Prozent des Grundgehalts. 

Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Eisenach

In Eisenach scheiterte der amtierende Oberbürgermeister Matthias Doht (SPD), der in eine Affäre verwickelt war, mit nur 17,4 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang. Raymond Walk (parteilos, Liste CDU; 38,9 %) und Katja Wolf (Die Linke; 24,4 %) zogen in die Stichwahl ein. Insgesamt traten fünf Bewerber an. In der Stichwahl setzte sich Wolf mit 7 622 Stimmen (51,6 %) gegen Walk (7 144 Stimmen / 48,4 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,4  % (35166 Wahlberechtigte, 14907 Wähler, 14766 gültige Stimmen).

Erfurt

In der Landeshauptstadt Erfurt traten sieben Bewerber an. Amtsinhaber Andreas Bausewein (SPD) wurde mit 59,2 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt.

Gera

In Gera zogen Amtsinhaber Norbert Vornehm (29,7 %) und Herausforderin Viola Hahn (47,6 %) in die Stichwahl ein. Vornehm wurde durch SPD, Linke und Grüne unterstützt, Hahn durch CDU, FDP und AfG. Insgesamt standen vier Kandidaten zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Hahn mit 21444 Stimmen (59,7 %) gegen Vornehm (14 488 Stimmen /40,3 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 43,8 % (83 212 Wahlberechtigte, 36 439 Wähler, 35 932 gültige Stimmen).

Jena

In Jena, der zweitgrößten Stadt Thüringens, verfehlte der amtierende Oberbürgermeister Albrecht Schröter (SPD) mit 48,8 % im ersten Wahlgang knapp die absolute Mehrheit. Er zog gegen den CDU-Herausforderer Dietmar Schuchardt, der 17,9 % der Stimmen erhielt, in die Stichwahl ein. Insgesamt standen sieben Bewerber zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Schröter mit 20563 Stimmen (72,9 %) gegen Schuchardt (7 647 Stimmen /27,1 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 33,6  % (85 507 Wahlberechtigte, 28 690 Wähler, 28 210 gültige Stimmen).

Suhl

Der parteilose Amtsinhaber Jens Triebel erreichte mit 50,7 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang knapp die erforderliche absolute Mehrheit. Drei Kandidaten hatten zur Wahl gestanden.

Weimar

Amtsinhaber Stefan Wolf erhielt im ersten Wahlgang 43,8 % der Stimmen, der Herausforderer Martin Kranz vom Bürgerbündnis weimarwerk kam auf 37,% und erreichte somit ebenfalls die Stichwahl. Insgesamt waren vier Bewerber angetreten. In der Stichwahl setzte sich Wolf mit 12022 Stimmen (56,2 %) gegen Kranz (9384 Stimmen /43,8 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 41,6 % (52011 Wahlberechtigte, 21647 Wähler, 21406 gültige Stimmen).

Landräte

Altenburger Land

Im östlichsten Landkreis Thüringens, dem Landkreis Altenburger Land, kam der parteilose Amtsinhaber Sieghardt Rydzewski im ersten Wahlgang auf 43,8 % der Stimmen, während seine Herausforderin Michaele Sojka mit 30,3 % ebenfalls den zweiten Wahlgang erreichte. Insgesamt standen vier Bewerber zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Sojka mit 14 040 Stimmen (50,2 %) gegen Rydzewski (13 935 Stimmen /49,8 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 34,2 % (83676 Wahlberechtigte, 28619 Wähler, 27975 gültige Stimmen).

Eichsfeld

Im Landkreis Eichsfeld traten nur zwei Bewerber an. In der traditionellen CDU-Hochburg konnte sich der amtierende CDU-Landrat Werner Henning mit 70,3 % der Stimmen deutlich gegen den Kandidaten von SPD und Grünen, Ronny Fritzlar (29,3 %), durchsetzen.

Gotha

Der amtierende Landrat des Landkreises Gotha, Konrad Gießmann (CDU), siegte bereits im ersten Wahlgang mit einer deutlichen absoluten Mehrheit von 63,6 % gegen drei weitere Bewerber.

Greiz

Im Landkreis Greiz konnte sich Amtsinhaberin Martina Schweinsburg (CDU) schon im ersten Wahlgang mit einer absoluten Mehrheit von 60,4 % der Stimmen gegen vier weitere Kandidaten durchsetzen.

Hildburghausen

Im Landkreis Hildburghausen wurde Landrat Thomas Michael Müller bereits im ersten Wahlgang mit einer klaren absoluten Mehrheit von 64,7 % der Stimmen wiedergewählt. Insgesamt hatten vier Kandidaten zur Wahl gestanden.

Ilm-Kreis

Im Ilm-Kreis zogen der amtierende Landrat Benno Kaufhold (CDU) mit 39,7 % und Herausforderin Petra Enders (Linke) mit 38,0 % in die Stichwahl ein. Insgesamt bewarben sich vier Kandidaten um das Landratsamt. In der Stichwahl setzte sich Enders mit 23 287 Stimmen (57,8 %) gegen Kaufhold (17 034 Stimmen /42,2 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 43,2 % (94064 Wahlberechtigte, 40657 Wähler, 40321 gültige Stimmen).

Kyffhäuserkreis

Amtsinhaber Peter Hengstermann (CDU) zog mit 44,2 % der Stimmen gegen Antje Hochwind (SPD), die auf 23,1 % kam, in die Stichwahl ein. In der Stichwahl setzte sich Hochwind mit 11414 Stimmen (52,7 %) gegen Hengstermann (10264 Stimmen /47,3 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 32,0 % (68738 Wahlberechtigte, 21989 Wähler, 21678 gültige Stimmen).

Nordhausen

Im Landkreis Nordhausen hatte der bisherige Landrat Joachim Klaus nicht mehr kandidiert. Unter fünf Bewerbern im ersten Wahlgang gelang Egon Primas (CDU) mit 35,2 % und Birgit Keller (Linke) mit 30,9 % der Einzug in die Stichwahl. In der Stichwahl setzte sich Keller mit 14866 Stimmen (55,5 %) gegen Primas (11939 Stimmen /44,5 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 36,9 % (74627 Wahlberechtigte, 27560 Wähler, 26805 gültige Stimmen).

Saale-Holzland-Kreis

Landrat Andreas Heller (CDU) wurde gegen drei weitere Bewerber bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt; er erhielt 56,3 % der Stimmen.

Saale-Orla-Kreis

Die Landratswahl im Saale-Orla-Kreis fand bereits am 15. und 29. Januar 2012 statt. Aus fünf Kandidaten im ersten Wahlgang zogen Amtsinhaber Frank Roßner (SPD) mit 35,5 % sowie Thomas Fügmann (CDU) mit 30,6 % der Stimmen in die Stichwahl ein. Dort konnte sich der Herausforderer Fügmann mit 52,7 % der Stimmen gegen Roßner, der 47,3 % erhielt, durchsetzen.

Saalfeld-Rudolstadt

Landrätin Marion Philipp (SPD) unterlag im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt mit 41,0 % der Stimmen ihrem einzigen Herausforderer, dem parteilosen Hartmut Holzhey, der 59,0 % erhielt.

Schmalkalden-Meiningen

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen war der bisherige Landrat Ralf Luther (CDU) nicht mehr angetreten. Drei Kandidaten bewarben sich um die Nachfolge; Peter Heimrich (SPD; 43,7 %) und Michael Heym (CDU; 40,8 %) zogen in die Stichwahl ein. In der Stichwahl setzte sich Heimrich mit 30 132 Stimmen (60,0 %) gegen Heym (20 094 Stimmen /40,0 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 46,0 % (110259 Wahlberechtigte, 50729 Wähler, 50226 gültige Stimmen).

Sömmerda

Im Landkreis Sömmerda zogen Harald Henning (CDU) mit 43,8 % und Udo Hoffmann (Freie Wähler) mit 23,9 % der Stimmen in die Stichwahl ein. Vier Kandidaten hatten sich um die Nachfolge des nicht mehr kandidierenden CDU-Landrates Rüdiger Dohndorf beworben. In der Stichwahl setzte sich Henning mit 10956 Stimmen (65,3 %) gegen Hoffmann (5812 Stimmen /34,7 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 28,0 % (61167 Wahlberechtigte, 17103 Wähler, 16768 gültige Stimmen).

Sonneberg

Im kleinsten Thüringer Landkreis gelang der amtierenden Landrätin Christine Zitzmann (CDU) mit 69,8 % der Stimmen die Wiederwahl gegen ihren einzigen Herausforderer Uwe Schlammer (Die Linke), der 30,2 % erhielt.

Unstrut-Hainich-Kreis

Dem SPD-Landrat Harald Zanker gelang im Unstrut-Hainich-Kreis mit 51,0 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang knapp die Wiederwahl. Insgesamt hatte es vier Kandidaten gegeben.

Wartburgkreis

Landrat Reinhard Krebs (CDU) wurde im Wartburgkreis gegen drei Herausforderer bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt. Er erhielt 56,4 % der Stimmen.

Weimarer Land

Im Landkreis Weimarer Land erreichte der Amtsinhaber Hans-Helmut Münchberg bereits im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit von 77,8 % der Stimmen und somit das höchste Ergebnis aller Thüringer Landräte und Oberbürgermeister. Münchberg war sowohl von der CDU als auch der SPD unterstützt worden. Es gab zwei Gegenkandidaten.

Kreistagswahlen

Kreistagswahlen 2014

Wählbar ist für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder nach § 12 ThürKWG bzw. § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 ThürKWG jeder nach § 1 ThürKWG Wahlberechtigte, also Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Eu- ropäischen Union, die

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei
Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen
und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung,
c) am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde oder
dem betreffenden Landkreis den Hauptwohnsitz haben,
d) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren haben oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer
vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden.

Bürgermeisterwahlen

Bürgermeisterwahlen 2018
Nächste kommunale Direktwahlen 2018

Wer wird Oberbürgermeister? 
==================================================
In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister 
und ist hauptamtlich tätig. 
Ebenfalls hauptamtlich tätig ist der Bürgermeister in kreisangehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern 
und in erfüllenden Gemeinden. 

Für welche Amtszeit werden die Bürgermeister gewählt? 
======================================================
Die Wahl haupt- oder ehrenamtlicher Bürgermeister und Landräte erfolgt für sechs Jahre. 
Ihre Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, aber nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. 

Gibt es für die Verlierer der Wahl ein Übergangsgeld? 
======================================================
Die hauptamtliche Bürgermeister sind Wahlbeamte. Sie bekommen kein Übergangsgeld, sondern werden nach Ablauf 
ihrer Amtszeit in den Ruhestand versetzt. 
Die Pension errechnet sich nach den Dienstjahren, bei 12 Jahren beträgt sie etwa 40 Prozent des Grundgehalts. 


Wählbar für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters oder des Ortschaftsbürgermeisters sind nach §§ 24, 26 in Verbindung mit §§ 1 und 12 ThürKWG wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (dies ist bei der Wahl des Bürgermeisters die Gemeinde, bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der

Ortsteil mit Ortsteilverfassung und bei der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters die Ortschaft) den Hauptwohnsitz haben,

c) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen

und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung),

d) die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintre-

ten,

e) die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen besitzen,
f) gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben (Anlage 6a - Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO, und hierzu eine weitere schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden sind und ihnen die Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (Anlage 6a - Nr. 4 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)


Für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister/Landrat gelten die vorgenannten Voraussetzungen, jedoch mit den Besonderheiten, dass

a) nicht gewählt werden kann, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat und
b) auch der gewählt werden kann, der am Wahltag seinen Aufenthalt nicht in der

Gemeinde hat

Gemeinderatswahlen

Gemeinderatswahlen 2014

Wählbar ist für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder nach § 12 ThürKWG bzw. § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 ThürKWG jeder nach § 1 ThürKWG Wahlberechtigte, also Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei
Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen
und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung,
c) am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde oder
dem betreffenden Landkreis den Hauptwohnsitz haben,
d) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren haben oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer
vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden.

ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister, Ortschaftsbürgermeister

Wählbar für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters oder des Ortschaftsbürgermeisters sind nach §§ 24, 26 in Verbindung mit §§ 1 und 12 ThürKWG wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (dies ist bei der Wahl des Bürgermeisters die Gemeinde, bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der

Ortsteil mit Ortsteilverfassung und bei der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters die Ortschaft) den Hauptwohnsitz haben,

c) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen

und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung),

d) die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintre-

ten,

e) die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen besitzen,
f) gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben (Anlage 6a - Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO, und hierzu eine weitere schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden sind und ihnen die Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (Anlage 6a - Nr. 4 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)