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K (Kreistag (Wahl am 25.05.2013))
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Eine Wählbarkeitsbescheinigung für Kandidaten für die Stadt-/Gemeinderäte ist nicht als erforderlich ausgewiesen. (im Gesetz vergessen?)<br>
 
Eine Wählbarkeitsbescheinigung für Kandidaten für die Stadt-/Gemeinderäte ist nicht als erforderlich ausgewiesen. (im Gesetz vergessen?)<br>

Version vom 5. Dezember 2013, 10:47 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Kommunalwahlen

Unterstützerunterschriften

Bislang sah die Vorgabe dazu in der "Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen " so aus:

Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung
des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt/Gemeinde bis zum ....... ausgelegte Liste
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine
eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter
der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während
der üblichen Dienstzeiten der ...... 
im ....
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen
Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage
sind, den Eintragungsraum bei der Stadtverwaltung
Ilmenau aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintra
gungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch
bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein 
ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine 
Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Amtsblatt ......
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen 
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, 
die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste 
eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet 
haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. 

Spätestens 34 Tage vor der Wahl mußten diese Unterschriften vorliegen. Dies wäre beim Wahltermin vom 25. Mai 2014 dann bis zum 21. April 2014 zu realisieren.

Aufstellungsversammlungen

und Einzelbewerber, Bürgerinnen und Bürger]

Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?

Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor der Wahl vor.

Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die gewährleistet, dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wählergruppe repräsentiert.

ThürKWO § 17 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Thüringer Kommunalwahlordnung
(ThürKWO)
Vom 2. März 2009

Der Wahlleiter teilt in der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) mit,

1. wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann,
2. dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 
   unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören,
3. welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden,
4. in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen
   erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind,
5. in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können,
6. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,
7. dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird und
8. dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie des Landrats die Wahl ohne 
   Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

Zur letzten Kommunalwahl, welche am 07.06.2009 stattfand, wurde die

Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder 

72 Tage vor der Wahl veröffentlicht.

Mit dem Wahldatum 25. Mai 2014 wäre das voraussichtliches Veröffentlichungsdatum dann der 14. März 2014.

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?

Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG).

Der Begriff der Partei ist in § 2 Parteiengesetz definiert. Der Begriff der „Wählergruppe“ ist hingegen gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem eigenen Wahlvorschlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe sein soll.

Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Wahlvorschlag aufstellen. Die jeweils zusammenarbeitenden Parteien und Wählergruppen sind dann ein Wahlvorschlagsträger und werden deshalb wie eine Gruppierung behandelt, d.h.

a) es ist eine gemeinsame Aufstellungsversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der beteiligten Parteien und Angehörigen der Wählergruppen zur Bewerberkür § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG durchzuführen,
b) der Wahlvorschlag muss die Namen sämtlicher beteiligter Parteien und Wählergruppen tragen,

WICHTIG:

c) das Unterstützungsunterschriftenprivileg bereits einer beteiligten Partei oder Wählergruppe nach § 14 Abs. 5 ThürKWG wirkt sich auf den Wahlvorschlag insgesamt aus.

Für die Wahlen des Bürgermeisters, Ortsteil- / Ortschaftsbürgermeisters und des Landrats können neben den Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber Wahlvorschläge aufstellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG, § 26 Abs. 1 ThürKWG und § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürKO)

Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG

Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstimmung festgelegt wird.

  • Die Aufstellungsversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet.
  • Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben zur Wahl der Bewerber und – bei Gemeinde- und Kreistagswahl – über die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die die Zahl der Anwesenden enthalten muss.
  • Der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie ggf. die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG beachtet worden sind, die Bewerberkür also demokratischen Anforderungen entsprach.

Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG). Die folgenden Ausführungen über die Aufstellungsversammlung betreffen die Versammlung von Mitgliedern bzw. Angehörigen von Parteien und Wählergruppen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG und die „Delegiertenversammlung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKWG

Einberufung der Aufstellungsversammlung

Über die Zuständigkeit für die Einberufung sowie über Form und Inhalt der Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG enthält das Gesetz keine näheren Regelungen !!!

Hier sind – soweit vorhanden – die von der Partei oder Wählergruppe erlassenen Regelungen maßgeblich.

Derartige interne Regelungen (etwa in Parteisatzungen) sind jedoch keine Wahlvorschriften, auf deren Verletzung eine Wahlanfechtung gestützt werden könnte.

Allerdings muss die Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen entsprechen, d. h.

  • a) der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein,
  • b) die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen der Wählergruppe über die Aufstellungsversammlung zu unterrichten und
  • c) die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen.

Fahrplan für Thüringen

  • Sammlung von Unterstützerunterschriften: bis spätestens 21.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009)
  • Einreichung der Listen: bis spätestens 11.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, Fristen analog 2009)
  • Abstellen von Mängel in der Liste: bis spätestens 21.04.2014 einzureichen (Datum noch geschätzt, fristen analog 2009)
  • Zulassung der Wahlvorschläge durch Wahlausschuss: 22.04.2014 (Datum noch geschätzt, fristen analog 2009)
  • Kommunalwahl am 25.05.2014

Kreistag (Wahl am 25.05.2013)

  • ABG
    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
    • Klärung gemeinsame Liste bis:
      • Gemeinsame Liste mit:
    • Unterstützerunterschriften nötig:
    • Einladung AV durch:
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    • Termin AV am:
  • AP (Weimarer Land)
    • Verantwortlich im KV:
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
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  • EIC
    • Verantwortlich im KV:
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  • EF
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  • SON
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  • UH
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  • WE
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Stadträte/Gemeinderäte (Wahl am 25.05.2013)

  • (Musterstadt)
    • Klärung eigener Kandidaten bis:
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    • Termin AV am:

Formulare (leider nur eingescannte GIFs)

(Die öffentliche Verwaltung scheint nicht in der Lage zu sein ausfüllbare PDF-Formulare bereitzustellen)

Eine Wählbarkeitsbescheinigung für Kandidaten für die Stadt-/Gemeinderäte ist nicht als erforderlich ausgewiesen. (im Gesetz vergessen?)
Es erscheint jedoch als sinnvoll, sich bei seiner zuständigen Gemeinde eine allgemeine Wählbarkeitsbescheinigung für die nächste stattfindenden Wahl zu besorgen.

Anlage 22 zu § 18 Abs. 3 Satz 7 (Wählbarkeitsbescheinigung hauptamtliche Bürgermeister/Oberbürgermeister)

Wählbarkeitsbescheinigung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 23 zu § 18 Abs. 2 Satz 4 (Wählbarkeitsbescheinigung Landrat/Kreistag)

Wählbarkeitsbescheinigung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 (Wahlvorschlag Liste oder Einzelkandidat)

Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt1-Rückseite
Wahlvorschlag-Blatt2-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt3-Rückseite

Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 (Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin - Kreistag/Stadtrat/Gemeinderat -)

Erklärung-Blatt1-Vorderseite

Anlage 6a zu § 18 Abs. 3 Nr. 1 (Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin - Bürgermeister/Landrat -)

Erklärung-Blatt1-Vorderseite


Anlage 7 zu § 18 Abs. 3 Satz 2 (Wahlvorschlag für Bürgermeister/Landrat Einelbewerber/in)

Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite
Wahlvorschlag-Blatt1-Rückseite
Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt2-Vorderseite
Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt2-Rückseite

Anlage 7a zu § 18 Abs. 3 Satz 2 (Folgeblatt Bürgermeister/Landrat )

Unterschriften zum Wahlvorschlag-Blatt1-Vorderseite

Anlage 8 zu § 22 Abs. 3 (Niederschrift zur AV)

Niederschrift Blatt1 Seite 1
Niederschrift Blatt1 Seite 2
Niederschrift Blatt2 Seite 1
Niederschrift Blatt2 Seite 2

Landratswahlen

Landratswahlen 2018
Nächste kommunale Direktwahlen 2018

Welche Hauptaufgaben hat ein Landrat zu erledigen? 
==================================================
Der Landrat leitet die Sitzungen des Kreistages, nimmt die Vertretung des Kreises bzw. Landkreises wahr, führt 
die Beschlüsse des Kreistages aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Je nach Bundesland 
obliegen ihm weitere Aufgaben. 

Gibt es für die Verlierer der Wahl ein Übergangsgeld? 
======================================================
Die Landräte oder Oberbürgermeister sind Wahlbeamte. Sie bekommen kein Übergangsgeld, sondern werden nach Ablauf 
ihrer Amtszeit in den Ruhestand versetzt. 
Die Pension errechnet sich nach den Dienstjahren, bei 12 Jahren beträgt sie etwa 40 Prozent des Grundgehalts. 

Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Eisenach

In Eisenach scheiterte der amtierende Oberbürgermeister Matthias Doht (SPD), der in eine Affäre verwickelt war, mit nur 17,4 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang. Raymond Walk (parteilos, Liste CDU; 38,9 %) und Katja Wolf (Die Linke; 24,4 %) zogen in die Stichwahl ein. Insgesamt traten fünf Bewerber an. In der Stichwahl setzte sich Wolf mit 7 622 Stimmen (51,6 %) gegen Walk (7 144 Stimmen / 48,4 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,4  % (35166 Wahlberechtigte, 14907 Wähler, 14766 gültige Stimmen).

Erfurt

In der Landeshauptstadt Erfurt traten sieben Bewerber an. Amtsinhaber Andreas Bausewein (SPD) wurde mit 59,2 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt.

Gera

In Gera zogen Amtsinhaber Norbert Vornehm (29,7 %) und Herausforderin Viola Hahn (47,6 %) in die Stichwahl ein. Vornehm wurde durch SPD, Linke und Grüne unterstützt, Hahn durch CDU, FDP und AfG. Insgesamt standen vier Kandidaten zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Hahn mit 21444 Stimmen (59,7 %) gegen Vornehm (14 488 Stimmen /40,3 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 43,8 % (83 212 Wahlberechtigte, 36 439 Wähler, 35 932 gültige Stimmen).

Jena

In Jena, der zweitgrößten Stadt Thüringens, verfehlte der amtierende Oberbürgermeister Albrecht Schröter (SPD) mit 48,8 % im ersten Wahlgang knapp die absolute Mehrheit. Er zog gegen den CDU-Herausforderer Dietmar Schuchardt, der 17,9 % der Stimmen erhielt, in die Stichwahl ein. Insgesamt standen sieben Bewerber zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Schröter mit 20563 Stimmen (72,9 %) gegen Schuchardt (7 647 Stimmen /27,1 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 33,6  % (85 507 Wahlberechtigte, 28 690 Wähler, 28 210 gültige Stimmen).

Suhl

Der parteilose Amtsinhaber Jens Triebel erreichte mit 50,7 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang knapp die erforderliche absolute Mehrheit. Drei Kandidaten hatten zur Wahl gestanden.

Weimar

Amtsinhaber Stefan Wolf erhielt im ersten Wahlgang 43,8 % der Stimmen, der Herausforderer Martin Kranz vom Bürgerbündnis weimarwerk kam auf 37,% und erreichte somit ebenfalls die Stichwahl. Insgesamt waren vier Bewerber angetreten. In der Stichwahl setzte sich Wolf mit 12022 Stimmen (56,2 %) gegen Kranz (9384 Stimmen /43,8 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 41,6 % (52011 Wahlberechtigte, 21647 Wähler, 21406 gültige Stimmen).

Landräte

Altenburger Land

Im östlichsten Landkreis Thüringens, dem Landkreis Altenburger Land, kam der parteilose Amtsinhaber Sieghardt Rydzewski im ersten Wahlgang auf 43,8 % der Stimmen, während seine Herausforderin Michaele Sojka mit 30,3 % ebenfalls den zweiten Wahlgang erreichte. Insgesamt standen vier Bewerber zur Wahl. In der Stichwahl setzte sich Sojka mit 14 040 Stimmen (50,2 %) gegen Rydzewski (13 935 Stimmen /49,8 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 34,2 % (83676 Wahlberechtigte, 28619 Wähler, 27975 gültige Stimmen).

Eichsfeld

Im Landkreis Eichsfeld traten nur zwei Bewerber an. In der traditionellen CDU-Hochburg konnte sich der amtierende CDU-Landrat Werner Henning mit 70,3 % der Stimmen deutlich gegen den Kandidaten von SPD und Grünen, Ronny Fritzlar (29,3 %), durchsetzen.

Gotha

Der amtierende Landrat des Landkreises Gotha, Konrad Gießmann (CDU), siegte bereits im ersten Wahlgang mit einer deutlichen absoluten Mehrheit von 63,6 % gegen drei weitere Bewerber.

Greiz

Im Landkreis Greiz konnte sich Amtsinhaberin Martina Schweinsburg (CDU) schon im ersten Wahlgang mit einer absoluten Mehrheit von 60,4 % der Stimmen gegen vier weitere Kandidaten durchsetzen.

Hildburghausen

Im Landkreis Hildburghausen wurde Landrat Thomas Michael Müller bereits im ersten Wahlgang mit einer klaren absoluten Mehrheit von 64,7 % der Stimmen wiedergewählt. Insgesamt hatten vier Kandidaten zur Wahl gestanden.

Ilm-Kreis

Im Ilm-Kreis zogen der amtierende Landrat Benno Kaufhold (CDU) mit 39,7 % und Herausforderin Petra Enders (Linke) mit 38,0 % in die Stichwahl ein. Insgesamt bewarben sich vier Kandidaten um das Landratsamt. In der Stichwahl setzte sich Enders mit 23 287 Stimmen (57,8 %) gegen Kaufhold (17 034 Stimmen /42,2 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 43,2 % (94064 Wahlberechtigte, 40657 Wähler, 40321 gültige Stimmen).

Kyffhäuserkreis

Amtsinhaber Peter Hengstermann (CDU) zog mit 44,2 % der Stimmen gegen Antje Hochwind (SPD), die auf 23,1 % kam, in die Stichwahl ein. In der Stichwahl setzte sich Hochwind mit 11414 Stimmen (52,7 %) gegen Hengstermann (10264 Stimmen /47,3 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 32,0 % (68738 Wahlberechtigte, 21989 Wähler, 21678 gültige Stimmen).

Nordhausen

Im Landkreis Nordhausen hatte der bisherige Landrat Joachim Klaus nicht mehr kandidiert. Unter fünf Bewerbern im ersten Wahlgang gelang Egon Primas (CDU) mit 35,2 % und Birgit Keller (Linke) mit 30,9 % der Einzug in die Stichwahl. In der Stichwahl setzte sich Keller mit 14866 Stimmen (55,5 %) gegen Primas (11939 Stimmen /44,5 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 36,9 % (74627 Wahlberechtigte, 27560 Wähler, 26805 gültige Stimmen).

Saale-Holzland-Kreis

Landrat Andreas Heller (CDU) wurde gegen drei weitere Bewerber bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt; er erhielt 56,3 % der Stimmen.

Saale-Orla-Kreis

Die Landratswahl im Saale-Orla-Kreis fand bereits am 15. und 29. Januar 2012 statt. Aus fünf Kandidaten im ersten Wahlgang zogen Amtsinhaber Frank Roßner (SPD) mit 35,5 % sowie Thomas Fügmann (CDU) mit 30,6 % der Stimmen in die Stichwahl ein. Dort konnte sich der Herausforderer Fügmann mit 52,7 % der Stimmen gegen Roßner, der 47,3 % erhielt, durchsetzen.

Saalfeld-Rudolstadt

Landrätin Marion Philipp (SPD) unterlag im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt mit 41,0 % der Stimmen ihrem einzigen Herausforderer, dem parteilosen Hartmut Holzhey, der 59,0 % erhielt.

Schmalkalden-Meiningen

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen war der bisherige Landrat Ralf Luther (CDU) nicht mehr angetreten. Drei Kandidaten bewarben sich um die Nachfolge; Peter Heimrich (SPD; 43,7 %) und Michael Heym (CDU; 40,8 %) zogen in die Stichwahl ein. In der Stichwahl setzte sich Heimrich mit 30 132 Stimmen (60,0 %) gegen Heym (20 094 Stimmen /40,0 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 46,0 % (110259 Wahlberechtigte, 50729 Wähler, 50226 gültige Stimmen).

Sömmerda

Im Landkreis Sömmerda zogen Harald Henning (CDU) mit 43,8 % und Udo Hoffmann (Freie Wähler) mit 23,9 % der Stimmen in die Stichwahl ein. Vier Kandidaten hatten sich um die Nachfolge des nicht mehr kandidierenden CDU-Landrates Rüdiger Dohndorf beworben. In der Stichwahl setzte sich Henning mit 10956 Stimmen (65,3 %) gegen Hoffmann (5812 Stimmen /34,7 %) durch. Die Wahlbeteiligung lag bei 28,0 % (61167 Wahlberechtigte, 17103 Wähler, 16768 gültige Stimmen).

Sonneberg

Im kleinsten Thüringer Landkreis gelang der amtierenden Landrätin Christine Zitzmann (CDU) mit 69,8 % der Stimmen die Wiederwahl gegen ihren einzigen Herausforderer Uwe Schlammer (Die Linke), der 30,2 % erhielt.

Unstrut-Hainich-Kreis

Dem SPD-Landrat Harald Zanker gelang im Unstrut-Hainich-Kreis mit 51,0 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang knapp die Wiederwahl. Insgesamt hatte es vier Kandidaten gegeben.

Wartburgkreis

Landrat Reinhard Krebs (CDU) wurde im Wartburgkreis gegen drei Herausforderer bereits im ersten Wahlgang wiedergewählt. Er erhielt 56,4 % der Stimmen.

Weimarer Land

Im Landkreis Weimarer Land erreichte der Amtsinhaber Hans-Helmut Münchberg bereits im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit von 77,8 % der Stimmen und somit das höchste Ergebnis aller Thüringer Landräte und Oberbürgermeister. Münchberg war sowohl von der CDU als auch der SPD unterstützt worden. Es gab zwei Gegenkandidaten.

Kreistagswahlen

Kreistagswahlen 2014

Wählbar ist für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder nach § 12 ThürKWG bzw. § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 ThürKWG jeder nach § 1 ThürKWG Wahlberechtigte, also Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Eu- ropäischen Union, die

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei
Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen
und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung,
c) am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde oder
dem betreffenden Landkreis den Hauptwohnsitz haben,
d) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren haben oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer
vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden.

Bürgermeisterwahlen

Bürgermeisterwahlen 2018
Nächste kommunale Direktwahlen 2018

Wer wird Oberbürgermeister? 
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In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister 
und ist hauptamtlich tätig. 
Ebenfalls hauptamtlich tätig ist der Bürgermeister in kreisangehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern 
und in erfüllenden Gemeinden. 

Für welche Amtszeit werden die Bürgermeister gewählt? 
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Die Wahl haupt- oder ehrenamtlicher Bürgermeister und Landräte erfolgt für sechs Jahre. 
Ihre Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, aber nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. 

Gibt es für die Verlierer der Wahl ein Übergangsgeld? 
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Die hauptamtliche Bürgermeister sind Wahlbeamte. Sie bekommen kein Übergangsgeld, sondern werden nach Ablauf 
ihrer Amtszeit in den Ruhestand versetzt. 
Die Pension errechnet sich nach den Dienstjahren, bei 12 Jahren beträgt sie etwa 40 Prozent des Grundgehalts. 


Wählbar für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters oder des Ortschaftsbürgermeisters sind nach §§ 24, 26 in Verbindung mit §§ 1 und 12 ThürKWG wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (dies ist bei der Wahl des Bürgermeisters die Gemeinde, bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der

Ortsteil mit Ortsteilverfassung und bei der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters die Ortschaft) den Hauptwohnsitz haben,

c) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen

und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung),

d) die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintre-

ten,

e) die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen besitzen,
f) gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben (Anlage 6a - Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO, und hierzu eine weitere schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden sind und ihnen die Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (Anlage 6a - Nr. 4 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)


Für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister/Landrat gelten die vorgenannten Voraussetzungen, jedoch mit den Besonderheiten, dass

a) nicht gewählt werden kann, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat und
b) auch der gewählt werden kann, der am Wahltag seinen Aufenthalt nicht in der

Gemeinde hat

Gemeinderatswahlen

Gemeinderatswahlen 2014

Wählbar ist für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder nach § 12 ThürKWG bzw. § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 ThürKWG jeder nach § 1 ThürKWG Wahlberechtigte, also Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei
Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen
und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung,
c) am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde oder
dem betreffenden Landkreis den Hauptwohnsitz haben,
d) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren haben oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer
vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befinden.

ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister, Ortschaftsbürgermeister

Wählbar für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters oder des Ortschaftsbürgermeisters sind nach §§ 24, 26 in Verbindung mit §§ 1 und 12 ThürKWG wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die

a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (dies ist bei der Wahl des Bürgermeisters die Gemeinde, bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der

Ortsteil mit Ortsteilverfassung und bei der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters die Ortschaft) den Hauptwohnsitz haben,

c) am Wahltag nicht nach § 2 ThürKWG von der Wahl ausgeschlossen sind (bei Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs, in bestimmten Betreuungsfällen

und bestimmten Fällen der Sicherungsverwahrung),

d) die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintre-

ten,

e) die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen besitzen,
f) gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, ob sie wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben (Anlage 6a - Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO, und hierzu eine weitere schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden sind und ihnen die Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (Anlage 6a - Nr. 4 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)