Thüringer IFG

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Infoseite zum Thüringer Informationsfreiheitsgesetz

Eckdaten

Wortlaut

§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

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(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.

2 Anspruchsberechtigte

(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

3 Einschränkung der Auskunftsansprüche

(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht

gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege, insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden,

soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,

für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Abs. 2 IFG findet Anwendung,

wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.

§ 2 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.

Erfurt, den 20. Dezember 2007

Die Präsidentin des Landtags

Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

Weitere Informationen

Es gibt seit Juni 2010 Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums, wobei diese hier zusammengefasst werden sollen. web: http://www.thueringen.de/de/tim/abteilungen/s-v-recht/verwaltungsrecht/info_gesetz/ als pdf: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/abteilung2/referat20/anw.hinweise_th__rifg.pdf

Subsidariitätsklausel

Diese Klausel im IFG bedeutet, dass bei einer Überschneidung mit Spezialinformationsfreiheitsgesetzen diese stattdessen anzuwenden sind, da die Spezialbereiche eventuelle Schutzregelungen haben.

weitere Gesetze welche Informationsansprüche (auf Landesebene) regeln

z.B.

  • § 4 Thüringer Pressegesetz (TPG)
  • § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG)
  • §§ 31, 32 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG)
  • § 18 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
  • § 25 Abs. 3 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz

diese lassen sich hier auffinden: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml

datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche

  • § 13 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
  • § 19 Thüringer Archivgesetz
  • § 100 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
  • § 95 Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz
  • § 27 Abs. 8 Thüringer Krankenhausgesetz
  • § 60 a Thüringer Landesmediengesetz
  • § 9 ThürMeldeG
  • § 47 Polizeiaufgabengesetz
  • §§ 47, 57 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien
  • § 24 Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz
  • § 11 Thüringer Verfassungsschutzgesetz

Auskunftsberechtigte

Neben Bürgern der EU und Menschen mit Wohnsitz in der EU, sind unter anderem auskunftsberechtigt:

  • juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Personenmehrheiten, denen eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wurde (z. B. Partei, Gewerkschaft, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, OHG, KG).

Auskunftsgegner

Was sind amtliche Informationen?

  • Amtliche Informationen sind nach § 2 IFG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, nicht aber Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Zugang ist danach zu all denjenigen Informationen zu gewähren, die Bestandteil der Aktenführung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG genannten Stellen sind. Dies gilt auch für Entwürfe und Notizen, die zu Dokumentationszwecken Bestandteil der Akten geworden sind. Zu beachten ist, dass Informationsansprüche nicht durch parallele Aktenführung in Handakten unterlaufen werden dürfen.
  • Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (zum Beispiel Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (zum Beispiel Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein (siehe § 2 Nr. 1 IFG).

Herauszugeben sind nur Informationen, die bei der vom Antrag betroffenen Behörde vorliegen. Zwar gewährt § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürIFG den Informationsanspruch auch in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben Privater bedient, ohne sie zu beleihen. Anspruchsgegner ist aber auch dann die Behörde, deren Aufgaben der Antrag betrifft, §§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG[5], (vgl. oben Gliederungspunkt II. 2). Es sind nur die bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen, nicht aber die beim Privaten befindlichen Akten vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst[6]. Etwas anderes gilt, wenn eine Beleihung vorliegt. Beliehene sind selbst Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 ThürVwVfG und § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG (vgl. oben Gliederungspunkt II. 2).

Sind Akten lediglich beigezogen, so verbleibt die rechtliche Verfügungsbefugnis bei der Ursprungsbehörde. Antragsteller sind an diese zu verweisen.

Informationszugang

Ein Antragsteller hat das Recht zu wählen zwischen:

  • mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Auskunft
  • Akteneinsicht
  • sonstiges in Ausnahmen, z.B. anhören von Tonaufnahmen

Wird nichts angegeben, entscheidet der Anspruchsgegner nach Ermessen.

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