TH:Kreisverband Wartburgpiraten/Satzung

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Kreisverband Wartburgpiraten
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Satzung Wartburgpiraten (Gültige Version vom 14.12.2013)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)  Der Kreisverband Wartburgkreis/Eisenach des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei  Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß  der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2)  Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des LandesverbandesThüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wartburgkreis/Eisenach und die Abkürzung lautet Wartburgpiraten. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Wartburgkreis/Eisenach ist zulässig.

(3)  Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Eisenach. 


§ 2 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Kreisverbandes Wartburgkreis/Eisenach der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(2)  Mitglied des Kreisverbandes Wartburgkreis/Eisenach der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales  Piratenverzeichnis.

(3)  Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der  Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig. 


§ 2a Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Kreisverband Wartburgkreis/Eisenach der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.

(2)  Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen  Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in einer andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im  Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.

(3)  Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren gleichrangingen Gliederungen sind unzulässig.

(4)  Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(5)  Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. 


§ 2b Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen. 


§ 3 Rechte und Pflichten

(1)  Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das  Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im  Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2)  Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der  Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über  Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3)  Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4)  Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(5)  Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6)  Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung  entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und  Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden. 


§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1)  Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss  werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber entscheidet. 


§ 5 Organe des Kreisverbandes Wartburgkreis/Eisenach

Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag. 


§ 5a Der Kreisvorstand

(1)  Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind.

(2)  Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen. 

(3)  Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.

(4)  Der Kreisvorstand tritt einmal pro Monat zusammen. Er wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von 5 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung, unter hinzufügen einer Begründung, auch kurzfristiger erfolgen.

(5)  Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der  Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6)  Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt Handlungs- und Beschlussfähig.

(7)  Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • 1.Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • 2.Dokumentation der Sitzungen
  • 3.virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • 4.Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • 5.Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes 

(8)  Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.

(9)  Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10)  Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied  nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11)  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben  nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur  Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(12)  Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(13)  Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. 

§ 5b Der Kreisparteitag

(1)  Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2)  Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter  Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes unter www.wartburgpiraten.de. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer   Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Jedes Mitglied hat auf dem  Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter  gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die  Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.  

(3)  Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4)  Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5)  Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6)  Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. 


§ 5c Schiedsgericht

(1)  Zuständig für den Kreisverband Wartburgkreis/Eisenach ist das Landesschiedsgericht Thüringen.

(2)  Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. 


§ 6 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1)  Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.

(2)  Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben. 


§ 7 Zulassung von Gästen

(1)  Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2)  Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. 


§ 8 Satzungs- und Programmänderung

(1)  Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden  erklären.

(2)  Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3)  In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Programm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Programmes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an realpolitische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden. 

(4)  Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wartburgkreis/Eisenach. 

(5)  Ein Antrag gilt als beim Vorstand eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@wartburgpiraten.de oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder formgerecht in das vom Kreisvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Per E-Mail oder Brief eingereichte Anträge können formfrei gestellt werden. 

(6)  Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kriesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig. 

(7)  Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der Fassung vom   16. Dezember 2011.   


§ 9 Auflösung und Verschmelzung

(1)  Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des  Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.

(2)  Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der am 16. Dezember 2011 gültigen Fassung. 


§ 10 Finanzordnung

(1)  Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in aktuell gültigen Fassung.

(2)  Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3)  Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. 


§ 11 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1)  Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.

(2)  Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der vom 16. Dezember 2011 gültigen Fassung.


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