TH:Kreisverband Gotha/Kreisparteitag 2013.1/GO

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§ 1 Allgemeines

  • (1) Der Kreisparteitag (im folgenden als dKPT bezeichnet) wird an verschiedenen Orten veranstaltet. In der Einladung zum Kreisparteitag wird ein Hauptversammlungsort benannt.
  • (2) Am Hauptversammlungsort befinden sich die globalen Parteitagsamtsträger (Versammlungsleiter, Wahlleiter, Protokollant).
  • (3) An den 1-n Nebenveranstaltungsorten (im weiteren als Trabant bezeichnet) befinden sich je Standort weitere lokalen Parteitagsämter (Wahlhelfer, Protokollant).
  • (4) Der Hauptablauf des Parteitages findet ausschließlich am Hauptversammlungsort statt.
  • (5) An den Trabanten finden nur Auszählungen zu Wahlen und Abstimmungen statt. Ein Rederecht besteht an den Nebenveranstaltungsorten nicht.
  • (6) Piraten, die an einem der Trabanten am dKPT teilnehmen, verzichten freiwillig auf ihr Rederecht zum Kreisparteitag. Weiterhin müssen in den Trabanten alle Anträge in Textform eingereicht werden, damit diese an den Hauptversammlungsort weitergereicht werden können.
  • (7) Die Teilnehmer an einem der Trabanten verzichten weiterhin auf ihr Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.
  • (8) Nimmt ein Pirat laut Satzung an einem der Trabanten teil und der Nebenveranstaltungsort wird von der Kommunikation mit dem Hauptversammlungsort abgeschnitten, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • (9) Treten technische Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Verschaltung der Veranstaltungsorte auf, wird der Parteitag am Hauptversammlungsort unabhängig davon weitergeführt.
  • (10) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  • (11) Über die Versammlung am Hauptversammlungsort wird ein Protokoll geführt, welches mindestens
    • gestellte Anträge im Wortlaut,
    • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und das Wahlprotokoll
    • Wechsel des Versammlungsleiters

zu enthalten hat. Dieses Protokoll wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters, aller Protokollanten und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

  • (12) Über die Versammlung an allen Trabanten wird jeweils ein Protokoll geführt, welches mindestens
    • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und das Wahlprotokoll, die am jeweiligen Trabanten festgestellt wurden
    • Namen der lokalen Versammlungsämter

zu enthalten hat. Dieses Protokoll wird durch Unterschrift des Protokollanten am Trabanten sowie der beiden dort anwesenden Wahlhelfer beurkundet und als Anlage zum Protokoll des Hauptversammlung hinzugefügt.

1.1 Akkreditierung

  • (1) Die Teilnehmer werden vom zuständigen Vorstand oder einem Beauftragten akkreditiert. Die Akkreditierung findet sowohl am Hauptversammlungsort als auch an den Trabanten statt. Hierbei ist ein zentrales System zu nutzen, um eine doppelte Akkreditierung auszuschließen.
  • (2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat nach Satzung, im folgenden Kreispirat genannt, eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzu stößt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.

§ 2 Ämter des Parteitags

(1) Die kommissarische Versammlungsleitung übernimmt der Vorstandsvorsitzende.

(2) Es werden Parteitagsämter sowohl für den Hauptversammlungsort sowie für jeden einzelnen Trabanten gewählt. Parteitagsämter in den Trabanten sind für die Koordination der Versammlung an den Trabanten zuständig. Parteitagsämter am Hauptversammlungsort koordinieren die Zusammenarbeit der einzelnen Veranstaltungsorte miteinander. Alle Parteitagsämter am Hauptversammlungsort werden durch die Grundgesamtheit der anwesenden Piraten an allen Veranstaltungsorten gewählt. Die Parteitagsämter an den Trabanten werden durch die dort jeweils anwesenden Piraten gewählt.

(3) Fallen gewählte Parteitagsämter im Laufe der Versammlung aus, sind diese unverzüglich durch Neuwahl neu zu besetzten.

§ 2a Versammlungsleiter

(1) Der Parteitag wird durch einen Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort geleitet, der zu Beginn des Parteitags von diesem gewählt wird.

(2) Dem Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Kreispiraten am Hauptversammlungsort sichergestellt werden muss Jedem Kreispirat am Hauptversammlungsort ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen am Hauptversammlungsort ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder Kreispirat am Hauptversammlungsort kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort kann dem Parteitag vorschlagen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern. Dies betrifft nicht deren grundsätzliche angemessene Behandlung. Der Parteitag hat darüber sofort zu entscheiden.

(4) Der Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.

(5) Der Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort kann Piraten darum bitten, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind dem Parteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(6) Der Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. An den Trabanten werden Anträge von dem an dem Trabanten zuständigen Versammlungsleiter vor Ort entgegen genommen und sodann unverzüglich an den Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort weiter geleitet.

(7) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter am Hauptversammlungsort die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. An den Trabanten fällt diese Rolle auf den WHd1.

(8) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§ 2b Wahlleiter

(1) Der Parteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst:

  • die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • Frage an die Kandidaten, ob diese das Amt im Falle ihrer Wahl annehmen würden
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen und Verrechnen der Ergebnisse der einzelnen Veranstaltungsorte,
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Verkündung des Wahlergebnisses und
  • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser sein Amt antritt.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern am Hauptversammlungsort, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Diese können durch Beschluss der gesamten Versammlung abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}'

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Parteitags an. Das Protokoll wird vom Wahlleiter und mindestens 2 Wahlhelfern unterschrieben.

(5) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Hauptversammlungsraum sowie an den Trabanten Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Je eine Urne und zwei Wahlhelfer bilden ein Wahllokal

§ 2c Lokale/dezentrale Wahlhelfer

(1) Die Teilnehmer an den Trabanten wählen zur Durchführung von Wahlen mindestens zwei lokale Wahlhelfer. Diese werden am jeweiligen Versammlungsort vorgeschlagen und durch die dort anwesenden Piraten gewählt. Einer der Wahlhelfer (im folgenden WHd1 genannt) verfügt über bestimmte Rechte, da er die lokale Vertretung des Wahlleiters und des Versammlungsleiters inne hat. Er ist somit für die Durchführung der Wahlen am Trabanten verantwortlich.

(2) Die Durchführung umfasst:

  • Beantwortung von Nachfragen zu den Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Wahlberechtigung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Wahlzettel,
  • das Auszählen der Stimmen und
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen am jeweiligen Versammlungsort und Weitergabe der Ergebnisse an den Wahlleiter.

(4) Der WHd1 fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen an, die an seinem Versammlungsort stattfinden. Dieses wird von ihm selbst und mindesten einem weiteren Wahlhelfern unterschrieben und beinhaltet nur die Ergebnisse seines Veranstaltungsortes.

(5) Der WHd1 steht im ständigen Kontakt zum Wahlleiter.

§ 2d Protokollanten

(1) Es werden Protokollanten sowohl am Hauptversammlungsort als auch an den Trabanten gewählt. Die Wahl findet jeweils durch die am jeweiligen Standort anwesenden Piraten statt.

(2) Der globale Protokollant führt das Protokoll des Parteitags am Hauptversammlungsort.

(3) Sollte es zu einer Unterbrechung einer Übertragung zu einem Veranstaltungsort kommen, ist das im Protokoll zu vermerken.

(4) An den Trabanten wird zusätzlich von einem lokalen Protokollanten ein Protokoll geführt. Dieses beinhaltet das Ergebnis von Abstimmungen am Trabanten .

§ 3 Kandidatur

  • (1) Für die Wahlen kann sich jeder Kreispirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
  • (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. Zum Zweck der Kandidatenvorstellung muss der Kandidat am Hauptversammlungsort anwesend sein. Ist das nicht möglich, kann der Kandidat durch Video bzw. Audioaufnahmen sich vorstellen oder wird von einer weiteren Person vertreten.
  • (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  • (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§4 Wahlordnung

4.1 Allgemeines

  • (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz es anders bestimmt. Die WHd an den Trabanten müssen das Ergebnis von offenen Abstimmungen dem Versammlungsleiter mitteilen. Ist eine Abstimmungen an allen Standorten gleich beschieden wurden, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Ist eine Abstimmung nicht an allen Standorten gleich beschieden wurden, wird das Abstimmergebnis durch die Wahlhelfer ausgezählt und dem Versammlungs- sowie Wahlleiter mitgeteilt.
  • (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich nach §4.1(1) abgestimmt.
  • (3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
  • (4) Die WHd zählen an den Nebenveranstaltungsorten nur die dort abgegebenen Stimmen aus und melden das Ergebnis an den Wahlleiter weiter, der die Ergebnisse aller Stimmabgaben konsolidiert.
  • (4) Alle Kreispiraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
  • (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • (6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
  • (7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge und Personenwahlen mit mehreren Kandidaten wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag/Kandidat mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag/Kandidat feststeht.

4.2 Abstimmungen

4.2.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

  • (1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  • (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich durch Auszählung an allen Veranstaltungsorten festgestellt. Das Ergebnis ist durch die jeweiligen WHd1 dem Versammlungsleiter mitzuteilen.

4.2.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

  • (1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
    • 1 für JA
    • 2 für NEIN
    • keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

4.2.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms

  • (1) Über Änderungen der Satzung oder des Parteiprogramms wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • (2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

4.2.4 Wahlen

  • (1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.
  • (2) Formal gleiche Ämter (Beisitzer, Schiedsrichter, Kassenprüfer...) können getrennt oder gemeinsam gewählt werden. {GO-Antrag auf getrennte Wahl}
  • (3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

4.2.5 Wahlen zu Versammlungsämtern

  • (1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.2.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
  • (2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.

4.2.6 Wahlen zu Parteitagsämtern

  • (1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
  • (2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.5 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

4.2.7 Wahlen zu Vorstand

  • (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.
  • (2) Als Wahlverfahren wird das Akzeptanzwahlverfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Nein-Stimme zu allen Kandidaten gewertet.
  • (3) Gewählt sind die Kandidaten, welche mindestens die Hälfte der für sie möglichen Stimmen erhalten haben.
  • (4) Haben mehr Kandidaten die benötigte einfache Mehrheit der Stimmen erreicht als Posten zu vergeben sind, so sind die Personen gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Wenn eine Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten herrscht so gibt es eine Stichwahl wenn diese nötig ist.
  • (5)Wurden in den bisherigen Wahlgängen nicht alle zu vergebenen Posten besetzt, gibt es einen weiteren Wahlgang um die noch freien Posten. Bei diesem Wahlgang darf nur die Hälfte der Kandidaten - mindestens jedoch so viele wie noch Posten zu vergeben sind - antreten, die relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten haben.
  • (6) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.
  • (7) Wird der Kandidat abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten durchsetzt.

(8) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 3 der stimmberechtigten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

§ 5 Anträge

5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

  • (1) Vor Behandlung eines neuen Antrags ruft die Versammlungsleitung zu Redebeiträgen auf. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in angemessener Redezeit am Hauptversammlungsort vorzustellen. Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragssteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. Die Reihenfolge der Reden nach dem Antragssteller wird von der Versammlungsleitung fest gelegt. Nach Beginn der Redebeiträge gilt die Redeliste als geschlossen, nicht betroffen davon sind Fragen und Wortmeldungen. Redebeiträge sind ausschließlich am Hauptversammlungsort möglich.
  • (2) Im Anschluss der Reden ist die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an die Redner zu stellen. Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Widerreden von Fragenden können abgelehnt werden wenn dies zur Einhaltung der Tagesordnung geboten ist. Fragen sind ausschließlich am Hauptversammlungsort möglich.
  • (3) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Liste für Fragen und sonstige Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

  • (1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

5.3 Anträge auf Änderung des Programms

  • (1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

  • (1) Jeder Kreispirat am Hauptversammlungsort kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Piraten am Hauptversammlungsort begeben sich dazu das dafür vorgesehene Rednerstelle im Saal und hebt beide Hände. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. Piraten an den Nebenveranstaltungsorten verzichten durch die Teilnahme an einem Trabanten freiwillig auf ihr Recht, Anträge zur Geschäftsordnung stellen zu können.
  • (2) Die Geschäftsordnungsanträge
    • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • Änderung der Tagesordnung

müssen auch am Hauptversammlungsort in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Kreispirat gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

  • (3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Kreispirat am Hauptversammlungsort einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • (4) Jeder Kreispirat am Hauptversammlungsort kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  • (5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ] entsprechend.
  • (6) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    • GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
    • GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
    • GO-Antrag auf geheime Abstimmung
    • GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    • GO-Antrag auf Auszählung
    • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
    • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    • GO-Antrag auf Alternativantrag
    • GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
    • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
    • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
    • GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

5.5 Antrag auf Ende der Rednerliste

  • (1) Jeder Kreispirat am Hauptversammlungsort kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
  • (2) Der Antragsteller
    • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
    • darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • (3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

5.6 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • das Hinzufügen eines Punktes,
    • das Entfernen eines Punktes,
    • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • (2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder der von ihm beauftragten Person gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

5.7 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  • (1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder der von ihm beauftragten Person gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.

{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

5.8 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • (1) Jeder Kreispirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • (2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

5.9 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

  • (1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in vollen Minuten zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung oder über die Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

5.10 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  • (1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§6 Gültigkeitsdauer

  • (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.